{"id":2172,"date":"2022-04-12T12:33:29","date_gmt":"2022-04-12T10:33:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2172"},"modified":"2022-04-12T12:33:29","modified_gmt":"2022-04-12T10:33:29","slug":"kg-zur-prozesskostenhilfe-corona-soforthilfe-und-vermoegensreserve","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/04\/12\/kg-zur-prozesskostenhilfe-corona-soforthilfe-und-vermoegensreserve\/","title":{"rendered":"KG zur Prozesskostenhilfe: Corona-Soforthilfe und Verm\u00f6gensreserve"},"content":{"rendered":"<p>Eine interessante Entscheidung zu verschiedenen Fragen der Prozesskostenhilfe hat das KG (Beschl. v. 9.1.2021 \u2013 16 W 154\/21) getroffen. Der Antragstellerin stand ein Bankkonto mit einem recht hohen Guthaben zur Verf\u00fcgung. Grunds\u00e4tzlich sind Bankguthaben als Verm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzen. Die Antragstellerin machte aber geltend, dennoch sei ihr Guthaben aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht als Verm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst berieft sich die Antragstellerin darauf, 5.000 Euro f\u00fcr die Teilr\u00fcckzahlung einer Corona-Soforthilfe seien kein einsatzpflichtiges Verm\u00f6gen. Dem folgte das KG. Unpf\u00e4ndbares Verm\u00f6gen ist auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht einzusetzen. Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Corona-Soforthilfe nicht pf\u00e4ndbar ist (BGH, Beschl. v. 10.3.2021 \u2013 VII ZB 24\/20, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.10.i.0642.01.e\">MDR 2021, 642<\/a> = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.11.i.0661.01.e&amp;q=Corona%20%20Zwangsvollstreckung\">MDR 2021, 661 [<em>Meller-Hannich<\/em>]<\/a>). Was f\u00fcr die Hilfe selbst gilt, muss auch f\u00fcr einen erforderlichen R\u00fcckzahlungsbetrag gelten.<\/p>\n<p>Einen weiteren Betrag hat das KG gleichfalls akzeptiert. Dieser Betrag betraf eine Umsatzsteuervorauszahlung, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens schlie\u00dflich sogar f\u00e4llig wurde.<\/p>\n<p>Einen zus\u00e4tzlichen Betrag, den die Antragstellerin noch ber\u00fccksichtigt haben wollte, erkannte ihr das KG hingegen nicht zu. Diesen Betrag wollte die Antragstellerin f\u00fcr die innerhalb der n\u00e4chsten f\u00fcnf Wochen nach der Entscheidung f\u00e4llige Einkommensteuervorauszahlung zur\u00fcckhalten. In diesem Zusammenhang merkt das KG an, dass das Recht der Prozesskostenhilfe keine Verm\u00f6gensreserve kennt. Die blo\u00dfe Absicht eines Antragstellers, einen bestimmten Betrag f\u00fcr einen zuk\u00fcnftigen Zweck benutzen zu wollen, f\u00fchrt noch nicht dazu, dass dieser Betrag nicht als einsatzf\u00e4higes Verm\u00f6gen angesetzt werden k\u00f6nnte. Zudem besteht auch die M\u00f6glichkeit, dass die selbst\u00e4ndige Antragstellerin bis zur F\u00e4lligkeit der Vorauszahlung weitere Einnahmen erzielen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Damit blieb abschlie\u00dfend nur noch der Freibetrag \u00fcbrig. Dies sind 5.000 Euro f\u00fcr die Antragstellerin und weitere 500 Euro f\u00fcr jedes ihrer Kinder. Da jedoch nach Abzug der als Verm\u00f6gen nicht zu ber\u00fccksichtigenden Betr\u00e4ge immer noch ein recht hoher Betrag verblieb, wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur\u00fcckgewiesen, da der Antragstellerin ein ausreichendes Verm\u00f6gen zur Finanzierung des Prozesses zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span><\/strong> Der Entscheidung ist zuzustimmen. Bez\u00fcglich der Corona-Soforthilfe ist dies sicherlich kaum angreifbar. Hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung kann man sich nat\u00fcrlich auch der anderen Auffassung anschlie\u00dfen. Aber: Stichtag ist der Tag der Bewilligung oder eben der Ablehnung. Alles, was bis dahin seri\u00f6s weg ist, ist eben weg. Und was noch da ist, ist eben noch da. Im Zweifel kann man auch, wenn sich die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert haben, noch einen erneuten Antrag stellen. Eine ablehnende Entscheidung erw\u00e4chst nicht in Rechtskraft und wenn sich die Verh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert haben, ist er auch nicht mutwillig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine interessante Entscheidung zu verschiedenen Fragen der Prozesskostenhilfe hat das KG (Beschl. v. 9.1.2021 \u2013 16 W 154\/21) getroffen. Der Antragstellerin stand ein Bankkonto mit einem recht hohen Guthaben zur Verf\u00fcgung. Grunds\u00e4tzlich sind Bankguthaben als Verm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzen. 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