{"id":2082,"date":"2021-11-23T09:51:46","date_gmt":"2021-11-23T08:51:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2082"},"modified":"2021-11-23T09:51:46","modified_gmt":"2021-11-23T08:51:46","slug":"viel-dynamik-im-zivilprozessrecht-welche-gesetzesaenderungen-sollten-berater-und-richter-unbedingt-kennen-und-warum-ist-die-neuauflage-des-zoeller-besonders-hilfreich-ein-interview-von-dr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2021\/11\/23\/viel-dynamik-im-zivilprozessrecht-welche-gesetzesaenderungen-sollten-berater-und-richter-unbedingt-kennen-und-warum-ist-die-neuauflage-des-zoeller-besonders-hilfreich-ein-interview-von-dr\/","title":{"rendered":"Viel Dynamik im Zivilprozessrecht: Welche Gesetzes\u00e4nderungen sollten Berater und Richter unbedingt kennen und warum ist die Neuauflage des Z\u00f6ller besonders hilfreich? \u2013 Ein Interview von Dr. Birgitta Peters mit dem Z\u00f6ller-Autor und VorsRiLG Dr. Hendrik Schultzky"},"content":{"rendered":"<p><strong>Peters: Die 19. Legislaturperiode ist zu Ende gegangen. Was sind die wichtigsten Neuregelungen im Bereich des Zivilprozessrechts?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schultzky: <\/strong>Der Gesetzgeber war zum Ende der Wahlperiode hin sehr aktiv und hat eine Vielzahl von Gesetzen erlassen, die das zivil- und familiengerichtliche Verfahren betreffen. Das sind nicht nur Gesetze, die Normen der ZPO oder des FamFG \u00e4ndern, sondern auch solche, die mittelbar Auswirkungen auf den Zivilprozess haben. Hervorzuheben ist zun\u00e4chst die <strong>\u201ekleine ZPO-Reform\u201c aus dem Dezember 2019<\/strong>, die anl\u00e4sslich des Auslaufens der Wertgrenze f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH auf den Weg gebracht wurde, aber inhaltlich ganz verschiedene Einzelfragen neu regelt.<\/p>\n<p>In der Rechtspraxis besonders bedeutsam sind die \u00c4nderungen durch das <strong>Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs<\/strong> <strong>vom 5.10.2021<\/strong>. Zum 1.1.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr durch dieses erheblich erweitert. Der Regelfall ist dann die Zustellung eines elektronischen Dokuments \u2013 und zwar nicht nur an Rechtsanw\u00e4lte, sondern auch an beliebige Dritte, die \u00fcber das sog. eBO \u2013 das besondere elektronische B\u00fcrger- und Organisationenpostfach \u2013 ebenfalls am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen k\u00f6nnen. Der Kreis der zur Teilnahme verpflichteten Teilnehmer wird dabei bis zum 1.1.2024 schrittweise erweitert.<\/p>\n<p>Neben diesen eher allgemeinen Neuregelungen sind auch einzelne Verfahren erheblich ge\u00e4ndert worden. So ist das <strong>Zwangsvollstreckungsrecht<\/strong> von der <strong>Reform des Pf\u00e4ndungsschutzkontos<\/strong> durch Gesetz vom 22.11.2020 und durch das Gesetz vom 7.5.2021, das die <strong>Gerichtsvollziehert\u00e4tigkeit<\/strong> betrifft, betroffen. Das <strong>Gesetz zur Bek\u00e4mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder<\/strong> vom 16.6.2021 \u00e4ndert nicht nur das Verfahren in Kindschaftssachen, sondern auch das Gerichtsverfassungsgesetz. Die Liste lie\u00dfe sich noch eine ganze Zeit fortsetzen.<\/p>\n<p><strong>Peters: <\/strong><strong>Sie haben darauf hingewiesen, dass es auch viele Rechts\u00e4nderungen mit mittelbaren Auswirkungen auf den Zivilprozess gibt. K\u00f6nnen Sie uns relevante Beispiele nennen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schultzky: <\/strong>Die <strong>Neuregelungen im Berufsrecht der Rechtsanw\u00e4lte<\/strong> zum 1.8.2022 werden sich auch auf den Zivilprozess massiv auswirken. Das Gesetz vom 7.7.2021 regelt die Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften v\u00f6llig neu und erm\u00f6glicht, dass diese \u00fcber ein Kanzleipostfach kommunizieren. Hier sind etwa im Bereich der Parteif\u00e4higkeit, der Bevollm\u00e4chtigung, des elektronischen Rechtsverkehrs und des Zustellungsrechts neue Antworten zu geben.