{"id":1952,"date":"2021-06-13T16:19:14","date_gmt":"2021-06-13T14:19:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1952"},"modified":"2021-06-13T16:19:14","modified_gmt":"2021-06-13T14:19:14","slug":"montagsblog-211","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/06\/13\/montagsblog-211\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine erbrechtliche Fragestellung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Grabpflegekosten und Pflichtteil<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 26.\u00a0Mai 2021 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0174\/20<\/p>\n<p><em>Mit der Berechnung des Zusatzpflichtteils nach \u00a7\u00a02305 BGB befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die im Jahr 1931 geborene und im Jahr 2017 verstorbene Erblasserin hat den Kl\u00e4ger, den sie im Jahr 1981 adoptiert hatte, in einem eigenh\u00e4ndigen Testament zusammen mit sechs weiteren Personen als Erben eingesetzt. Dem Kl\u00e4ger ist ein Anteil von 5\u00a0% zugedacht; die Summe der zugedachten Anteile betr\u00e4gt 55\u00a0%. Ferner hat die Erblasserin angeordnet, dass aus dem Nachlass f\u00fcr zwanzig Jahre die Kosten der Grabpflege zu tragen sind. Der Bruttowert des Nachlasses betr\u00e4gt rund 16.000 Euro, die unstreitigen Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich auf rund 6.300 Euro, die Grabpflegekosten nach den Feststellungen des LG auf rund 9.500 Euro. Nach Abzug dieser Kosten verblieben f\u00fcr alle Erben zusammen also rund 200 Euro. Der Kl\u00e4ger, der bei gesetzlicher Erbfolge alleiniger Erbe gewesen w\u00e4re, verlangt einen Zusatzpflichtteil gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02305 BGB auf der Grundlage eines Nachlasswerts von rund 9.700 Euro, also ohne Abzug der Grabpflegekosten. Seine urspr\u00fcnglich (unter Anrechnung eines bereits erhaltenen Betrags von 800 Euro) auf Zahlung von rund 3.600 Euro und in zweiter Instanz zuletzt auf Zahlung von rund 6.300 Euro gerichtete Klage ist vor dem AG und dem LG erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die auf Zahlung von 3.200 Euro gerichtete Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das LG.<\/p>\n<p>Zu den vom Erben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01968 BGB zu tragenden Beerdigungskosten nur die Kosten des Bestattungsakts. Dieser findet seinen Abschluss mit der Errichtung einer dauerhaften Grabst\u00e4tte. Die Kosten f\u00fcr das Grabmal und f\u00fcr Pflege und Instandsetzung des Grabs hat der Erbe zivilrechtlich nicht zu tragen. Insoweit kann er allenfalls nach \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet sein.<\/p>\n<p>Die testamentarischen Erben sind allerdings aufgrund der Anordnung der Erblasserin, die als Auflage im Sinne von \u00a7\u00a01940 BGB zu qualifizieren ist, zur Tragung der Grabpflegekosten verpflichtet. Als testamentarischer Erbe erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger deshalb nur einen Anteil des nach Abzug der Grabpflegekosten verbleibenden Restbetrags von rund 200 Euro. Der Anteil des Kl\u00e4gers daran betr\u00e4gt 9,09\u00a0% (ein Elftel). Dem Kl\u00e4ger sind im Testament zwar nur 5\u00a0% zugewandt worden. Da die Erblasserin insgesamt nur 55\u00a0% zugeteilt hat und ihr Testament dahin auszulegen ist, dass nur die darin genannten Personen Erben sein sollen, sind die einzelnen Anteile aber entsprechend zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu diesem testamentarischen Erbteil von rund 20 Euro steht dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02305 BGB ein Zusatzpflichtteil in H\u00f6he von 40,91\u00a0% des Nachlasses (die Differenz zwischen dem Pflichtteil von 50\u00a0% und dem testamentarisch zugedachten Anteil von 9,09\u00a0%) zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Nachlasswert insoweit ohne Abzug der Grabpflegekosten anzusetzen. Die Auflage im Testament ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil ein Pflichtteilsanspruch durch Auflagen nicht geschm\u00e4lert werden darf. Dem Kl\u00e4ger stehen damit rund 4.000 Euro abz\u00fcglich der bereits erhaltenen 800 Euro zu.<\/p>\n<p>Eine abschlie\u00dfende Entscheidung ist dem BGH nicht m\u00f6glich, weil die Beklagten hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines der Erblasser geh\u00f6renden Nerzmantels aufgerechnet haben.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> <\/em>Will der Erblasser auch gegen\u00fcber einem Pflichtteilsberechtigten sicherstellen, dass die Grabpflegekosten aus dem Nachlass gezahlt werden, muss er bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag schlie\u00dfen. Die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen geh\u00f6ren nach \u00a7\u00a01967 Abs.\u00a02 BGB zu den Nachlassverbindlichkeiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine erbrechtliche Fragestellung. 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