{"id":2071,"date":"2021-11-06T14:42:39","date_gmt":"2021-11-06T13:42:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2071"},"modified":"2021-11-06T14:42:39","modified_gmt":"2021-11-06T13:42:39","slug":"montagsblog-224","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/11\/06\/montagsblog-224\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs<\/em><\/p>\n<p><strong>Feststellungsinteresse bei mehreren Methoden zur Schadensberechnung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 5.\u00a0Oktober 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0136\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0256 Abs.\u00a01 ZPO befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat in einem sogenannten Dieselfall. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte im Jahr 2011 bei einem Vertragsh\u00e4ndler der Beklagten einen neuen VW Touran mit einem Dieselmotor des Typs EA189. Im Jahr 2015 gab das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten auf, die in der Software zur Steuerung des Motors enthaltene Abschalteinrichtung zu entfernen, und drohte anderenfalls den Widerruf der Typgenehmigung an. Der Kl\u00e4ger hat das hierf\u00fcr erforderliche Softwareupdate bislang nicht vornehmen lassen. Im Jahr 2018 forderte er die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Kaufpreises gegen \u00dcbergabe des Fahrzeugs auf. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Sch\u00e4den zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren. Hilfsweise verlangt er unter anderem Zahlung von 34.000 Euro Zug um Zug gegen \u00dcbereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Das LG wies die Klage ab. Das OLG sprach die begehrte Feststellung aus.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Feststellungsklage als unzul\u00e4ssig ab und verweist den Rechtsstreit (nur) zur Entscheidung \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verneint das nach \u00a7\u00a0256 Abs.\u00a01 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil es dem Kl\u00e4ger zumutbar ist, sofort Leistungsklage zu erheben.<\/p>\n<p>Das Interesse des Kl\u00e4gers, sich weiterhin die Wahlm\u00f6glichkeit zwischen kleinem und gro\u00dfem Schadensersatz offenzuhalten, also hinsichtlich der Frage, ob er das Fahrzeug beh\u00e4lt und lediglich eine Wertdifferenz ersetzt verlangt oder es zur\u00fcckgibt und den Kaufpreis abz\u00fcglich der erlangten Nutzungsvorteile fordert, ist nach Auffassung des BGH nicht schutzw\u00fcrdig. Dem Kl\u00e4ger ist zuzumuten, diese Entscheidung bereits bei Erhebung der Klage zu treffen.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist es ferner m\u00f6glich, den Schaden zu beziffern. Die Ermittlung der Wertdifferenz und die Ermittlung der Nutzungsvorteile sind zwar mit Unsicherheiten verbunden. Diese kann der Kl\u00e4ger aber jedenfalls dadurch \u00fcberwinden, dass er die Bemessung dieser Betr\u00e4ge in das Ermessen des Gerichts stellt.<\/p>\n<p>Ein hinreichendes Feststellungsinteresse ergibt sich nach Auffassung des BGH schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Zwar besteht die M\u00f6glichkeit, dass weitere Sch\u00e4den entstehen, etwa in Gestalt von Steuernachforderungen oder Stilllegungskosten. Diese sind aber nur f\u00fcr den gro\u00dfen Schadensersatz relevant. Diesbez\u00fcgliche Unsicherheiten r\u00fchren demnach entscheidend daher, dass sich der Kl\u00e4ger bewusst nicht f\u00fcr eine der beiden Berechnungsarten entschieden hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Zul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte nach dieser Entscheidung jedenfalls die Kombination einer Leistungsklage auf gro\u00dfen Schadensersatz verbunden mit einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller weiteren Sch\u00e4den.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs Feststellungsinteresse bei mehreren Methoden zur Schadensberechnung Urteil vom 5.\u00a0Oktober 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0136\/20 Mit den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0256 Abs.\u00a01 ZPO befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat in einem sogenannten Dieselfall. 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