{"id":2146,"date":"2022-02-07T12:45:32","date_gmt":"2022-02-07T11:45:32","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2146"},"modified":"2022-02-07T12:45:32","modified_gmt":"2022-02-07T11:45:32","slug":"montagsblog-233","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/02\/07\/montagsblog-233\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf L\u00f6schung einer vormerkungswidrigen Eintragung im Grundbuch<\/em><\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus einer Vormerkung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Januar 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0245\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen eines Anspruchs aus \u00a7\u00a0888 Abs.\u00a01 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Im Februar 2001 wurde zugunsten des Kl\u00e4gers eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen. Rund f\u00fcnf Monate sp\u00e4ter lie\u00df die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Nochmals rund acht Monate sp\u00e4ter wurde der Kl\u00e4ger als Eigent\u00fcmer der Wohnung eingetragen. Mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage begehrt er die Zustimmung zur L\u00f6schung der Hypothek und Ersatz von Sch\u00e4den durch Verz\u00f6gerungen beim Weiterverkauf der Wohnungen.<\/p>\n<p>Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil sich das OLG nur mit dem L\u00f6schungsanspruch aus \u00a7\u00a0888 Abs.\u00a01 BGB befasst hat, nicht aber mit dem Anspruch, dessen Sicherung die eingetragene Vormerkung dient. Als gesicherter Anspruch kommt im Streitfall ein Anspruch gegen den fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer aus dem mit diesem geschlossenen Kaufvertrag auf lastenfreie \u00dcbertragung des Eigentums an der Wohnung in Betracht. Ein solcher Anspruch ist nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt, solange die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist. Die Beklagte hat aber geltend gemacht, der Kaufvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, um Vollstreckungsversuche zu vereiteln. Diesem Vorbringen ist das OLG nicht nachgegangen.<\/p>\n<p>Das wirksame Bestehen eines Anspruchs auf lastenfreie \u00dcbertragung ist entscheidungserheblich. Die Klage scheitert gegebenenfalls nicht an der erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede.<\/p>\n<p>Ob und in welcher Frist der L\u00f6schungsanspruch aus \u00a7\u00a0888 Abs.\u00a01 BGB verj\u00e4hrt, ist im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich geregelt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH wendet \u00a7\u00a0902 Abs.\u00a01 BGB entsprechend an, wonach Anspr\u00fcche aus eingetragenen Rechten nicht der Verj\u00e4hrung unterliegen.<\/p>\n<p>Wegen des akzessorischen Charakters einer Vormerkung darf der aus \u00a7\u00a0888 Abs.\u00a01 BGB Verpflichtete die Erf\u00fcllung des Anspruchs allerdings verweigern, wenn der gesicherte Anspruch verj\u00e4hrt ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Schuldner dieses Anspruchs auf die Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede verzichtet, l\u00e4sst der BGH offen. Im Streitfall ist ein gegen den Verk\u00e4ufer bestehender Anspruch auf Beseitigung von Rechtsm\u00e4ngeln weder nach dem bis 31.12.2001 noch nach dem jetzt geltenden Recht verj\u00e4hrt. Nach altem Recht unterlagen Anspr\u00fcche auf Beseitigung von Rechtsm\u00e4ngeln der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei\u00dfig Jahren. Nach neuem Recht verj\u00e4hren Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0196 BGB zwar schon in zehn Jahren. Anspr\u00fcche auf Beseitigung eines Rechtsmangels verj\u00e4hren aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0438 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b BGB in drei\u00dfig Jahren, wenn der Rechtsmangel in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des gesicherten Anspruchs obliegt auch nach der Eintragung der Vormerkung dem Vormerkungsberechtigten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf L\u00f6schung einer vormerkungswidrigen Eintragung im Grundbuch Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus einer Vormerkung Urteil vom 14.\u00a0Januar 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0245\/20 Mit den Voraussetzungen eines Anspruchs aus \u00a7\u00a0888 Abs.\u00a01 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Im Februar 2001 wurde zugunsten des Kl\u00e4gers eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen. Rund [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[61,60],"tags":[294,1772,2087,208,50,1985,2089,2090,2088],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2146"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2146"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2146\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2147,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2146\/revisions\/2147"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2146"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2146"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2146"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}