{"id":2167,"date":"2022-03-19T15:53:45","date_gmt":"2022-03-19T14:53:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2167"},"modified":"2022-03-19T15:53:45","modified_gmt":"2022-03-19T14:53:45","slug":"montagsblog-237","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/03\/19\/montagsblog-237\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Anwalts nach mehrfachen Fehlern einer Kanzleiangestellten<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 23.\u00a0Februar 2022 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a01\/21<\/p>\n<p><em>Mit den Folgen von mehreren zutage getretenen Fehlern einer Kanzleiangestellten bei der Eintragung von Fristen befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des \u00f6ffentlichen Dienstes. In mehreren Parallelverfahren hatten andere Versicherte entsprechende Anspr\u00fcche geltend gemacht. Einige davon hatten denselben Prozessbevollm\u00e4chtigten wie die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das LG wies die Klage ab. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin rechtzeitig Berufung ein, die innerhalb der Frist aber nicht begr\u00fcndet wurde. Die Kl\u00e4gerin begehrte Wiedereinsetzung, weil die mit der Fristenkontrolle betraute Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten die Frist trotz entsprechender Verfahrensanweisung nicht in den elektronischen Kalender eingetragen habe. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcck und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin war zu einer pers\u00f6nlichen \u00dcberpr\u00fcfung des Fristenkalenders verpflichtet. Die in Rede stehende Kanzleiangestellte hatte in vier Parallelverfahren die Begr\u00fcndungsfrist ebenfalls nicht in den Kalender eingetragen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hatte hiervon rund drei Wochen vor dem Ende der im Streitfall laufenden Frist Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an war der Prozessbevollm\u00e4chtigte verpflichtet, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eintragung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist in allen in Betracht kommenden Parallelverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er durfte von einer vollst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung nicht deshalb absehen, weil in den zwei Wochen nach Bekanntwerden der vier Fehler keine weiteren Fehler zutage getreten waren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach Bekanntwerden eines Fehlers reicht die abstrakte Weisung, alles Erforderliche zu dessen Korrektur zu veranlassen, nicht aus. Erforderlich sind eine konkrete Benennung der zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen und die \u00dcberpr\u00fcfung, ob diese ausgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n<p><strong>Erg\u00e4nzung des Vorbringens zu einem bereits aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ersichtlichen Fehler einer Kanzleiangestellten<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 16.\u00a0Dezember 2021 \u2013 V\u00a0ZB\u00a034\/21<\/p>\n<p><em>Mit der Abgrenzung zwischen einem unzul\u00e4ssigen Nachschieben von Wiedereinsetzungsgr\u00fcnden und der zul\u00e4ssigen Erg\u00e4nzung rechtzeitigen Vorbringens befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen ein ihnen ung\u00fcnstiges Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt, diese aber nicht rechtzeitig begr\u00fcndet. Mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machten sie geltend, die mit dem Versand betraute Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten habe die Berufungsbegr\u00fcndung am letzten Tag der Frist vorab per Telefax versandt und entsprechend der Dienstanweisung auf Seitenzahl, Faxnummer des Empfangsgerichts und OK-Vermerk gepr\u00fcft. F\u00fcr den fehlenden rechtzeitigen Zugang m\u00fcsse ein technischer Fehler des Empfangsger\u00e4ts urs\u00e4chlich sein.<\/p>\n<p>Das OLG wies darauf hin, aus dem vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich, dass die verwendete Telefax-Nummer hinsichtlich einer Ziffer von der Nummer des OLG abweiche, was darauf schlie\u00dfen lasse, dass die Angestellte keinen Abgleich mit einer zuverl\u00e4ssigen Quelle vorgenommen habe. Die Kl\u00e4gerin trug hierauf erg\u00e4nzend vor, es bestehe die Anweisung, die verwendete Telefaxnummer vor dem Versand mit einem Originalschreiben des Empf\u00e4ngers oder einer anderen sicheren Quelle abzugleichen; der Fehler in der verwendeten Telefaxnummer beruhe auf einem Versehen der Angestellten im Einzelfall. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zur\u00fcck und verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH gew\u00e4hrt den Kl\u00e4gern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.<\/p>\n<p>Das OLG durfte das erg\u00e4nzende Vorbringen nach dem gerichtlichen Hinweis nicht unber\u00fccksichtigt lassen. Dass eine unzutreffende Faxnummer verwendet wurde, ergab sich &#8211; wie das OLG in seinem Hinweis mitgeteilt hat &#8211; schon aus dem Sendebericht, der fristgerecht mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegt wurde. Aus diesem Gesuch ergab sich auch, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte Anweisungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Telefaxnummer erteilt hatte. Bei dieser Ausgangslage sind seine Angaben zum konkreten Inhalt dieser Anweisungen trotz Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist noch zul\u00e4ssig, weil sie der Erg\u00e4nzung von fristgerechtem Vorbringen dienen, das erkennbar erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig und erg\u00e4nzungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Als zuverl\u00e4ssige Quelle f\u00fcr den Abgleich der Telefaxnummer kommt auch ein aktuelles Verzeichnis in Betracht, nicht aber ein beliebiges, nicht vom Adressaten stammendes Schreiben in der Handakte. Ein Abgleich vor dem Versand gen\u00fcgt. Ein erneuter Abgleich nach dem Versand ist grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Anwalts nach mehrfachen Fehlern einer Kanzleiangestellten Beschluss vom 23.\u00a0Februar 2022 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a01\/21 Mit den Folgen von mehreren zutage getretenen Fehlern einer Kanzleiangestellten bei der Eintragung von Fristen befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat. 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