{"id":1941,"date":"2021-06-06T12:50:00","date_gmt":"2021-06-06T10:50:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1941"},"modified":"2021-06-06T12:50:00","modified_gmt":"2021-06-06T10:50:00","slug":"montagsblog-210","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/06\/06\/montagsblog-210\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht um Fragen des Verbrauchsg\u00fcterkaufs.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kostenvorschuss beim Verbrauchsg\u00fcterkauf<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 7.\u00a0April 2021 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0191\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen und Wirkungen eines Verbrauchsg\u00fcterkaufs befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb bis Juli 2012 eine Tischlerei und stand in st\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsbeziehung zur Beklagten, die mit H\u00f6lzern handelt. Anfang 2012 bestellte er bei einem Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten Brettschichtholz zur Sanierung der Terrasse seines neben der Tischlerei gelegenen Privathauses. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die Gesch\u00e4ftsadresse. Im Jahr 2015 beanstandete der Kl\u00e4ger Risse an den Leimfugen, die nach seiner Auffassung auf einer nicht der erforderlichen Nutzungsklasse entsprechende Verleimung beruhen. Die Beklagte machte geltend, das bestellte und gelieferte Holz entspreche dem \u00fcblichen Standard. Die auf Zahlung eines Vorschusses f\u00fcr Ausbau und Entsorgung der verbauten H\u00f6lzer und f\u00fcr Lieferung und Einbau neuer H\u00f6lzer gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. Das OLG wies die Klage hingegen ab.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich um einen Verbrauchsg\u00fcterkauf. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grunds\u00e4tzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgesch\u00e4fts entscheidend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die f\u00fcr den Vertragspartner erkennbaren Umst\u00e4nde eindeutig und zweifelsfrei auf eine gewerbliche oder selbst\u00e4ndige berufliche T\u00e4tigkeit hindeuten. Im Streitfall war der Kl\u00e4ger zwar Gewerbetreibender. Der in Rede stehende Vertrag war aber auf die Anschaffung von H\u00f6lzern f\u00fcr private Zwecke gerichtet. Dies war dem Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten nach den Feststellungen des OLG bekannt oder zumindest erkennbar. Deshalb liegt ein Verbrauchergesch\u00e4ft vor.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt. Ma\u00dfgeblich ist die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7\u00a0438 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0b BGB. Die H\u00f6lzer sind f\u00fcr den Bau der Terrasse und damit f\u00fcr ein Bauwerk verwendet worden. Dies ist eine \u00fcbliche Verwendungsweise im Sinne der genannten Vorschrift, weil Holz zu den Materialien geh\u00f6rt, die f\u00fcr ein Bauwerk eingesetzt werden. Ob die bestellten und gelieferten H\u00f6lzer f\u00fcr diesen Zweck geeignet waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>Im neu er\u00f6ffneten Berufungsrechtszug wird das OLG Feststellungen zur H\u00f6he des Anspruchs treffen m\u00fcssen. Ein Anspruch auf Vorschuss f\u00fcr die Beschaffung neuer H\u00f6lzer ist allerdings schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Anders als ein Mieter oder ein Besteller eines Werks ist ein K\u00e4ufer grunds\u00e4tzlich nicht berechtigt, einen Mangel auf Kosten des Verk\u00e4ufers selbst zu beseitigen. Eine Ausnahme gilt nur f\u00fcr Einbau- und Ausbaukosten, f\u00fcr die \u00a7\u00a0439 Abs.\u00a03 BGB in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung einen Ersatzanspruch vorsieht. Nach der f\u00fcr den Streitfall noch ma\u00dfgeblichen fr\u00fcheren Rechtslage besteht ein solcher Anspruch, wenn der Verk\u00e4ufer den Aus- und Einbau wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Kosten verweigern darf. Der Kl\u00e4ger wird im Ergebnis also nur einen Teil dieser Kosten ersetzt verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Ersatz der Kosten f\u00fcr die Beschaffung einer mangelfreien Sache kann der K\u00e4ufer verlangen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a0280\u00a0ff. BGB erf\u00fcllt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht um Fragen des Verbrauchsg\u00fcterkaufs. Kostenvorschuss beim Verbrauchsg\u00fcterkauf Urteil vom 7.\u00a0April 2021 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0191\/19 Mit den Voraussetzungen und Wirkungen eines Verbrauchsg\u00fcterkaufs befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. 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