{"id":2068,"date":"2021-11-18T11:35:46","date_gmt":"2021-11-18T10:35:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2068"},"modified":"2021-11-18T11:35:46","modified_gmt":"2021-11-18T10:35:46","slug":"bgh-zum-umfang-des-berufungsvorbringens-und-zum-fallengelassenen-vortrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/11\/18\/bgh-zum-umfang-des-berufungsvorbringens-und-zum-fallengelassenen-vortrag\/","title":{"rendered":"BGH zum Umfang des Berufungsvorbringens und zum fallengelassenen Vortrag"},"content":{"rendered":"<p>Zu einer nicht seltenen Fallkonstellation hat der BGH (Beschl. v. 8.9.2021 \u2013 VIII ZR 258\/20) eine interessante Entscheidung getroffen, die in der Praxis nicht auf gro\u00dfe Zustimmung sto\u00dfen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte war in den Tatsacheninstanzen verurteilt worden, einen Gebrauchtwagen zur\u00fcckzunehmen. Bez\u00fcglich eines benannten Zeugen hatte das Berufungsgericht von einer Vernehmung abgesehen und dies doppelt begr\u00fcndet: Zum einen habe die Beklagte entsprechenden Vortrag in der Berufungsinstanz fallen gelassen, zum anderen sei der Vortrag der Beklagten widerspr\u00fcchlich. Beides akzeptiert der BGH nicht.<\/p>\n<p>Der BGH betont erneut seine Auffassung, wonach der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff in der Berufungsinstanz anf\u00e4llt, und zwar ohne Erneuerung und ohne Bezugnahme. Diese Sichtweise ist mit dem Wortlaut des \u00a7 529 ZPO kaum zu vereinbaren und bedeutet praktisch: Das Berufungsgericht muss die gesamte Akte lesen und pr\u00fcfen, ob nicht das erstinstanzliche Gericht etwas \u00fcbersehen hat. Dies macht es dem Berufungsgericht in umfangreichen Verfahren nicht gerade einfach und entlastet die Parteien in nicht zu rechtfertigender Weise. Grunds\u00e4tzlich muss sich das Berufungsgericht darauf beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, das erstinstanzliche Urteil sowie die Berufungsbegr\u00fcndung zu lesen, um die Sache beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In konsequenter Weiterentwicklung dieser Sichtweise geht der BGH jedoch davon aus, dass ein Vorbringen nur dann als fallen gelassen angesehen werden kann, wenn die Partei dies eindeutig erkl\u00e4rt hat. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Bez\u00fcglich des (angeblich) widerspr\u00fcchlichen Vorbringens weist der BGH darauf hin, dass eine Partei grunds\u00e4tzlich ihr Vorbringen jederzeit berichtigen und \u00e4ndern darf. Auch ein m\u00f6glicherweise widerspr\u00fcchlicher Vortrag erlaube dem Gericht nicht, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Vielmehr k\u00f6nne ein solcher Vortrag nur nach einer Beweisaufnahme bei der Beweisw\u00fcrdigung Beachtung finden.<\/p>\n<p>Auch dies geht aus der Sicht der Praxis zu weit. Wenn eine Partei nicht dazu in der Lage ist, klar und pr\u00e4zise vorzutragen und man nicht wei\u00df, was sie will, sollte ein derartiger Vortrag als widerspr\u00fcchlich au\u00dfer Betracht bleiben. Der BGH privilegiert einmal mehr unsachlichen Vortrag und Revisionsfallen\u201c und verhilft damit \u201eTricksern\u201c zu ungerechtfertigten (Zwischen)Erfolgen sowie Verfahrensverz\u00f6gerungen und Pyrrhussiegen. Hier w\u00fcrde man sich von dem BGH wirklich eine praxisgerechtere Herangehensweise w\u00fcnschen, und zwar in Gestalt von folgenden potentiellen Leits\u00e4tzen:<\/p>\n<p>1) Das Berufungsgericht braucht nicht die erstinstanzliche Akte daraufhin durchzuforsten, ob sich m\u00f6glicherweise an irgendeiner Stelle noch ein vielleicht relevanter Informationsfetzen befindet, der bisher nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt wurde. Es ist vielmehr die Aufgabe des Berufungskl\u00e4gers, derartiges in der Berufungsbegr\u00fcndung vorzutragen.<\/p>\n<p>2) Tr\u00e4gt eine Partei widerspr\u00fcchlich vor, so darf ein solches Vorbringen unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu einer nicht seltenen Fallkonstellation hat der BGH (Beschl. v. 8.9.2021 \u2013 VIII ZR 258\/20) eine interessante Entscheidung getroffen, die in der Praxis nicht auf gro\u00dfe Zustimmung sto\u00dfen wird. Die Beklagte war in den Tatsacheninstanzen verurteilt worden, einen Gebrauchtwagen zur\u00fcckzunehmen. 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