{"id":1981,"date":"2021-07-03T16:42:15","date_gmt":"2021-07-03T14:42:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1981"},"modified":"2021-07-03T16:42:15","modified_gmt":"2021-07-03T14:42:15","slug":"montagsblog-213","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/07\/03\/montagsblog-213\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine wohl des \u00d6fteren auftretende Frage aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung. <\/em><\/p>\n<p><strong>Herausgabe zur\u00fcckgezahlter Gerichtskosten an den Rechtsschutzversicherer<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 10.\u00a0Juni 2021 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a076\/20<\/p>\n<p><em>Mit dem <\/em><em>Verh\u00e4ltnis zwischen Anwalt, Mandant und Rechtsschutzversicherer bei Erstattung unverbrauchter Gerichtskosten befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagten, eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t und ein f\u00fcr diese t\u00e4tiger Anwalt, hatten ein bei der Kl\u00e4gerin rechtsschutzversichertes Ehepaar bei der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen eine Bank gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten. Die Kl\u00e4gerin hatte eine Deckungszusage zun\u00e4chst abgelehnt und sp\u00e4ter nur f\u00fcr das Klageverfahren in erster Instanz erteilt, nicht aber f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Das Gericht \u00fcberwies unverbrauchte Gerichtskosten in H\u00f6he von rund 2.800 Euro an die Soziet\u00e4t. Von der Bank erhielt sie die H\u00e4lfte der den Mandanten entstandenen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten. Darin enthalten war eine h\u00e4lftige Verfahrensgeb\u00fchr in H\u00f6he von rund 900 Euro. Von dem Gesamtbetrag von rund 3.700 Euro zogen die Beklagten die nach dem Vergleich von den Mandanten zu tragende zweite H\u00e4lfte der Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit und die Kosten f\u00fcr die Einholung der Deckungszusage \u2013 insgesamt rund 2.100 Euro \u2013 ab. Insoweit erkl\u00e4rten sie namens der Mandanten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Die auf Zahlung des Abzugsbetrags gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verurteilte die Beklagten auf die Berufung der Kl\u00e4gerin antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten waren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0667 BGB verpflichtet, die von Gericht und Gegner erstatteten Betr\u00e4ge an die Mandanten herauszugeben. Dieser Anspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VVG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgeb\u00fchren und der Anwaltsverg\u00fctung f\u00fcr die gerichtliche T\u00e4tigkeit war ein versicherter Schaden, dessen Ausgleich die Leistung der Kl\u00e4gerin diente. Die Mandanten d\u00fcrfen die von Gericht und Gegner erstatteten Betr\u00e4ge nicht aufgrund eines Quotenvorrechts daf\u00fcr einsetzen, um die von der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbernommenen Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit und die Einholung der Deckungszusage abzudecken. Dieser Schaden ist nicht kongruent mit dem versicherten Risiko. Die namens der Mandanten erkl\u00e4rte Aufrechnung ist schon deshalb unwirksam, weil diese nicht Schuldner der geltend gemachten Forderung sind.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Eine Aufrechnung mit offenen Verg\u00fctungsforderungen gegen die Mandanten ist in der in Rede stehenden Konstellation nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0406 und \u00a7\u00a0407 BGB m\u00f6glich. Im Streitfall schied diese M\u00f6glichkeit aus, weil die Mandanten die gesamte Verg\u00fctung bereits bezahlt hatten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine wohl des \u00d6fteren auftretende Frage aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung. Herausgabe zur\u00fcckgezahlter Gerichtskosten an den Rechtsschutzversicherer Beschluss vom 10.\u00a0Juni 2021 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a076\/20 Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen Anwalt, Mandant und Rechtsschutzversicherer bei Erstattung unverbrauchter Gerichtskosten befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. 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