{"id":2005,"date":"2021-08-16T20:30:20","date_gmt":"2021-08-16T18:30:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2005"},"modified":"2025-02-04T13:37:21","modified_gmt":"2025-02-04T12:37:21","slug":"das-personen-und-sachschadensrecht-bei-verkehrsunfaellen-in-der-corona-pandemie-desinfektionskosten-usw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/08\/16\/das-personen-und-sachschadensrecht-bei-verkehrsunfaellen-in-der-corona-pandemie-desinfektionskosten-usw\/","title":{"rendered":"Das Personen- und Sachschadensrecht bei Verkehrsunf\u00e4llen in der Corona-Pandemie: Desinfektionskosten usw."},"content":{"rendered":"<p>Die Corona-Pandemie hat, nach den Daten des statistischen Bundesamts, zwischen M\u00e4rz und Juni 2020 zu einem signifikanten <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2020\/10\/PD20_422_46241.html\">R\u00fcckgang der Verkehrsunf\u00e4lle<\/a> gef\u00fchrt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wurden 26 % weniger Verkehrsunf\u00e4lle polizeilich aufgenommen. Gleichwohl verbleibt aber allein f\u00fcr diesen Zeitraum die signifikante Zahl von ca. 670.000 Verkehrsunf\u00e4llen. In der Coronazeit danach d\u00fcrften, auch wenn dazu noch keine amtlichen Daten vorliegen, tendenziell wieder mehr Verkehrsunf\u00e4lle passiert sein.<\/p>\n<h2><strong>Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Haftungsrecht des Stra\u00dfenverkehrs<\/strong><\/h2>\n<p>Wie wirken sich die Besonderheiten der Corona-Pandemie auf das Schadensrecht nach Verkehrsunf\u00e4llen aus?<\/p>\n<p>Besonderheiten ergeben sich f\u00fcr Unf\u00e4lle in der Corona-Pandemie v.a. im Rahmen des haftungsausf\u00fcllenden Tatbestands, d.h. Schadenspositionen k\u00f6nnen im Zuge der Corona-Pandemie h\u00f6her oder niedriger ausfallen als sonst \u00fcblich. Inwiefern?<\/p>\n<h3>Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Sach- und Personenschadensrecht<\/h3>\n<p>Auf die meisten Schadenspositionen wirkt sich die Corona-Pandemie, sowohl im Bereich des Sachschadens als auch im Bereich des Personenschadens, schadenserh\u00f6hend aus.<\/p>\n<ul>\n<li>Beim <strong>Sachschaden<\/strong> ist das beispielsweise f\u00fcr die Mietwagenkosten und die abstrakte Nutzungsausfallentsch\u00e4digung der Fall. So waren im Lockdown teilweise Werkst\u00e4tten geschlossen, der Gebrauchtwagenmarkt war zum Teil vollst\u00e4ndig zum Erliegen gekommen. Dadurch kam es zu l\u00e4ngeren Fahrzeugausfallzeiten wegen Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Es liegen bereits amtsgerichtliche Entscheidungen vor, die andeuten, dass Sch\u00e4diger deutlich h\u00f6here Mietwagenkosten bzw. deutlich <a href=\"https:\/\/files.vogel.de\/infodienste\/smfiledata\/1\/5\/9\/4\/4\/9\/218296.pdf\">h\u00f6here abstrakte Nutzungsausfallentsch\u00e4digung<\/a> zu leisten haben. Teils wird von <a href=\"https:\/\/files.vogel.de\/infodienste\/smfiledata\/1\/5\/9\/4\/7\/1\/218328.pdf\">10 zus\u00e4tzlich ersatzf\u00e4higen Tagen<\/a> ausgegangen.<\/li>\n<li>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich im <strong>Bereich des Personenschadens<\/strong> f\u00fcr die Schadenspositionen des Haushaltsf\u00fchrungsschadens und Schmerzensgeldes. So war und ist wegen der Corona-Pandemie oft eine intensivere F\u00fchrung des eigenen Haushalts erforderlich (wegen Home-Office ist mehr einzukaufen, mehr zu reinigen, mehr Kinderbetreuung zu leisten usw.). Ist dies nachgewiesen, f\u00fchrt dies zu einem h\u00f6heren Haushaltsf\u00fchrungsschaden. Im Bereich des Schmerzensgeldes wirkt sich schmerzensgelderh\u00f6hend aus, dass sich wegen verschobener Operationen bzw. Behandlungen die Leidenszeit des Unfallopfers oft verl\u00e4ngert hat.<\/li>\n<li>Der einzige Schadensposten, bei dem ggf. eine Schadensverringerung eintritt, ist der des so genannten Erwerbsschadens, der f\u00fcr einen Ausgleich in der Situation sorgt, in der ein Unfallopfer seiner Berufst\u00e4tigkeit oder selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachgehen kann. Zu ermitteln ist der Erwerbsschaden \u00fcber eine vom Gericht anzustellende Prognose. H\u00e4tte ein Unfallgesch\u00e4digter wegen der Corona-Pandemie voraussichtlich weniger gearbeitet oder w\u00e4re er in Kurzarbeit geschickt worden, so mindert dies den zuzusprechenden Erwerbsschadensersatz.