{"id":2150,"date":"2022-02-18T14:41:31","date_gmt":"2022-02-18T13:41:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2150"},"modified":"2022-02-18T14:41:31","modified_gmt":"2022-02-18T13:41:31","slug":"montagsblog-234","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/02\/18\/montagsblog-234\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr die wirksame Eintragung eines Rechts zum Verweilen auf einem Grundst\u00fcck <\/em><\/p>\n<p><strong>Grunddienstbarkeit f\u00fcr Verweilrecht<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Januar 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0245\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0873 Abs.\u00a01 und den Grenzen des \u00a7\u00a0874 Satz\u00a01 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eigent\u00fcmer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundst\u00fccks, das zu einer im Rechteck angeordneten Wohnsiedlung geh\u00f6rt. Der Beklagten geh\u00f6rt das in der Mitte der Anlage gelegene Grundst\u00fcck, das mit einem Blockheizkraftwerk bebaut ist und im \u00dcbrigen als Gr\u00fcnfl\u00e4che genutzt wird. Zugunsten der jeweiligen Eigent\u00fcmer der umliegenden Grundst\u00fccke ist im Grundbuch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ist vorgesehen, dass die Berechtigten das belastete Grundst\u00fcck zum Verweilen, zum Gehen und Befahren mit Zweir\u00e4dern und Handkarren und zum Verlegen, Haben und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen mitbenutzen d\u00fcrfen. Die Beklagte beabsichtigt, das belastete Grundst\u00fcck mit vier Reihenh\u00e4usern zu bebauen. Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger im Wege der Unterlassungsklage.<\/p>\n<p>Die Klage war in den beiden ersten Instanzen erfolgreich.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Recht zum Verweilen, d.h. zum Aufenthalt und zum beliebigen Hin- und Hergehen auf dem dienenden Grundst\u00fcck kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01018 BGB zul\u00e4ssiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Der Inhalt eines solchen Rechts bleibt hinter dem Inhalt eines Nie\u00dfbrauchs zur\u00fcck, weil es keine umfassende Nutzung erlaubt.<\/p>\n<p>Damit das Recht wirksam entsteht, muss die Berechtigung zum Verweilen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0873 Abs.\u00a01 BGB aus der Eintragung im Grundbuch hervorgehen. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0874 Satz\u00a01 BGB reicht nur aus, soweit es um n\u00e4here Einzelheiten geht. Der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts muss hingegen zumindest schlagwortartig aus dem Grundbuch selbst hervorgehen.<\/p>\n<p>Im Streitfall reichen die im Grundbuch eingetragenen Schlagw\u00f6rter (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zur Charakterisierung als Verweilrecht nicht aus. Ein Geh- und Fahrrecht begr\u00fcndet lediglich die Berechtigung, das Grundst\u00fcck zu \u00fcberqueren, nicht aber, darauf zu verweilen oder beliebig hin- und herzugehen. Ein Verweilrecht ist deshalb nicht wirksam entstanden.<\/p>\n<p>Das OLG muss nach der Zur\u00fcckverweisung pr\u00fcfen, ob die geplante Bebauung die Grunddienstbarkeit in ihrem wirksam gewordenen Umfang beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn sich die Eintragung als unzureichend erweist, ist derjenige, der sich vertraglich zur Einr\u00e4umung der Grunddienstbarkeit verpflichtet hat, grunds\u00e4tzlich zur Mitwirkung an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Eintragung verpflichtet. Ein sp\u00e4terer Erwerber des belasteten Grundst\u00fccks ist an eine solche Vereinbarung grunds\u00e4tzlich nicht gebunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr die wirksame Eintragung eines Rechts zum Verweilen auf einem Grundst\u00fcck Grunddienstbarkeit f\u00fcr Verweilrecht Urteil vom 14.\u00a0Januar 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0245\/20 Mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0873 Abs.\u00a01 und den Grenzen des \u00a7\u00a0874 Satz\u00a01 BGB befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4ger sind Eigent\u00fcmer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundst\u00fccks, das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[61],"tags":[47,1775,2093,2092,2095,2091,2096,2094,1776,1777],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2150"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2150"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2150\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2151,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2150\/revisions\/2151"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2150"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2150"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2150"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}