{"id":2041,"date":"2021-10-26T16:49:18","date_gmt":"2021-10-26T14:49:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2041"},"modified":"2021-10-26T16:49:18","modified_gmt":"2021-10-26T14:49:18","slug":"olg-schleswig-zu-einem-doppelurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/10\/26\/olg-schleswig-zu-einem-doppelurteil\/","title":{"rendered":"OLG Schleswig zu einem \u201eDoppelurteil\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Mit einer nicht allt\u00e4glichen Fallkonstellation hatte sich das OLG Schleswig (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgschleswig.20210623.5u58\/21\">Beschl. v. 23.6.2021 \u2013 5 U 58\/21<\/a>) zu befassen. Dieser Fall zeigt wieder einmal, was so alles in der Praxis an Merkw\u00fcrdigkeiten passieren kann, nicht zuletzt aufgrund der teilweise enormen \u00dcberlastung der Gerichte bzw. der Richterinnen und Richter.<\/p>\n<p>Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung k\u00fcndigte das LG letztlich eine Entscheidung in einem Verk\u00fcndungstermin am 12.5.2020 an. In der Verfahrensakte befindet sich denn auch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Verk\u00fcndungsprotokoll von diesem Tage sowie ein Urteil mit klageabweisendem Tenor, das auch den Eingangsstempel der Gesch\u00e4ftsstelle tr\u00e4gt. Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr dieses Urteil wurden allerdings nicht mehr angefertigt. Weder das Urteil noch das Protokoll wurden an die Parteien zugestellt oder \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Im November 2020 wies das LG dann daraufhin, dass die Akte im richterlichen Bereich \u201eau\u00dfer Kontrolle\u201c geraten sei und regte eine Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren an (\u00a7 128 ZPO). Nachdem diese einging, ordnete das LG das schriftliche Verfahren an und erlie\u00df sp\u00e4ter (erneut) ein klageabweisendes Urteil, dieses Mal mit Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, die von dem OLG Schleswig f\u00fcr unbegr\u00fcndet gehalten wird. F\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist und bleibt n\u00e4mlich das erste Urteil ma\u00dfgeblich. Danach steht die Unbegr\u00fcndetheit der Klageforderung bereits rechtskr\u00e4ftig fest! Das erste Urteil wurde ordnungsgem\u00e4\u00df verk\u00fcndet. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung \u00e4ndert das Fehlen des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgr\u00fcnde daran nichts. Die F\u00fcnfmonatsfrist (\u00a7 517 Alt. 2 ZPO) beginnt einen Monat nach der Verk\u00fcndung der Entscheidung unabh\u00e4ngig davon, ob diese den Parteien mitgeteilt wurde. Auch dies ist st\u00e4ndige Rechtsprechung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bestenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien nicht mit dem Erlass eines Urteils rechnen mussten. Hier hatte aber das Gericht einen Verk\u00fcndungstermin bestimmt. Deswegen musste auch mit dem Erlass eines Urteils gerechnet werden. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Vers\u00e4umung der Berufungsfrist gegen das erste Urteil kommt nicht in Betracht, da sich die Kl\u00e4gerin jedenfalls h\u00e4tte erkundigen m\u00fcssen, was bei dem Verk\u00fcndungstermin herausgekommen war. Die fehlerhafte weitere Verfahrensweise des LG vermag daran nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat damit den Prozess endg\u00fcltig verloren. Sie k\u00f6nnte allerdings unter Umst\u00e4nden ihren Rechtsanwalt daf\u00fcr verantwortlich machen, dass er die Sechsmonatsfrist nicht notiert hatte! Hieran sollte jeder Rechtsanwalt denken, und zwar bereits dann, wenn er von dem Termin zur\u00fcck in die Kanzlei kommt. Denn: Wann das Protokoll bzw. die Entscheidung eingehen wird, wei\u00df man nicht, es kann auch alles verloren gehen oder \u2013 wie hier \u2013 schlichtweg beim Gericht \u201euntergehen\u201c.<\/p>\n<p>Der Tenor des Urteils des OLG allerdings d\u00fcrfte jedoch unrichtig sein! Da das erste Urteil rechtskr\u00e4ftig ist, h\u00e4tte wohl das zweite Urteil vielmehr aufgehoben und die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden m\u00fcssen. In der Sache h\u00e4tte dies jedoch nichts ge\u00e4ndert. Der Anspruch ist rechtskr\u00e4ftig aberkannt.<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich \u00fcbrigen nicht entgegenhalten, dass ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde keine Rechtskraft entfalten k\u00f6nnte. Im Zweifel ist zur Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft des ergangenen Urteils (wie bei Anerkenntnis-, Verzichts-, oder Vers\u00e4umnisurteilen, die keine Begr\u00fcndung enthalten) das Parteivorbringen heranzuziehen. Da die Gerichtsakten nicht ewig aufgehoben werden, empfiehlt es sich f\u00fcr die betroffene Partei, die Handakte lange zu behalten!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einer nicht allt\u00e4glichen Fallkonstellation hatte sich das OLG Schleswig (Beschl. v. 23.6.2021 \u2013 5 U 58\/21) zu befassen. Dieser Fall zeigt wieder einmal, was so alles in der Praxis an Merkw\u00fcrdigkeiten passieren kann, nicht zuletzt aufgrund der teilweise enormen \u00dcberlastung der Gerichte bzw. der Richterinnen und Richter. 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