{"id":2032,"date":"2021-09-10T08:36:37","date_gmt":"2021-09-10T06:36:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2032"},"modified":"2021-09-10T08:36:37","modified_gmt":"2021-09-10T06:36:37","slug":"montagsblog-218","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/09\/10\/montagsblog-218\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftung f\u00fcr arglistig verschwiegene M\u00e4ngel eines verkauften Grundst\u00fccks<\/em><\/p>\n<p><strong>Arglisthaftung bei Verkauf eines in Schwarzarbeit errichteten Grundst\u00fccks<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 28.\u00a0Mai 2021 &#8211; V\u00a0ZR\u00a024\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7\u00a0444 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte von den Beklagten zu 1 und 2 im M\u00e4rz 2012 f\u00fcr 253.000 Euro ein Grundst\u00fcck. In dem Vertrag wurde die Haftung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel ausgeschlossen. Das auf dem Grundst\u00fcck stehende Geb\u00e4ude hatte eine inzwischen verstorbene Bauunternehmerin im Auftrag des Beklagten zu\u00a01 errichtet. Im Dezember 2012 traten bei Umbauarbeiten Feuchtigkeitssch\u00e4den im Keller zutage. Der Beklagte zu 1 trat diesbez\u00fcgliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen die Bauunternehmerin an die Kl\u00e4gerin ab. Die Kl\u00e4gerin verlangte von den beiden Verk\u00e4ufern sowie den Erben der Bauunternehmerin Ersatz eines Wertminderungsschadens in H\u00f6he von rund 48.000 Euro. Die Klage gegen die zweite Verk\u00e4uferin und die Erben der Bauunternehmerin ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Den Beklagten zu 1 verurteilte das OLG unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 34.000 Euro.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten zu\u00a01 hat Erfolg und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Rechtsfehlerfrei ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass das Geb\u00e4ude mangelhaft ist, weil es keine Vertikalabdichtung und nur eine unzureichende Horizontalabdichtung aufweist. Der Beklagte zu\u00a01 hat f\u00fcr diesen Mangel wegen des vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0444 BGB nur dann einzustehen, wenn er ihn arglistig verschwiegen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des OLG nicht schon deshalb erf\u00fcllt, weil der Beklagte zu\u00a01 das Geb\u00e4ude in Schwarzarbeit errichten lie\u00df und diesen Umstand vor Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat.<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7\u00a0444 BGB ist nur dann erf\u00fcllt, wenn der Verk\u00e4ufer denjenigen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf den der K\u00e4ufer seinen Gew\u00e4hrleistungsanspruch st\u00fctzt. Anspr\u00fcche wegen unzureichender Abdichtung sind deshalb nur dann begr\u00fcndet, wenn der Beklagte zu\u00a01 wusste oder zumindest f\u00fcr m\u00f6glich hielt und billigend in Kauf nahm, dass das Geb\u00e4ude unzureichend abgedichtet ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt nicht die Kenntnis, dass das Geb\u00e4ude in Schwarzarbeit errichtet worden ist.<\/p>\n<p>Der Versto\u00df gegen das Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz begr\u00fcndet f\u00fcr sich gesehen keinen Mangel, der zu einer Haftung nach \u00a7\u00a0444 BGB f\u00fchren k\u00f6nnte. Ein solcher Versto\u00df wirkt sich regelm\u00e4\u00dfig nicht auf die Wertsch\u00e4tzung des Grundst\u00fccks aus. Dass dem Verk\u00e4ufer wegen Nichtigkeit des Werkvertrags keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen den Bauunternehmer zustehen, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Betrachtung, weil die Abtretung solcher Anspr\u00fcche im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> F\u00fcr die Annahme von Arglist gen\u00fcgt es nicht, dass sich dem Verk\u00e4ufer das Vorliegen aufkl\u00e4rungspflichtiger Tatsachen h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftung f\u00fcr arglistig verschwiegene M\u00e4ngel eines verkauften Grundst\u00fccks Arglisthaftung bei Verkauf eines in Schwarzarbeit errichteten Grundst\u00fccks Urteil vom 28.\u00a0Mai 2021 &#8211; V\u00a0ZR\u00a024\/20 Mit den Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7\u00a0444 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. 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