{"id":2123,"date":"2022-01-23T12:10:54","date_gmt":"2022-01-23T11:10:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2123"},"modified":"2022-01-23T12:10:54","modified_gmt":"2022-01-23T11:10:54","slug":"montagsblog-231","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/01\/23\/montagsblog-231\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Reichweite der Kostenregelung in einem Prozessvergleich<\/em><\/p>\n<p><strong>Prozessvergleich im Hauptsacheverfahren nach Kostenentscheidung im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 27.\u00a0Oktober 2021 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a07\/21<\/p>\n<p><em>Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a0494a Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a098 Satz\u00a02 ZPO befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller hatte in einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren die Begutachtung eines Bauwerks im Hinblick auf geltend gemachte Planungsfehler des Antragsgegners beantragt. Nach Einholung des Gutachtens forderte das LG den Antragsteller auf, innerhalb von sechs Wochen Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist legte es dem Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0494a Abs.\u00a02 ZPO die Kosten des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens auf. Kurz darauf beantragte der Antragsgegner Kostenfestsetzung. Rund einen Monat sp\u00e4ter erhob der Antragsteller Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der im Beweisverfahren geltend gemachten M\u00e4ngel. Dieser Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich, der unter anderem vorsieht, dass der Antragssteller die Kosten des Rechtsstreits zu 9\/10 tr\u00e4gt. Nach Abschluss des Vergleichs setzte das LG die Kosten des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens antragsgem\u00e4\u00df gegen den Antragsteller fest. Dieser focht die Entscheidung nicht an. Etwas mehr als sechs Monate sp\u00e4ter hob das LG den Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen auf, weil der Beschluss die im Hauptsacheverfahren getroffene Kostenregelung nicht ber\u00fccksichtige. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Aufhebungsbeschluss blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH stellt den aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss wieder her.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst offen, ob ein Beschluss \u00fcber die Kosten eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens gegenstandslos wird oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn in einem nachfolgende Hauptsacheverfahren eine von der Kostengrundentscheidung im Beweisverfahren abweichende Kostenregelung ergeht. Dem im Streitfall geschlossenen Prozessvergleich ist eine solche Regelung abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen jedenfalls nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Aus der Regelung in \u00a7\u00a098 Satz\u00a02 Halbsatz ZPO ergibt sich, dass eine rechtskr\u00e4ftige Kostenentscheidung durch einen Vergleich nur dann abge\u00e4ndert wird, wenn die Parteien dies ausdr\u00fccklich vorsehen. Im Streitfall bezieht sich der Wortlaut des Vergleichs nur auf die Kosten des Rechtsstreits. Ob hierzu die Kosten eines vorangegangenen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens geh\u00f6ren, obwohl in diesem Verfahren bereits eine rechtskr\u00e4ftige Kostengrundentscheidung ergangen ist, war in Literatur und Rechtsprechung nicht gekl\u00e4rt. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien diese Kosten mit der verwendeten Formulierung in die getroffene Regelung einbeziehen wollten. Besondere Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung st\u00fctzen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Kosten des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens im Vergleich ausdr\u00fccklich anzusprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Reichweite der Kostenregelung in einem Prozessvergleich Prozessvergleich im Hauptsacheverfahren nach Kostenentscheidung im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren Beschluss vom 27.\u00a0Oktober 2021 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a07\/21 Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a0494a Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a098 Satz\u00a02 ZPO befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. 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