{"id":2038,"date":"2021-10-09T10:44:08","date_gmt":"2021-10-09T08:44:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2038"},"modified":"2021-10-09T10:44:08","modified_gmt":"2021-10-09T08:44:08","slug":"montagsblog-220","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/10\/09\/montagsblog-220\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftung eines Rechtsanwalts gegen\u00fcber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten<\/em><\/p>\n<p><strong>Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0September 2021 &#8211; IX\u00a0ZR\u00a0165\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Aufkl\u00e4rungspflichten des Anwalts gegen\u00fcber einem rechtsschutzversicherten Mandanten w\u00e4hrend eines laufenden Rechtsstreits befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die beklagten Anw\u00e4lte hatten sich an mehrere tausend Anleger eines Immobilienfonds gewandt, dessen Wertentwicklung nicht den Vorhersagen und Erwartungen entsprach. Im Namen zahlreicher Anleger, von denen einige bei der Kl\u00e4gerin rechtsschutzversichert waren, reichten sie kurz vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist bei einer staatlich anerkannten G\u00fctestelle rund 12\u00a0000 G\u00fcteantr\u00e4ge gegen den Anlagevermittler, den Fondsinitiator und eine Treuhandkommanditistin ein. Sp\u00e4ter erhoben sie rund 1\u00a0750 Klagen gegen die Rechtsnachfolgerin des Anlagevermittlers. Die Kl\u00e4gerin erteilte eine Deckungszusage f\u00fcr die erste Instanz. Das LG wies die Klage wegen Verj\u00e4hrung ab. Die Kl\u00e4gerin erteilte auch f\u00fcr die zweite Instanz eine Deckungszusage. Sechs Tage nach Einlegung der Berufung verk\u00fcndete der BGH ein Urteil zu den Anforderungen an einen die Verj\u00e4hrung hemmenden G\u00fcteantrag. Diesen Anforderungen gen\u00fcgte der von den Beklagten verwendete Musterantrag nicht. Im Laufe des Berufungsverfahrens best\u00e4tigte der BGH seine Rechtsprechung mehrfach. Einige dieser Entscheidungen betrafen den Musterantrag der Beklagten. Im Berufungsverfahren der bei der Kl\u00e4gerin versicherten Mandanten erlie\u00df das OLG daraufhin einen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO. Die Beklagten rieten den Mandanten nicht zur R\u00fccknahme des Rechtsmittels. Nach Zur\u00fcckweisung der Berufung erteilte die Kl\u00e4gerin eine Deckungszusage f\u00fcr die dritte Instanz. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten nunmehr auf Ersatz aller Kosten in Anspruch, die ihren Mandanten im Ausgangsrechtsstreit entstanden sind. Die Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. Das OLG wies sie insgesamt ab.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich eines Teils der zweitinstanzlichen Kosten und hinsichtlich der Kosten aus dritter Instanz Erfolg und f\u00fchrt insoweit zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche der Mandanten auf Ersatz entstandener Kosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VVG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen, soweit sie diese Kosten ersetzt hat. Die Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr jede Instanz des Ausgangsrechtsstreits eine Deckungszusage erteilt hat. Ein Rechtsschutzversicherer ist schon gegen\u00fcber dem Versicherten nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu pr\u00fcfen. Gegen\u00fcber dem Anwalt des Versicherten treffen ihn insoweit erst recht keine Pflichten.<\/p>\n<p>Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten \u00fcber die Risiken eines in Erw\u00e4gung gezogenen Rechtsstreits aufkl\u00e4ren. Hierbei muss er das ungef\u00e4hre Ausma\u00df der Risiken absch\u00e4tzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss er dies klar herausstellen; unter bestimmten Umst\u00e4nden kann er sogar gehalten sein, von der Rechtsverfolgung ausdr\u00fccklich abzuraten.<\/p>\n<p>Nach der Einleitung des Rechtsstreits muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten gegebenenfalls auf eine eingetretene \u00c4nderung der Erfolgsaussichten aufkl\u00e4ren. In diesem Stadium kann der Anwalt unter bestimmten Umst\u00e4nden verpflichtet sein, von einer Fortf\u00fchrung des Rechtsstreits abzuraten. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der BGH eine zuvor noch ungekl\u00e4rte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren entscheidet und danach keine Aussicht auf Erfolg mehr besteht.<\/p>\n<p>Diese Aufkl\u00e4rungspflichten bestehen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Mandant sich beratungsgerecht verhalten, also von einer Einleitung bzw. Fortf\u00fchrung des Rechtsstreits abgesehen h\u00e4tte, darf aber der Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung ber\u00fccksichtigt werden. Bei geringem oder fehlendem Kostenrisiko besteht in der Regel kein Anscheinsbeweis f\u00fcr beratungsgerechtes Verhalten. Ein Anscheinsbeweis ist hingegen zu bejahen, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die tatrichterliche W\u00fcrdigung des OLG, dass die Beklagten zur Erhebung der Klage und zur Einlegung der Berufung raten durften, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht ist das OLG hingegen davon ausgegangen, dass die Mandanten den Rat, die Berufung zur\u00fcckzunehmen oder von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, nicht befolgt h\u00e4tten. Das OLG hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die weitere Rechtsverfolgung nach den Entscheidungen in den Parallelverfahren objektiv aussichtslos war. Nach der Zur\u00fcckverweisung muss das OLG diese Frage kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Haftung f\u00fcr den fehlerhaften Rat, ein Rechtsmittel einzulegen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit Einlegung und Durchf\u00fchrung dieses Rechtsmittels betraute Anwalt ebenfalls nicht davon abr\u00e4t.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftung eines Rechtsanwalts gegen\u00fcber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits Urteil vom 16.\u00a0September 2021 &#8211; IX\u00a0ZR\u00a0165\/19 Mit den Aufkl\u00e4rungspflichten des Anwalts gegen\u00fcber einem rechtsschutzversicherten Mandanten w\u00e4hrend eines laufenden Rechtsstreits befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. 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