{"id":2057,"date":"2021-10-30T14:55:03","date_gmt":"2021-10-30T12:55:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2057"},"modified":"2021-10-30T14:55:03","modified_gmt":"2021-10-30T12:55:03","slug":"montagsblog-223","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/10\/30\/montagsblog-223\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Obliegenheit zur Schadensminderung durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbst\u00e4tigkeit <\/em><\/p>\n<p><strong>Obliegenheit zur Schadensminderung nach Unfallverletzungen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 21.\u00a0September 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a091\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des \u00a7\u00a0254 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der 1969 geborene Kl\u00e4ger litt seit seiner Geburt an genetisch bedingten Krankheiten. Der Grad der Behinderung betrug 60%. Im Jahr 2004 erlitt er bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen, die gesundheitliche Komplikationen und depressive St\u00f6rungen zur Folge hatten. Ab 2007 erh\u00e4lt er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Von der beklagten Versicherung, die f\u00fcr die Folgen des Unfalls einzustehen hat, begehrt er Ersatz von Verdienstausfall in H\u00f6he von rund 1.500 Euro pro Monat. Die Klage war in erster Instanz im Wesentlichen erfolgreich. Das OLG sprach dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum ab Januar 2013 nur 25\u00a0% des geltend gemachten Betrags zu und wies die weitergehende Klage ab.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Der BGH erachtet schon die Erw\u00e4gungen, mit denen das OLG einen Versto\u00df gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung nach \u00a7\u00a0254 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB bejaht hat, als nicht tragf\u00e4hig. Der Kl\u00e4ger ist zwar gehalten, eine zumutbare Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen und sich zumutbaren Behandlungen zur Wiederherstellung seiner Erwerbsf\u00e4higkeit zu unterziehen. Das OLG hat sich aber nicht mit der Frage befasst, welche konkreten therapeutischen Ma\u00dfnahmen im Streitfall in Betracht kommen. Es h\u00e4tte ferner dem Vortrag des Kl\u00e4gers nachgehen m\u00fcssen, die behandelnden \u00c4rzte h\u00e4tten eine zuk\u00fcnftige Besserung der Leistungsf\u00e4higkeit ausgeschlossen. Selbst wenn eine bestimmte Therapie indiziert w\u00e4re, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Verweigerung oder Verz\u00f6gerung derselben grunds\u00e4tzlich nicht einzustehen, wenn dies eine typische Folge der unfallbedingten psychischen Erkrankung w\u00e4re. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres unterstellen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger bei vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Wiederherstellung seiner Erwerbsf\u00e4higkeit eine neue Besch\u00e4ftigung gefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Art und Weise, in der das OLG dem von ihm bejahten Versto\u00df gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung ber\u00fccksichtigt hat, h\u00e4lt der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung ebenfalls nicht stand. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger bei Einhaltung aller zumutbaren Ma\u00dfnahmen Eink\u00fcnfte erzielen k\u00f6nnen, muss er sich diese in voller H\u00f6he anrechnen lassen. Eine quotenm\u00e4\u00dfige Anspruchsk\u00fcrzung ist in dieser Konstellation nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die M\u00f6glichkeit zur Erzielung von Eink\u00fcnften liegt beim Sch\u00e4diger. Den Verletzten trifft aber eine sekund\u00e4re Darlegungslast. Er muss darlegen, was er unternommen hat, um seine Gesundheit zu verbessern und Arbeit zu finden, oder was dem gegebenenfalls entgegenstand.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Obliegenheit zur Schadensminderung durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbst\u00e4tigkeit Obliegenheit zur Schadensminderung nach Unfallverletzungen Urteil vom 21.\u00a0September 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a091\/19 Mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des \u00a7\u00a0254 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. Der 1969 geborene Kl\u00e4ger litt seit seiner Geburt an genetisch bedingten Krankheiten. 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