{"id":2065,"date":"2021-11-03T12:17:39","date_gmt":"2021-11-03T11:17:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2065"},"modified":"2021-11-03T12:17:39","modified_gmt":"2021-11-03T11:17:39","slug":"bgh-zum-ergaenzungsbeduerftigen-wiedereinsetzungsvortrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/11\/03\/bgh-zum-ergaenzungsbeduerftigen-wiedereinsetzungsvortrag\/","title":{"rendered":"BGH zum erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftigen Wiedereinsetzungsvortrag"},"content":{"rendered":"<p>Zwei interessante Entscheidungen des BGH von zwei verschiedenen Senaten (Beschl. v. 11.5.2021 \u2013 VIII ZB 65\/20, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.17.i.1085.01.e\">MDR 2021, 1085<\/a>) und Beschl. v. 13.1.2021 &#8211; XII ZB 329\/20, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.06.i.0377.01.e\">MDR 2021, 377<\/a>) besch\u00e4ftigen sich mit der Frage, wann ein Wiedereinsetzungsvorbringen ausreichend, aber erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist oder eben nicht ausreichend und dann auch nicht mehr erg\u00e4nzungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen ging es um den Verlust einer Sendung auf dem Postweg. Insoweit entspricht folgende Sicht der Dinge der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH: Die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristvers\u00e4umung begehrt, muss auf der Grundlage einer aus sich heraus verst\u00e4ndlichen, geschlossenen Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen, dass der Verlust mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten eingetreten ist.<\/p>\n<p>In ersten Fall (VIII. Senat) war im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages eine Schilderung des Ablaufes vorgenommen worden, jedoch nicht vorgetragen worden, dass der Schriftsatz ausreichend frankiert wurde. Der entsprechende Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Berufungsgericht deswegen zur\u00fcckgewiesen. Der BGH beanstandet dies. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Frankierung bei ansonsten vollst\u00e4ndiger Darstellung des Sachverhaltes lediglich um eine erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftige Angabe, die auf gerichtlichen Hinweis hin noch nachgeholt werden kann, und zwar auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz.<\/p>\n<p>Im zweiten Fall (XII. Senat) war im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages nur vorgetragen worden, dass der Schriftsatz an einem bestimmten Tag bei der Post aufgegeben wurde. Die Zur\u00fcckweisung dieses Wiedereinsetzungsantrages hatte in diesem Fall auch beim BGH Bestand. Nachdem hier nicht nur die Angaben zur Frankierung des Umschlages fehlten, sondern \u00fcberhaupt alle Angaben zu den Fragen, wann und wie der Schriftsatz fertiggestellt, ausgefertigt und (wo?) abgegeben war, geht der BGH davon aus, dass die Angaben zur Wiedereinsetzung nicht ausreichend waren. Auf eine denkbare Hinweispflicht kam es nicht mehr an, da die Wiedereinsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Damit konnten die fehlenden Angaben auch nicht mehr in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden. Dieser Prozess war verbindlich zu Ende.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Die F\u00e4lle zeigen, dass man bei Wiedereinsetzungsantr\u00e4gen, wenn schon zuvor die Frist vers\u00e4umt wurde, wirklich sorgf\u00e4ltig vorgehen sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwei interessante Entscheidungen des BGH von zwei verschiedenen Senaten (Beschl. v. 11.5.2021 \u2013 VIII ZB 65\/20, MDR 2021, 1085) und Beschl. v. 13.1.2021 &#8211; XII ZB 329\/20, MDR 2021, 377) besch\u00e4ftigen sich mit der Frage, wann ein Wiedereinsetzungsvorbringen ausreichend, aber erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist oder eben nicht ausreichend und dann auch nicht mehr erg\u00e4nzungsf\u00e4hig ist. 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