{"id":2169,"date":"2022-03-24T18:39:33","date_gmt":"2022-03-24T17:39:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2169"},"modified":"2022-03-24T18:39:33","modified_gmt":"2022-03-24T17:39:33","slug":"montagsblog-238","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/03\/24\/montagsblog-238\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Anspruch des Veranstalters auf Entsch\u00e4digung nach R\u00fccktritt von einem Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn<\/em><\/p>\n<p><strong>Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters f\u00fcr Angemessenheit der Entsch\u00e4digung<br \/>\n<\/strong>Urteile vom 18. Januar 2022 \u2013 X\u00a0ZR\u00a088\/20, X\u00a0ZR\u00a0109\/20, X\u00a0ZR\u00a0125\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen eines Anspruchs nach \u00a7\u00a0651j BGB\u00a0aF bzw. \u00a7\u00a0651h BGB\u00a0nF sowie diesbez\u00fcglichen Auskunftsanspr\u00fcchen des Reisenden befasst sich der X.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>In den zugrunde liegenden F\u00e4llen waren Reisende von einem Pauschalreisevertrag vor Antritt der Reise zur\u00fcckgetreten. Der Reiseveranstalter erstattete nur einen geringen Teil des bereits gezahlten Reisepreises und behielt den Rest als pauschale Entsch\u00e4digung ein. Die Reisenden erhielten insoweit Leistungen aus einer Reiser\u00fccktrittskostenversicherung. Der Versicherer bzw. ein von diesem beauftragtes Inkassounternehmen nahmen den Reiseveranstalter auf Zahlung des einbehaltenen Betrags in Anspruch. In zwei der F\u00e4lle begehrten sie im Wege der Stufenklage vorab Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die H\u00f6he der ersparten Aufwendungen und der durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen erzielten Erl\u00f6se sowie Vorlage der Vertr\u00e4ge mit Leistungstr\u00e4gern.<\/p>\n<p>Die erstinstanzlichen Gerichte wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Die zweitinstanzlichen Gerichte kamen zu drei unterschiedlichen Ergebnissen.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Klagen auf Auskunft, Rechnungslegung und Vorlage von Vertr\u00e4gen ab; in diesen F\u00e4llen muss das LG nunmehr \u00fcber die H\u00f6he des Zahlungsanspruchs entscheiden. Im dritten Fall best\u00e4tigt der BGH die zweitinstanzliche Verurteilung zur Zahlung des einbehaltenen Betrags.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation schlie\u00dft sich der X.\u00a0Zivilsenat einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des f\u00fcr Versicherungsrecht zust\u00e4ndigen IV.\u00a0Zivilsenats an, der einen gesetzlichen Anspruchs\u00fcbergang nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 VVG bejaht hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der reiserechtlichen Fragen kn\u00fcpft der BGH an seine Rechtsprechung an, wonach der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Angemessenheit der geforderten Entsch\u00e4digung tr\u00e4gt. Bei individueller Berechnung muss der Veranstalter darlegen und ggf. unter Beweis stellen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte. Bei Pauschalierung in AGB muss er darlegen und ggf. unter Beweis stellen, welche M\u00f6glichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gew\u00f6hnlicherweise bestehen. Soweit sein Vortrag diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgt, ist der Veranstalter zur R\u00fcckzahlung der einbehaltenen Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verneint der BGH einen einklagbaren Anspruch des Reisenden auf Auskunft und Rechnungslegung. Nach dem bis 30.6.2018 geltenden Recht kann sich ein solcher Anspruch nur aus \u00a7\u00a0242 BGB ergeben. Die danach ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt, weil der Reisende die in Rede stehenden Informationen nicht ben\u00f6tigt, um seinen Erstattungsanspruch zu berechnen oder durchzusetzen. Nach der seit 1.7.2018 geltenden Regelung in \u00a7\u00a0651h Abs.\u00a02 Satz\u00a03 BGB ist der Reiseveranstalter zwar auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung zu begr\u00fcnden. Auch diese Regelung betrifft aber nur die Darlegungs- und Beweislast und schafft keinen einklagbaren Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Um m\u00f6gliche Kostennachteile zu vermeiden, sollte der Reisende den Veranstalter schon vor Klageerhebung auffordern, die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Anspruch des Veranstalters auf Entsch\u00e4digung nach R\u00fccktritt von einem Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters f\u00fcr Angemessenheit der Entsch\u00e4digung Urteile vom 18. 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