{"id":2174,"date":"2022-04-21T10:54:45","date_gmt":"2022-04-21T08:54:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2174"},"modified":"2022-04-21T10:54:45","modified_gmt":"2022-04-21T08:54:45","slug":"bgh-rechtsanwalt-in-eigener-sache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/04\/21\/bgh-rechtsanwalt-in-eigener-sache\/","title":{"rendered":"BGH: Rechtsanwalt in eigener Sache"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat in einem Anwaltsprozess in eigener Sache entschiedenen, dass sich ein <span id=\"page3R_mcid24\" class=\"markedContent\"><span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer l\u00e4nger andauernden Erkran<\/span><span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">kung an einem Termin nicht teilnehmen kann, grunds\u00e4tzlich vertreten lassen muss. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn er gewichtige Gr\u00fcnde darlegen kann, aus denen sich eine Notwendigkeit seiner pers\u00f6nlichen Anwesenheit ergibt. (<\/span><\/span>Urt. v. 2.12.2021 \u2013 IX ZR 53\/21, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2022.06.i.0389.01.e\">MDR 2021, 389<\/a>)<\/p>\n<p>Die klagende Rechtsanw\u00e4ltin, die sich selbst vertrat, nahm zwei andere Rechtsanw\u00e4ltinnen auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Mandatsbearbeitung in Anspruch. Der Prozess ging in erster Instanz verloren. Die Kl\u00e4gerin legte Berufung ein. Nach mehreren Verlegungsantr\u00e4gen der schon seit l\u00e4ngerer Zeit gesundheitlich schwer angeschlagenen Kl\u00e4gerin erging schlie\u00dflich vor dem OLG ein Vers\u00e4umnisurteil gegen die Kl\u00e4gerin. Nachdem die Kl\u00e4gerin dagegen Einspruch eingelegt hatte, hatte das OLG nach Verlegung eines zun\u00e4chst bestimmten Termins zur Verhandlung \u00fcber den Einspruch und die Hauptsache sowie Zur\u00fcckweisung eines Befangenheitsantrages schlie\u00dflich einen Termin durchgef\u00fchrt und den Einspruch der Kl\u00e4gerin verworfen. Die Kl\u00e4gerin war vom OLG darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht mehr verlegt wird. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die keinen Erfolg hatte. Letztlich hatte die Kl\u00e4gerin den Einspruchstermin schuldhaft vers\u00e4umt.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin sich selbst vertreten hatte, ist sie auch als Rechtsanw\u00e4ltin zu behandeln, nicht als Partei. Ein Rechtsanwalt muss jedoch, wenn er wegen einer l\u00e4nger andauernden Krankheit nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu vertreten bzw. Termine wahrzunehmen, f\u00fcr seine Vertretung sorgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es wirklich gewichtige Gr\u00fcnde gibt, die seine Anwesenheit unbedingt erfordern. Solche waren hier nicht ersichtlich. Das OLG hatte der Kl\u00e4gerin auch mitgeteilt, dass der Termin nicht mehr verlegt werde und sie f\u00fcr ihre Vertretung sorgen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Auch ein allgemeiner Hinweis auf die derzeit immer noch andauernde Corona-Virus-Pandemie reicht f\u00fcr einen erfolgreichen Verlegungsantrag nicht aus. Es bestehen \u00fcberall Hygiene-Schutzkonzepte. Ein gewisses Infektionsrisiko bleibt als allgemeines Lebensrisiko \u00fcbrig (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bverfg.20200323.2bvr483\/20\">BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 \u2013 2 BvR 483\/20<\/a>) und kann nicht zu einer Terminsverlegung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Interessant ist auch noch, dass die Ablehnung des Antrages der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 128a ZPO mit der Begr\u00fcndung, die erforderliche Technik st\u00fcnde noch nicht zur Verf\u00fcgung, vom BGH akzeptiert wurde.<\/p>\n<p>Auch eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Kl\u00e4gerin als Partei liegt nicht vor. Vorliegend gab es keine gewichtigen Gr\u00fcnde, die eine Anwesenheit der Kl\u00e4gerin als Partei im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unbedingt erforderlich machten. Allein aus der Bedeutung des Prozesses f\u00fcr die Partei verm\u00f6gen sich solche Gr\u00fcnde noch nicht zu ergeben. Damit bleibt es bei dem zweiten Vers\u00e4umnisurteil des OLG und der Abweisung der Klage durch das LG.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span><\/strong> Es d\u00fcrfte sich hier um einen offensichtlichen Versuch der Prozessverschleppung gehandelt haben. Insofern ist es sehr zu begr\u00fc\u00dfen, dass der BGH der Kl\u00e4gerin nicht \u201eauf den Leim\u201c gegangen ist. Der Fall zeigt auch einmal wieder, dass man sich als Rechtsanw\u00e4ltin oder Rechtsanwalt tunlichst nicht selbst vertreten sollte. Nicht zu Unrecht geht der Satz umher: Der Rechtsanwalt, der sich vertritt, hat einen Esel zum Mandanten. F\u00fcr Richterinnen und Richter gilt dies \u00fcbrigens in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat in einem Anwaltsprozess in eigener Sache entschiedenen, dass sich ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer l\u00e4nger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, grunds\u00e4tzlich vertreten lassen muss. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn er gewichtige Gr\u00fcnde darlegen kann, aus denen sich eine Notwendigkeit seiner pers\u00f6nlichen Anwesenheit ergibt. (Urt. v. 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