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00dcbersicht<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone size-full wp-image-2008\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Auswirkungen-auf-Schadensposten.png\" alt=\"\" width=\"1275\" height=\"595\" srcset=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Auswirkungen-auf-Schadensposten.png 1275w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Auswirkungen-auf-Schadensposten-300x140.png 300w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Auswirkungen-auf-Schadensposten-768x358.png 768w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Auswirkungen-auf-Schadensposten-1024x478.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 1275px) 100vw, 1275px\" \/><\/p>\n<p>Die Behandlung all dieser Schadenspositionen weist zwar durch die Corona-Pandemie ausgel\u00f6ste Ver\u00e4nderungen auf. Sie erfolgt aber mit den altbekannten juristischen Instrumentarien f\u00fcr diese Schadenspositionen. \u00c4nderungen aufgrund der Corona-Pandemie halten sich damit in Grenzen.<\/p>\n<h2>Die Problematik der Fahrzeugdesinfektionskosten<\/h2>\n<p>Eine neue Schadensposition ist die der Ersatzf\u00e4higkeit von Kosten der Fahrzeugdesinfektion bei Reparatur. Kann die Reparaturwerkstatt dem Sch\u00e4diger ihre Kosten f\u00fcr die Desinfektion des Fahrzeugs in Rechnung stellen? Die Behandlung dieser Schadenspositionen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:<\/p>\n<h3>Meinungsstand zur Ersatzf\u00e4higkeit von Kosten der Fahrzeugdesinfektion<\/h3>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone size-full wp-image-2007\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Desinfektionskosten.jpg\" alt=\"\" width=\"1255\" height=\"518\" srcset=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Desinfektionskosten.jpg 1255w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Desinfektionskosten-300x124.jpg 300w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Desinfektionskosten-768x317.jpg 768w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-content\/uploads\/sites\/4\/2021\/08\/Desinfektionskosten-1024x423.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 1255px) 100vw, 1255px\" \/><\/p>\n<h3>Urteil des LG Stuttgart v. 21.7.2021 &#8211; 13 S 25\/21<\/h3>\n<p>In einem aktuellen Urteil vom 21.7.2021 hat sich nun das Landgericht Stuttgart mit der Ersatzf\u00e4higkeit sogenannter Desinfektionskosten nach einem Verkehrsunfall w\u00e4hrend der Corona-Pandemie befasst (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=LG%20Stuttgart&amp;Datum=21.07.2021&amp;Aktenzeichen=13%20S%2025%2F21\">LG Stuttgart vom 21.7.2021 \u2013 13 S 25\/21, juris<\/a>). Das Urteil des LG Stuttgart ist deshalb besonders beachtlich, weil es eines der ersten Berufungsurteile zur Thematik des Schadensrechts in der Corona-Pandemie ist und das Landgericht zudem die Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.<\/p>\n<p>Folgende Punkte aus dem Urteil sind herauszustellen:<\/p>\n<ol>\n<li>Das LG Stuttgart differenziert zwischen den Kosten einer Desinfektion des Fahrzeugs vor \u00dcbernahme in die Werkstatt und denjenigen einer Desinfektion vor \u00dcbergabe des Fahrzeugs an einen Kunden. Die Erforderlichkeit f\u00fcr die Wiederherstellung wird nur f\u00fcr die letztgenannten Desinfektionskosten bejaht. Das LG f\u00fchrt aus: <em>\u201eIn Zeiten der Corona-Pandemie darf der Gesch\u00e4digte eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktfl\u00e4chen vor Abholung des Fahrzeugs erwarten. Unabh\u00e4ngig davon, ob ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion \u00fcber Kontaktfl\u00e4chen objektiv besteht, w\u00e4re es f\u00fcr den Gesch\u00e4digten eine \u00fcber die blo\u00dfe L\u00e4stigkeit hinausgehende Beeintr\u00e4chtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Ma\u00dfnahmen entgegennehmen m\u00fcsste.\u201c<\/em><\/li>\n<li>Das LG Stuttgart lehnt eine Ersatzf\u00e4higkeit der Kosten einer Desinfektion des Fahrzeugs vor \u00dcbernahme in die Werkstatt nach den Grunds\u00e4tzen des so genannten Werkstattrisikos ab. \u00dcber die Kosten einer Innenraumdesinfektion nach der Reparatur und vor \u00dcbergabe an den Kunden hinausgehende Ma\u00dfnahmen seien kein unmittelbarer Bestandteil der Reparaturarbeiten. Die Grunds\u00e4tze des Werkstattrisikos f\u00e4nden mithin auf den Fall keine Anwendung.<\/li>\n<li>Auch die so genannte Indizwirkung der Rechnung f\u00fchrt, mangels bezahlter Werkstattrechnung, nicht zu einer Ersatzf\u00e4higkeit von \u00fcber die unter 1.) genannten hinausgehenden Desinfektionskosten.<\/li>\n<li>Eine Ersatzpflicht sei wertungsm\u00e4\u00dfig nicht geboten, denn die Versagung des Anspruchs f\u00fchre zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Gesch\u00e4digten.