{"id":2029,"date":"2021-09-28T14:57:51","date_gmt":"2021-09-28T12:57:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2029"},"modified":"2021-09-28T14:57:51","modified_gmt":"2021-09-28T12:57:51","slug":"bgh-zum-verloren-gegangenen-fristverlaengerungsantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/09\/28\/bgh-zum-verloren-gegangenen-fristverlaengerungsantrag\/","title":{"rendered":"BGH zum verloren gegangenen Fristverl\u00e4ngerungsantrag"},"content":{"rendered":"<p>Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei einem erstmaligen Fristverl\u00e4ngerungsantrag f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hat sich der BGH (Beschl. v. 22.6.2021 \u2013 VIII ZB 56\/20, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.17.i.1082.01.e\">MDR 2021, 1082<\/a>) recht ausf\u00fchrlich ge\u00e4u\u00dfert und die ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze zusammengefasst.<\/p>\n<p>Eine Berufung wurde fristgem\u00e4\u00df eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragte der Rechtsanwalt wegen akuter Arbeits\u00fcberlastung eine Fristverl\u00e4ngerung von einem Monat. Einige Zeit sp\u00e4ter erhielt er einen Hinweis des Berufungsgerichts. Darin wurde ausgef\u00fchrt, dass die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist abgelaufen sei, eine Begr\u00fcndung jedoch nicht eingegangen w\u00e4re, weswegen eine Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt sei. Daraufhin begr\u00fcndete er die Berufung und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung und machte die erforderlichen Angaben zum Verlust des Verl\u00e4ngerungsantrages auf dem Postweg glaubhaft. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung gleichwohl! Dies geschah mit der Begr\u00fcndung, der Rechtsanwalt habe es vers\u00e4umt, sich bei dem Berufungsgericht nach dem Eingang des Verl\u00e4ngerungsantrages und dessen Schicksal zu erkundigen.<\/p>\n<p>Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung akzeptiert der BGH dies nicht. Vielmehr ist der BGH der Auffassung, dass sich ein Rechtsanwalt bei einem ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndeten (\u00a7 520 Abs. 2 S. 3 ZPO) erstmaligen Verl\u00e4ngerungsantrag im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass diesem stattgegeben wird. Das bedeutet wiederum, dass er sich bei einem solchen erstmaligen Antrag nicht innerhalb der urspr\u00fcnglich laufenden Begr\u00fcndungsfrist danach erkundigen muss, ob der Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist eingegangen ist und positiv beschieden wurde. Auch ist dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass bei einem erstmaligen Verl\u00e4ngerungsantrag keine hohen Anforderungen an dessen Bewilligung gestellt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Dieser Sichtweise ist auch aus praktischen Gr\u00fcnden zuzustimmen. Angesichts der h\u00e4ufigen \u00dcberlastung von Gesch\u00e4ftsstellen der Gerichte gibt es zahlreiche Gr\u00fcnde daf\u00fcr, warum \u00fcber gestellte Antr\u00e4ge erst versp\u00e4tet entschieden wird und warum bereits vom Gericht getroffene Entscheidungen dar\u00fcber hinaus erst mit sehr gro\u00dfer Verz\u00f6gerung die Verfahrensbeteiligten erreichen. Von daher w\u00e4re es zu viel verlangt, wenn man es den Rechtsanw\u00e4lten aufb\u00fcrden w\u00fcrde, sich bereits bei einem erstmaligen Verl\u00e4ngerungsantrag nach dessen Schicksal zu erkundigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei einem erstmaligen Fristverl\u00e4ngerungsantrag f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hat sich der BGH (Beschl. v. 22.6.2021 \u2013 VIII ZB 56\/20, MDR 2021, 1082) recht ausf\u00fchrlich ge\u00e4u\u00dfert und die ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze zusammengefasst. Eine Berufung wurde fristgem\u00e4\u00df eingelegt. 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