<\/p>\n<p>Eine k\u00fcnftig gro\u00dfe Umw\u00e4lzung wird auch das <strong>Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<\/strong> bringen, das die Gesellschaftsformen der GbR, oHG und KG v\u00f6llig umgestaltet. Ab dem 1.1.2024 wird es eine eingetragene Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts geben. Zwar werden dadurch einige Probleme bei der Parteibezeichnung der GbR im Zivilprozess gel\u00f6st, es stellen sich aber auch Folgefragen, z.B. hinsichtlich des Gerichtsstandes und im Vollstreckungsrecht.<\/p>\n<p>Schon jetzt wirft die am 1.12.2020 in Kraft getretene <strong>Reform des Wohnungseigentumsrechts<\/strong> mit der Schaffung einer vollrechtsf\u00e4higen Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer zahlreiche neue prozessuale Probleme auf.<\/p>\n<p><strong>Peters: <\/strong><strong>Was bedeutet die Hyperaktivit\u00e4t des Gesetzgebers f\u00fcr die Neuauflage des Z\u00f6ller?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schultzky: <\/strong>Es ist Tradition, dass der Z\u00f6ller alle zwei Jahre kurz vor dem Ende des jeweiligen Jahres erscheint. Dieser feste Rhythmus hat dazu gef\u00fchrt, dass die 34. Auflage Ende 2021 und damit nur wenige Monate nach dem Ende der 19. Wahlperiode des Bundestags in den Buchhandel kommt. Online gestellt wurde sie bereits Ende Oktober 2021. Der diesj\u00e4hrige Erscheinungstermin ist eine besondere Herausforderung gewesen, denn Verlag und Autoren waren sich darin einig, dass <strong>alle in der Legislaturperiode verabschiedeten Gesetze in der Kommentierung vollst\u00e4ndig verarbeitet <\/strong>werden m\u00fcssen. Und das gilt auch f\u00fcr die Gesetze, die erst nach Erscheinen des Z\u00f6ller in Kraft treten. Da sich der Bundesrat mit einzelnen Gesetzesbeschl\u00fcssen des Bundestags erst nach der Sommerpause besch\u00e4ftigt hat, hat das zu einem sehr engen Zeitplan gef\u00fchrt. Beispielsweise hat das bereits erw\u00e4hnte Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs erst am 17.9.2021 den Bundesrat passiert und wurde im Bundesgesetzblatt vom 11.10.2021 verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die umfassende Ber\u00fccksichtigung im Z\u00f6ller war nur dadurch m\u00f6glich, dass Autoren und Lektorat die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren ganz eng mit begleitet haben, oftmals bereits seit den ersten Diskussionsentw\u00fcrfen. Wir konnten so f\u00fcr unsere endg\u00fcltigen Kommentierungen bereits auf umfassende Vorarbeiten zur\u00fcckgreifen. Am Ende musste dann in Tag- und Nachtsitzungen der letzte Feinschliff erfolgen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Peters: <\/strong><strong>Wie gehen Sie als Autoren mit den Neuregelungen im Z\u00f6ller ganz konkret um?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schultzky: <\/strong>Zun\u00e4chst sollte der Gesetzesstand zum Ende der Legislaturperiode vollst\u00e4ndig dokumentiert werden. Das hat dazu gef\u00fchrt, dass sich zu einigen Vorschriften, z.B. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0053\">\u00a7 53 ZPO<\/a>\u00a0oder <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0173#zpo.zpo.k0173\">\u00a7 173 ZPO<\/a>, mehrere Gesetzestexte \u2013 nat\u00fcrlich \u00fcbersichtlich angeordnet \u2013 im Werk finden. Das Datum des Inkrafttretens ist immer besonders hervorgehoben, so dass sich der Leser leicht orientieren kann. In den Kommentierungen selbst beschr\u00e4nken wir uns nicht darauf, auf die Neuregelungen hinzuweisen, sondern wir bieten die <strong>f\u00fcr den Z\u00f6ller \u00fcbliche vollst\u00e4ndige und tiefgreifende Erl\u00e4uterung<\/strong> auch aller neuen Normen an. Das gilt sowohl f\u00fcr die unmittelbaren als auch f\u00fcr die mittelbar wirkenden Gesetzes\u00e4nderungen. Dem Praktiker soll so eine fundierte Hilfestellung beim Umgang mit den Neuregelungen gegeben werden. F\u00fcr die von den Gerichten noch nicht entschiedenen neuen Rechtsfragen wollen wir zudem stets gut begr\u00fcndete L\u00f6sungen anbieten.<\/p>\n<p><strong>Peters: <\/strong><strong>Neben den vielen Gesetzes\u00e4nderungen \u2013 wo liegen weitere Schwerpunkte der Neuauflage des Z\u00f6ller?