{"id":1978,"date":"2021-06-27T12:41:52","date_gmt":"2021-06-27T10:41:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1978"},"modified":"2021-06-27T12:41:52","modified_gmt":"2021-06-27T10:41:52","slug":"montagsblog-212","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/06\/27\/montagsblog-212\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Organisations- und Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts beim Versand von Schrifts\u00e4tzen \u00fcber beA.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eingang eines \u00fcber beA eingereichten Dokuments<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 11.\u00a0Mai 2021 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a09\/20<\/p>\n<p><em>Mit der automatisierten Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a05 Satz\u00a02 ZPO befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus einem Gebrauchtwagenkauf geltend. Ihre Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Die Beklagte legte fristgerecht Berufung ein. Nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Rechtsmittels wies das OLG darauf hin, dass eine Begr\u00fcndung nicht eingegangen sei. Die Kl\u00e4gerin beantragte Wiedereinsetzung und machte geltend, die daf\u00fcr zust\u00e4ndige Fachangestellte ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten habe die Begr\u00fcndung am letzten Tag der Frist \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) \u00fcbermittelt. Bei der durch Arbeitsanweisung vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfung hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen seien Fehler nicht zu erkennen gewesen. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig, weil alle relevanten Rechtsfragen bereits gekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<p>Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Berufungsbegr\u00fcndung nicht fristgerecht eingegangen ist. Aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten beA-\u00dcbermittlungsprotokoll ergibt sich, dass die vor Fristablauf versandte Nachricht mit der Berufungsbegr\u00fcndung zwar an den Rechner der Bundesrechtsanwaltskammer \u00fcbermittelt, von dort aber nicht an den Empfangsrechner des OLG, den so genannten Intermedi\u00e4r, weitergeleitet worden ist. Der BGH hat bereits entschieden, dass der Eingang auf dem f\u00fcr das Gericht bestimmten Intermedi\u00e4r ausreichend, aber auch erforderlich ist (MDR 2020, 1272).<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das OLG die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Ein Rechtsanwalt muss seine mit dem Versand von Dokumenten \u00fcber beA betrauten Mitarbeiter anweisen, nach dem Versand zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die automatisierte Eingangsbest\u00e4tigung im Sinne von \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a05 Satz 2 ZPO vorliegt. Dies hat das BAG bereits vor einiger Zeit entschieden (NJW 2019, 2793). Eine solche \u00dcberpr\u00fcfung war in der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Arbeitsanweisung nicht vorgeschrieben. W\u00e4re sie erfolgt, so w\u00e4re der \u00dcbermittlungsfehler zu Tage getreten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Im beA gibt es zus\u00e4tzlich zu der Eingangsbest\u00e4tigung auch ein Pr\u00fcfprotokoll und ein \u00dcbermittlungsprotokoll. Aus diesen Protokollen k\u00f6nnen zwar bestimmte Fehler ersichtlich sein. Hinreichende Sicherheit, dass die Nachricht beim Gericht eingegangen ist, liefert aber nur die Eingangsbest\u00e4tigung. Wo diese zu finden ist, wird erl\u00e4utert im <a href=\"https:\/\/www.brak.de\/zur-rechtspolitik\/newsletter\/bea-newsletter\/2019\/ausgabe-31-2019-v-17102019\/\">beA-Newsletter 31\/2019<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Organisations- und Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts beim Versand von Schrifts\u00e4tzen \u00fcber beA. Eingang eines \u00fcber beA eingereichten Dokuments Beschluss vom 11.\u00a0Mai 2021 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a09\/20 Mit der automatisierten Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a05 Satz\u00a02 ZPO befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus einem Gebrauchtwagenkauf geltend. 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