{"id":2156,"date":"2022-03-03T13:43:33","date_gmt":"2022-03-03T12:43:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2156"},"modified":"2022-03-03T13:43:33","modified_gmt":"2022-03-03T12:43:33","slug":"bgh-prozesskostensicherheit-im-vollstreckbarkeitsverfahren-sowie-im-aufhebungsverfahren-bezueglich-eines-schiedsspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/03\/03\/bgh-prozesskostensicherheit-im-vollstreckbarkeitsverfahren-sowie-im-aufhebungsverfahren-bezueglich-eines-schiedsspruchs\/","title":{"rendered":"BGH: Prozesskostensicherheit im Vollstreckbarkeitsverfahren sowie im Aufhebungsverfahren bez\u00fcglich eines Schiedsspruchs"},"content":{"rendered":"<p>Die in der Republik China ans\u00e4ssige Antragsgegnerin war durch ein Schiedsgericht der ICC durch inl\u00e4ndischen Schiedsspruch u. a. verurteilt worden, an die Antragstellerin, die in der Republik \u00d6sterreich ans\u00e4ssig ist, hohe Betr\u00e4ge zu zahlen. Im Vollstreckbarkeitsverfahren hatte das OLG Frankfurt a. M. den Schiedsspruch f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zur\u00fcckgewiesen. Die Antragsgegnerin legt Rechtsbeschwerde ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin in der Rechtsbeschwerdeinstanz, der Antragsgegnerin die Erbringung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Der BGH wies mit Beschl. v. 23.9.2021 \u2013 I ZB 21\/21, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2022.03.i.0191.02.e\">MDR 2022, 191<\/a> diesen Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Erst am Ende der Entscheidung weist der BGH daraufhin, dass der Antrag ohnehin versp\u00e4tet war. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung f\u00fcr die Prozesskosten ist eine verzichtbare Zul\u00e4ssigkeitsr\u00fcge und muss daher f\u00fcr alle Rechtsz\u00fcge vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden. Eine Entscheidung \u00fcber die Sicherheitsleistung ergeht einheitlich f\u00fcr alle Rechtsz\u00fcge. Entsprechend \u00a7 296 Abs. 3 ZPO ist eine sp\u00e4tere Erhebung der Einrede nur zul\u00e4ssig, wenn entweder die Voraussetzungen der Erhebung der Einrede erst sp\u00e4ter eingetreten sind oder die Einrede ohne Verschulden nicht erhoben wurde. Dabei gilt \u00a7 85 Abs. 2 ZPO, d. h. ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet. Ein solches Verschulden liegt hier vor, da der Bevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin dies h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der BGH nutzt jedoch tats\u00e4chlich diese Gelegenheit, um sich auch in der Sache mit der Zul\u00e4ssigkeit dieser prozessualen Einrede zu befassen. Im Vollstreckbarkeitsverfahren kann die Einrede nicht erhoben werden. Dies hat der BGH bereits zum alten Schiedsverfahrensrecht entschieden. Stellt der Antragsgegner im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches gegen den Antragsteller, kann die Einrede gleichfalls nicht erhoben werden. Dies ergibt sich bereits aus der formalisierten Betrachtungsweise: Gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 ZPO betrifft die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nur den Kl\u00e4ger, gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht den Widerkl\u00e4ger. Nichts anderes gilt vorliegend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in der Republik China ans\u00e4ssige Antragsgegnerin war durch ein Schiedsgericht der ICC durch inl\u00e4ndischen Schiedsspruch u. a. verurteilt worden, an die Antragstellerin, die in der Republik \u00d6sterreich ans\u00e4ssig ist, hohe Betr\u00e4ge zu zahlen. Im Vollstreckbarkeitsverfahren hatte das OLG Frankfurt a. 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