{"id":2027,"date":"2021-10-11T12:07:53","date_gmt":"2021-10-11T10:07:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2027"},"modified":"2021-10-11T12:15:23","modified_gmt":"2021-10-11T10:15:23","slug":"olg-frankfurt-a-m-nichterhebung-von-gerichtskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/10\/11\/olg-frankfurt-a-m-nichterhebung-von-gerichtskosten\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt a.M.: Nichterhebung von Gerichtskosten"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt a.M. (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20210211.22w5\/21\">Beschl. v. 11.2.2021 \u2013 22 W 5\/21<\/a>) hat sich gegen\u00fcber einem \u201eschwierigen\u201c Kl\u00e4ger sehr gro\u00dfz\u00fcgig gezeigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte zun\u00e4chst bei dem LG eine Klage gegen eine AG mit einem Streitwert in H\u00f6he von 15 Millionen Euro erhoben. Nachdem er die Gerichtskostenrechnung \u00fcber knapp 170.000 Euro erhalten hatte, beantragte er Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch alle Instanzen zur\u00fcckgewiesen, auch eine Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Daraufhin nahm der Kl\u00e4ger die Klage zur\u00fcck. Es verblieb dann eine Gerichtsgeb\u00fchr in H\u00f6he von gut 55.000 Euro. Im Beschwerdeverfahren nach \u00a7 66 Abs. 2 GKG erreicht der Vorgang (erneut) das OLG. Dieses wies die Beschwerde zur\u00fcck, schlug allerdings alsdann die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 S. 3 GKG nieder. Danach kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse beruht.<\/p>\n<p>Das OLG sei f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig, weil die Sache derzeit im Rechtsmittelverfahren bei ihm anh\u00e4ngig sei. Eine Niederschlagung komme in Betracht, wenn eine Partei ohne postulationsf\u00e4higen Rechtsanwalt Klage erhebt. Diese Situation sei mit der einer prozessunf\u00e4higen Partei vergleichbar. Eine wirkliche Sachbehandlung sei nicht erfolgt. Lediglich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe h\u00e4tten sich die Gerichte besch\u00e4ftigt, nicht mit der Klage. Im Normallfall h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Klage sogleich mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden und die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abh\u00e4ngig gemacht. Dann w\u00e4ren keine Gerichtskosten entstanden. Unerheblich sei es, dass der Kl\u00e4ger durch zahlreiche unbegr\u00fcndete PKH-Antr\u00e4ge erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Dies werde nicht geb\u00fchrenrechtlich sanktioniert.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Diese Entscheidung erscheint allerdings problematisch. Zum einen ist f\u00fcr eine Entscheidung nach \u00a7 21 GKG nach wohl \u00fcberwiegender Auffassung das Gericht zust\u00e4ndig, bei dem die Kosten angefallen sind und nicht das Berufungsgericht. Zum anderen fehlt es in der Entscheidung bei n\u00e4herer Betrachtung an einer tragf\u00e4higen Feststellung dazu, warum die Klage hier tats\u00e4chlich auf unverschuldeter Unkenntnis beruht. Aber wie dem auch sei: Der Kl\u00e4ger wird sich freuen. Offensichtlich sollten hier die menschlichen Auswirkungen ber\u00fccksichtigt werden. Die Geb\u00fchr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger wohl niemals zahlen k\u00f6nnen. Dies soll keine Kritik sein. Ob die Entscheidung angemessen ist, kann man zuverl\u00e4ssig nur beurteilen, wenn man die gesamte Akte gelesen hat, auch zwischen den Zeilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.2.2021 \u2013 22 W 5\/21) hat sich gegen\u00fcber einem \u201eschwierigen\u201c Kl\u00e4ger sehr gro\u00dfz\u00fcgig gezeigt. Der Kl\u00e4ger hatte zun\u00e4chst bei dem LG eine Klage gegen eine AG mit einem Streitwert in H\u00f6he von 15 Millionen Euro erhoben. Nachdem er die Gerichtskostenrechnung \u00fcber knapp 170.000 Euro erhalten hatte, beantragte er Prozesskostenhilfe. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[67,2],"tags":[1986,1987],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2027"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2027"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2027\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2044,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2027\/revisions\/2044"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}