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schultzky: <\/strong>Der Z\u00f6ller hat den Anspruch, die <strong>Rechtsprechung<\/strong> nachzuvollziehen und alle wichtigen Gerichtsentscheidungen zu nennen und einzuordnen. Das ist neben der Auswertung der Fachliteratur ein Schwerpunkt in jeder Auflage. Um eine Gr\u00f6\u00dfenordnung zu nennen: Allein f\u00fcr den Bereich der Prozesskostenhilfe habe ich etwa 700 Urteile und Beschl\u00fcsse gesichtet, die in den letzten zwei Jahren ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p>Die Digitalisierung der Gesellschaft wirkt nat\u00fcrlich auch in den Zivilprozess hinein. Die Corona-Pandemie hat dies noch einmal ganz erheblich beschleunigt. Das beste Beispiel sind die <strong>Videoverhandlungen<\/strong>. Sie sind bereits seit 2002 im \u00a7 128a ZPO geregelt, wurden aber bis zum Beginn der Pandemie nur selten durchgef\u00fchrt. Die Nachfrage ist dann 2020 sprunghaft gestiegen. Damit sind auch neue Rechtsfragen virulent geworden. Welche Anforderungen sind an die \u00dcbertragung zu stellen? Was ist zur Wahrung der \u00d6ffentlichkeit erforderlich? Wie ist mit einem fehlenden Einverst\u00e4ndnis der Parteien umzugehen? Aber auch im Zwangsvollstreckungsrecht sind neue Ausf\u00fchrungen durch die zunehmende Bedeutung von <strong>elektronischen Wertpapieren, Kryptow\u00e4hrungen und Daten<\/strong> n\u00f6tig geworden.<\/p>\n<p>Die Pandemie hat auch viele andere Aktualisierungen an unterschiedlichsten Stellen n\u00f6tig gemacht. Sie hat Folgen f\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betrifft das Ausbleiben von Zeugen und kann die Gew\u00e4hrung von R\u00e4umungsfristen erforderlich machen. Bei der Gew\u00e4hrung von PKH ist mit gew\u00e4hrten Corona-Pr\u00e4mien umzugehen. Neue Anforderungen ergeben sich auch an die Gerichtsorganisation, z.B. wie die \u00d6ffentlichkeit der Verhandlungen mit den AHA-Regeln in Einklang gebracht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Peters: <\/strong><strong>Betrifft die Digitalisierung auch den Z\u00f6ller selbst?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schultzky: <\/strong>Der Z\u00f6ller ist schon seit mehreren Auflagen \u00fcber Otto Schmidt online und juris abrufbar. Der elektronische Text entspricht dem der Printausgabe, bietet dar\u00fcber hinaus aber nat\u00fcrlich die inzwischen gewohnten Verlinkungen. Gemeinsames Ziel von Verlag und Autoren ist es, beide Ausgaben gleicherma\u00dfen sinnvoll benutzbar zu gestalten. Bereits in der letzten Auflage sind daher bei den ABC-Aufz\u00e4hlungen von Stichworten Randnummern eingef\u00fcgt worden, die die Auffindbarkeit erleichtern. Durch noch einmal verbesserte Gliederungen in den \u00dcberschriften haben wir in der 34. Auflage versucht, die Lesbarkeit am Bildschirm weiter zu optimieren. Zudem enth\u00e4lt die elektronische Ausgabe fl\u00e4chendeckend bei allen Kommentierungen Inhalts\u00fcbersichten \u2013 in der Printauflage m\u00fcssen wir aus Platzgr\u00fcnden darauf leider verzichten. Wir haben bereits nach Erscheinen der letzten Auflage auf wichtige Gesetzes- oder Rechtsprechungs\u00e4nderungen in der elektronischen Ausgabe hingewiesen \u2013 diesen Aktualit\u00e4tendienst wollen wir beibehalten.<\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> Ich danke Ihnen sehr f\u00fcr diese informativen Ausf\u00fchrungen. Online ist der neue Z\u00f6ller bereits verf\u00fcgbar, im Print erscheint er am 1.12.2021. Weitere Informationen und eine Leseprobe mit Beispielen f\u00fcr die herausragende Aktualit\u00e4t finden Sie unter <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zpo34\">otto-schmidt.de\/zpo34<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Peters: Die 19. Legislaturperiode ist zu Ende gegangen. Was sind die wichtigsten Neuregelungen im Bereich des Zivilprozessrechts? Schultzky: Der Gesetzgeber war zum Ende der Wahlperiode hin sehr aktiv und hat eine Vielzahl von Gesetzen erlassen, die das zivil- und familiengerichtliche Verfahren betreffen. 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