{"id":1984,"date":"2021-07-09T16:40:33","date_gmt":"2021-07-09T14:40:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1984"},"modified":"2021-07-09T16:41:52","modified_gmt":"2021-07-09T14:41:52","slug":"montagsblog-214","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/07\/09\/montagsblog-214\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine fast immer auftretende, aber nur selten im Fokus stehende Frage des Schadensersatzrechts. <\/em><\/p>\n<p><strong>Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22.\u00a0Juni 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0353\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht Anspr\u00fcche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw mit nicht regelkonformem Dieselmotor (Typ EA189) geltend. Die Klage war in erster Instanz im Wesentlichen erfolgreich. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zum \u00fcberwiegenden Teil zur\u00fcck, wies die Klage jedoch ab, soweit der Kl\u00e4ger Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Vorgerichtliche Anwaltskosten f\u00fcr die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs geh\u00f6ren zu dem zu ersetzenden Schaden, wenn zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>Zum einen muss die Beauftragung eines Anwalts mit der au\u00dfergerichtlichen Geltendmachung aus der Sicht des Gesch\u00e4digten mit R\u00fccksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig gewesen sein. Hierzu hat das OLG im Streitfall keine Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Kosten tats\u00e4chlich entstanden sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Mandat zun\u00e4chst auf eine au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt ist oder wenn ein Prozessauftrag nur bedingt f\u00fcr den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilt wird. Erteilt der Mandant von Beginn an den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren t\u00e4tig zu werden, f\u00e4llt eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit (Nr.\u00a02300 RVG) hingegen nicht an.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage ist das Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Mandanten und dessen Anwalt. Das Auftreten des Rechtsanwalts gegen\u00fcber dem Schuldner kann aber ein Indiz bilden. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grunds\u00e4tzlich beim Gesch\u00e4digten. Im Streitfall hatte der Anwalt des Kl\u00e4gers im ersten Schreiben an die Beklagte mitgeteilt, es werde Klage erhoben, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung erfolge. Dies durfte das OLG als Indiz f\u00fcr die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags werten. Es lag am Kl\u00e4ger, darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Anwalt zun\u00e4chst nur mit der vorgerichtlichen Vertretung betraut hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Um Probleme bei der Beweisf\u00fchrung zu vermeiden, sollte das Mandat schriftlich erteilt oder best\u00e4tigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine fast immer auftretende, aber nur selten im Fokus stehende Frage des Schadensersatzrechts. Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Urteil vom 22.\u00a0Juni 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0353\/20 Mit den Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. 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