{"id":2159,"date":"2022-03-18T18:20:42","date_gmt":"2022-03-18T17:20:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2159"},"modified":"2022-03-18T18:20:42","modified_gmt":"2022-03-18T17:20:42","slug":"olg-hamm-anfechtung-einer-gemischten-kostenentscheidung-und-zur-prueffrist-der-kfz-haftpflichtversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/03\/18\/olg-hamm-anfechtung-einer-gemischten-kostenentscheidung-und-zur-prueffrist-der-kfz-haftpflichtversicherung\/","title":{"rendered":"OLG Hamm: Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung und zur Pr\u00fcffrist der Kfz-Haftpflichtversicherung"},"content":{"rendered":"<p>Mit einigen interessanten und allt\u00e4glichen Fragen hat sich das OLG Hamm (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olghamm.20211019.7w11\/21\">Beschl. v. 19.10.2021 \u2013 I-7 W 11\/21<\/a>) befasst. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls war dar\u00fcber zu befinden, ob der Gesch\u00e4digte zu fr\u00fch geklagt hatte. Das LG hat eine verfr\u00fchte Klage bejaht und dem Kl\u00e4ger die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung beruhte \u00fcberwiegend auf \u00a7 91a ZPO (soweit die Beklagte zu 1), dies war die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) bezahlt hatte). Durch den streitigen Teil der Entscheidung war der Kl\u00e4ger allerdings nur mit 350 Euro beschwert. Der Kl\u00e4ger legte gleichwohl Berufung und sofortige Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Die Berufung ist offensichtlich unzul\u00e4ssig, da es an der erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als 600 Euro fehlt (\u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wunsch des Kl\u00e4gers, die Kostenentscheidung des LG auch insoweit zu Fall zu bringen, \u00e4ndert daran nichts. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 1 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht anfechtbar, wenn \u00fcber die Hauptsache durch Urteil entschieden wurde, dieses Urteil aber nicht anfechtbar ist. Der Anteil der Kosten, \u00fcber den streitig entschieden wurde, verbleibt daher bei dem Kl\u00e4ger. Anders sieht es mit dem Teil der Kosten aus, \u00fcber den das LG nach \u00a7 91a ZPO entschieden hat. Dieser Teil kann gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die sofortige Beschwerde (die erforderliche Beschwer war hier gegeben) angefochten werden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Beschwerde konnte unproblematisch festgestellt werden, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat, denn der Rechtsanwalt des Kl\u00e4gers hatte mehrfach gemahnt. Allerdings muss einer Haftpflichtversicherung eine angemessene Pr\u00fcfungsfrist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche zugestanden werden. Diese Frist kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern ist vom Einzelfall abh\u00e4ngig. Hier war das geparkte Fahrzeug des Kl\u00e4gers durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug besch\u00e4digt worden. Es handelte sich damit um einen einfach gelagerten Sachverhalt mit einer klaren Haftungslage. Der Kl\u00e4gervertreter hatte bei der Geltendmachung der Anspr\u00fcche bereits den Polizeibericht mitgeschickt. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4lt das OLG eine Frist von vier Wochen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war, f\u00fcr angemessen und ausreichend. Die Inverzugsetzung der Beklagten zu 1) (der Versicherung) wirkt hier \u2013 entgegen \u00a7 425 Abs. 2 BGB \u2013auch gegen den Beklagten zu 2), und zwar aufgrund der in den AKB einger\u00e4umten Regulierungsvollmacht.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df \u00e4ndert das OLG die Kostenentscheidung des LG ab und legt den Beklagten als Gesamtschuldner den \u00fcberwiegenden Kostenanteil auf. Lediglich der rechtkr\u00e4ftig gewordene Anteil verbleibt bei dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einigen interessanten und allt\u00e4glichen Fragen hat sich das OLG Hamm (Beschl. v. 19.10.2021 \u2013 I-7 W 11\/21) befasst. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls war dar\u00fcber zu befinden, ob der Gesch\u00e4digte zu fr\u00fch geklagt hatte. Das LG hat eine verfr\u00fchte Klage bejaht und dem Kl\u00e4ger die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. 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