{"id":1992,"date":"2021-07-30T10:07:08","date_gmt":"2021-07-30T08:07:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1992"},"modified":"2021-07-30T10:09:01","modified_gmt":"2021-07-30T08:09:01","slug":"montagsblog-215","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/07\/30\/montagsblog-215\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Klagebefugnisse einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. <\/em><\/p>\n<p><strong>Abwehr von St\u00f6rungen des Sondereigentums<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11.\u00a0Juni 2021 \u2013 V ZR\u00a041\/19<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite von \u00a7\u00a09a Abs.\u00a02 WEG befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht das Nie\u00dfbrauchsrecht an einer Eigentumswohnung zu. Der Beklagte ist Eigent\u00fcmer einer zu derselben Anlage geh\u00f6renden Wohneinheit, die aus einem Einzelhaus besteht. Der Kl\u00e4ger macht geltend, Geschosszahl und Geb\u00e4udeh\u00f6he dieses Hauses widerspr\u00e4chen den Vorgaben der Teilungserkl\u00e4rung. Er begehrt deshalb in Prozessstandschaft f\u00fcr die Eigent\u00fcmerin der von ihm genutzten Wohnung Schadensersatz wegen Wertminderung in H\u00f6he von 55.000 Euro. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH l\u00e4sst offen, ob die Geb\u00e4udeh\u00f6he in Einklang mit der Teilungserkl\u00e4rung steht, und weist die Klage \u2013 insoweit abweichend von der Vorinstanz \u2013 bereits als unzul\u00e4ssig ab.<\/p>\n<p>Auf eine Beeintr\u00e4chtigung des Sondereigentums kann die Klage weder nach altem noch nach neuem Recht gest\u00fctzt werden. Nach der seit 1.\u00a0Dezember 2020 geltenden Regelung in \u00a7\u00a09a Abs.\u00a02 WEG ist die Aus\u00fcbung von Rechten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft vorbehalten. Zu diesen Rechten geh\u00f6ren nicht nur Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Beseitigung, sondern auch daran ankn\u00fcpfende Sekund\u00e4ranspr\u00fcche. Da die Klage im Streitfall vor diesem Stichtag erhoben wurde, bliebe eine nach altem Recht bestehende Klagebefugnis zwar bestehen. Nach der insoweit ma\u00dfgeblichen Regelung in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a03 WEG\u00a0a.F. war die Wohnungseigent\u00fcmerin, deren Rechte der Kl\u00e4ger geltend macht, aber ebenfalls nicht klagebefugt. Der BGH l\u00e4sst dabei offen, ob der Inhaber eines Beseitigungsanspruchs \u2013 der nach altem Recht grunds\u00e4tzlich vom einzelnen Eigent\u00fcmer geltend gemacht werden konnte \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0281 Abs.\u00a04 BGB nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung verlangen kann. Die Geltendmachung eines solche Schadensersatzanspruchs durch einen einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer widerspr\u00e4che jedenfalls einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der Anspruch ist deshalb gemeinschaftsbezogen im Sinne von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a03 WEG\u00a0a.F. und kann nur von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche wegen Beeintr\u00e4chtigung seines Sondereigentums darf ein einzelner Wohnungseigent\u00fcmer sowohl nach altem wie nach neuem Recht alleine geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von der geltend gemachten St\u00f6rung betroffen ist. Diese Befugnis gilt auch f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch, den \u00a7\u00a014 Abs.\u00a03 WEG f\u00fcr den Fall vorsieht, dass der betroffene Eigent\u00fcmer eine \u00fcber das zumutbare Ma\u00df hinausgehende St\u00f6rung ausnahmsweise zu dulden hat. Eine solche Duldungspflicht ist im Streitfall nicht ersichtlich. Der Kl\u00e4ger macht vielmehr einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7\u00a0280 und \u00a7\u00a0281 BGB geltend. Solche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen sowohl nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a03 WEG\u00a0a.F. als auch nach \u00a7\u00a09a Abs.\u00a02 WEG\u00a0n.F. nur von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen durch einen einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer hat nach neuem Recht nur noch dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Beseitigung oder Entsch\u00e4digung nach \u00a7 14 Abs. 3 WEG gerichtet und auf eine Beeintr\u00e4chtigung des Sondereigentums gest\u00fctzt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Klagebefugnisse einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft. 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