{"id":2142,"date":"2022-01-30T11:45:12","date_gmt":"2022-01-30T10:45:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2142"},"modified":"2022-01-30T11:45:12","modified_gmt":"2022-01-30T10:45:12","slug":"montagsblog-232","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/01\/30\/montagsblog-232\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftung eines Rechtsanwalts f\u00fcr den Abschluss eines nicht eindeutig formulierten gerichtlichen Vergleichs<\/em><\/p>\n<p><strong>Anwaltshaftung f\u00fcr gerichtlichen Vergleich<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0Dezember 2021 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0223\/20<\/p>\n<p><em>Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Formulierung eines gerichtlichen Vergleichs befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Ein Versicherungsnehmer des klagenden Krankenversicherungs-Unternehmens hatte eine Orthop\u00e4din wegen eines Aufkl\u00e4rungsfehlers gerichtlich auf Ersatz materieller und immaterieller Sch\u00e4den in H\u00f6he von rund 660.000 Euro sowie auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz k\u00fcnftiger Sch\u00e4den Anspruch genommen. Mit der Prozessf\u00fchrung war ein bei der Soziet\u00e4t der Beklagten angestellter Rechtsanwalt betraut. Das Gericht stellte die durch Grund- und Teilurteil die Ersatzpflicht der \u00c4rztin dem Grunde nach fest und sprach dem Versicherungsnehmer 200.000 Euro zu. Nach Rechtskraft dieses Urteils schlossen die Prozessparteien einen Vergleich, in dem sich die \u00c4rztin zur Zahlung weiterer 580.000 Euro verpflichtete und der Versicherungsnehmer auf alle Anspr\u00fcche aus dem Behandlungsverh\u00e4ltnis verzichtete, soweit diese nicht auf Dritte \u00fcbergegangen sind. Die Kl\u00e4gerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Versicherungsleistungen, die sie nach Abschluss des Vergleichs erbracht hat. Nach ihrer Auffassung ist sie aufgrund der Abgeltungsklausel daran gehindert, diese Leistungen von der \u00c4rztin ersetzt zu verlangen.<\/p>\n<p>Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass der mit der Prozessf\u00fchrung betraute Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Anwalt war verpflichtet, Ersatzanspr\u00fcche, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a086 VVG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehen, auch insoweit von der Abgeltungsklausel auszunehmen, als der \u00dcbergang erst nach Abschluss des Vergleichs stattfindet. Dies umfasste die Pflicht, den Vergleich so zu formulieren, dass Zweifel \u00fcber den Umfang der Abgeltungsklausel insoweit m\u00f6glichst ausgeschlossen sind. Diesen Anforderungen wird die verwendete Formulierung \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie sie im Ergebnis auszulegen ist \u2013 nicht gerecht.<\/p>\n<p>Es fehlt aber an einem Schaden, weil der Vergleich trotz der verwendeten Formulierung dahin auszulegen ist, dass auch Anspr\u00fcche, die erst nach Vergleichsschluss auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehen, von der Abgeltungsklausel ausgenommen sind. Ausschlaggebend daf\u00fcr ist insbesondere der Umstand, dass der Versicherte mit der Schadensersatzklage ausschlie\u00dflich Schadensposten geltend gemacht hatte, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind, und Anspr\u00fcche, die auf einen Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcbergegangen sind, ausdr\u00fccklich vom Streitgegenstand ausgenommen hatte.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine private Kranken- oder Unfallversicherung besteht, sollten stets auch k\u00fcnftig \u00fcbergehende Anspr\u00fcche von einer Abgeltungsklausel ausgenommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftung eines Rechtsanwalts f\u00fcr den Abschluss eines nicht eindeutig formulierten gerichtlichen Vergleichs Anwaltshaftung f\u00fcr gerichtlichen Vergleich Urteil vom 16.\u00a0Dezember 2021 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0223\/20 Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Formulierung eines gerichtlichen Vergleichs befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. 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