{"id":2121,"date":"2022-01-15T17:29:04","date_gmt":"2022-01-15T16:29:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2121"},"modified":"2022-01-15T17:29:04","modified_gmt":"2022-01-15T16:29:04","slug":"montagsblog-230","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/01\/15\/montagsblog-230\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Wirkungen eines prozessualen Anerkenntnisses<\/em><\/p>\n<p><strong>Berufungserweiterung nach Anerkenntnis<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 19.\u00a0Oktober 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a01173\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Erweiterung einer zun\u00e4chst auf einen Teil des Streitgegenstands beschr\u00e4nkten Berufung befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen begehrt von den Beklagten Schadensersatz in H\u00f6he von rund 315.000 Euro wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem ein Omnibus und ein Zug an einem Bahn\u00fcbergang kollidiert waren. Das LG wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nur die Zahlung von rund 20.800 Euro wegen Sch\u00e4den an einem Doppelstockwagen geltend gemacht. Diesen Anspruch hat die Beklagte nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist anerkannt. Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin, die Beklagte \u00fcber den anerkannten Betrag hinaus im vollen Umfang der erstinstanzlichen Antr\u00e4ge zu verurteilen. Das OLG sprach der Kl\u00e4gerin lediglich den anerkannten Betrag zu und lehnte eine Entscheidung \u00fcber den restlichen Betrag mangels Rechtsh\u00e4ngigkeit ab.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg und f\u00fchrt hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderung zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG schloss das Anerkenntnis die Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche im Berufungsverfahren nicht aus. Ein prozessuales Anerkenntnis f\u00fchrt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits. Diese tritt erst mit dem Erlass eines Anerkenntnisurteils ein. Die Kl\u00e4gerin durfte deshalb ungeachtet des Anerkenntnisses ihre Berufungsantr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen erweitern.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin das erstinstanzliche Urteil zun\u00e4chst nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands angefochten hatte, st\u00fcnde einer Erweiterung der Antr\u00e4ge nur entgegen, wenn darin ein konkludenter Verzicht auf ein weitergehendes Rechtsmittel zu sehen w\u00e4re. Diesbez\u00fcgliche Anhaltspunkte lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil sich die Kl\u00e4gerin eine Erweiterung des Berufungsantrags ausdr\u00fccklich vorbehalten hatte.<\/p>\n<p>Eine Erweiterung des Berufungsantrags ist auch nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndung zul\u00e4ssig, soweit der erweiterte Antrag durch die fristgerecht eingereichte Begr\u00fcndung gedeckt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt, weil die Angriffe in der Berufungsbegr\u00fcndung der Argumentation des LG hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands den Boden entziehen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine auf einen Teil des Streitgegenstands beschr\u00e4nkte Berufungsbegr\u00fcndung mit dem ausdr\u00fccklichen Vorbehalt einer sp\u00e4teren Erweiterung zu versehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Wirkungen eines prozessualen Anerkenntnisses Berufungserweiterung nach Anerkenntnis Urteil vom 19.\u00a0Oktober 2021 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a01173\/20 Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Erweiterung einer zun\u00e4chst auf einen Teil des Streitgegenstands beschr\u00e4nkten Berufung befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. 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