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>Stellungnahme<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des LG Stuttgart vom 21.7.2021 \u00fcberzeugt in ihrem Ausgangspunkt, nach dem allenfalls die Kosten einer Innenraumdesinfektion des Fahrzeugs zur Wiederherstellung des Zustands vor dem sch\u00e4digenden Ereignis erforderlich sind (Desinfektionskosten vor \u00dcbergabe des Fahrzeugs an den Werkstattkunden). Bei den \u00fcbrigen Desinfektionskosten handelt es sich um nicht ersatzf\u00e4hige Allgemeinkosten der Werkstatt.<\/p>\n<p>Offen l\u00e4sst das LG aber die Frage, ob sich bei den Kosten der Desinfektion vor Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden nicht nur ein allgemeines Lebens- bzw. Infektionsrisiko verwirklicht, das jeder selbst zu tragen hat. Es best\u00fcnde dann kein ad\u00e4quat kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und Desinfektionskosten. Eine Kontroll\u00fcberlegung mag bei der Entscheidung helfen: K\u00f6nnte der Gesch\u00e4digte seine Behandlungskosten der Corona-Erkrankung dem Unfallsch\u00e4diger in Rechnung stellen, wenn er sich in einem in der Werkstatt kontaminierten Fahrzeug angesteckt hat? Nach der bisherigen Rechtsprechung, etwa zu einer <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RGZ%20105%2C%20264&amp;Suche=RGZ%20105%2C%20264\">Grippeinfektion anl\u00e4sslich einer Krankenhausbehandlung<\/a> oder zum <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20O%20300%2F84&amp;Suche=4%20O%20300%2F84\">Sturz bei der Schadensbesichtigung<\/a>, wohl eher nicht! Viel spricht daher daf\u00fcr, einen Kausalzusammenhang in einer Zeit hoher Inzidenzwerte mit Schutzma\u00dfnahmen, die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffen, f\u00fcr die Desinfektionskosten zu verneinen und diese als mit der allgemeinen Auslagenpauschale abgegolten zu sehen. Auch beim Supermarktbesuch ist ja schlie\u00dflich niemand auf die Idee gekommen, den Kunden Desinfektionskosten gesondert in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>Es ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen, dass das LG Stuttgart die Revision zum BGH zugelassen hat. Das Revisionsverfahren bietet \u00fcber die Gelegenheit zu einer Beendigung des Meinungsstreits zu den Desinfektionskosten hinaus f\u00fcr den BGH die Chance, Grunddeterminanten des Sachschadensrechts abzustecken. So betrachtet k\u00f6nnte ein eventuelles BGH-Urteil auch Relevanz f\u00fcr \u00e4hnliche Fragestellungen aus dem Bereich der Nebensch\u00e4den wie z. B. der nach der Fahrzeugreinigung im Falle eines Unfalls, entfalten.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>In der Regel kommt es durch die Corona-Pandemie zu einer Ausweitung einzelner Schadenspositionen (z. B. Mietwagenkostenersatz und abstrakte Nutzungsausfallentsch\u00e4digung). Neue Rechtsinstrumente f\u00fcr deren Behandlung sind nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Zu einer Schadensminderung kann es, infolge der Corona-Pandemie, beim so genannten Erwerbsschaden kommen.<\/li>\n<li>Die Ersatzf\u00e4higkeit der neuen Schadensposition der Desinfektionskosten bleibt streitig. Eine BGH-Entscheidung ist mit Spannung, aber wohl kaum zeitnah zu erwarten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Trotz des R\u00fcckgangs der Verkehrsunfallzahlen wird uns die Corona-Pandemie daher auch im Schadensrecht noch l\u00e4nger besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>:<br \/>\nAusf\u00fchrliche Nachweise sowie Erl\u00e4uterungen zur Ersatzf\u00e4higkeit von Fahrzeugdesinfektionskosten in der Corona-Pandemie finden Sie im Beitrag \u201eDie Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Schadensabwicklung bei Verkehrsunf\u00e4llen\u201c in der <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.14.i.0845.01.a\">MDR 14\/2021, S. 845 ff. <\/a>Gegenstand des Beitrags sind au\u00dfer den Desinfektionskosten u.a. auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Mietwagenkostenersatz, die abstrakte Nutzungsausfallentsch\u00e4digung und das Personenschadensrecht (\u00c4nderungen beim Erwerbs- und Haushaltsf\u00fchrungsschaden und beim Schmerzensgeld).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Corona-Pandemie hat, nach den Daten des statistischen Bundesamts, zwischen M\u00e4rz und Juni 2020 zu einem signifikanten R\u00fcckgang der Verkehrsunf\u00e4lle gef\u00fchrt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wurden 26 % weniger Verkehrsunf\u00e4lle polizeilich aufgenommen. Gleichwohl verbleibt aber allein f\u00fcr diesen Zeitraum die signifikante Zahl von ca. 670.000 Verkehrsunf\u00e4llen. 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