{"id":2188,"date":"2022-04-14T14:08:28","date_gmt":"2022-04-14T12:08:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2188"},"modified":"2022-04-14T14:08:28","modified_gmt":"2022-04-14T12:08:28","slug":"montagsblog-241","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/04\/14\/montagsblog-241\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Befugnis zur Geltendmachung von Abwehranspr\u00fcchen gegen Beeintr\u00e4chtigungen des Gemeinschaftseigentums in einer Wohnungseigentumsanlage <\/em><\/p>\n<p><strong>Geltendmachung von Abwehranspr\u00fcchen bei Wohnungseigentum<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 28. Januar 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0106\/21<\/p>\n<p><em>Mit der Abgrenzung der Befugnisse einzelner Eigent\u00fcmer und der Gemeinschaft sowie mit den \u00dcbergangsregeln f\u00fcr Altf\u00e4lle befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt eine Eigentumswohnung im Dachgeschoss des Hinterhauses einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagte betreibt im Erdgeschoss des Vorderhauses als Mieterin einen Supermarkt. Im Jahr 2008 erlaubte die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft der Beklagten durch einstimmigen Beschluss, die Durchfahrt zum Hinterhaus t\u00e4glich f\u00fcr einige Stunden zum Abstellen von Lieferfahrzeugen zu benutzen. Die Wohnung der Kl\u00e4gerin ist diesen Zeitr\u00e4umen nur \u00fcber einen Fu\u00dfweg mit Treppenstufen zu erreichen. Das LG wies die Klage ab. Das OLG verbot der Beklagten antragsgem\u00e4\u00df das Abstellen von Fahrzeugen in der Durchfahrt.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt, weil sie ihre Klage vor Inkrafttreten von \u00a7\u00a09a WEG (d.h. vor dem 01.12.2020) erhoben und die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer der weiteren Geltendmachung des Anspruchs nicht widersprochen hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a09a Abs.\u00a02 WEG ist die Kl\u00e4gerin nur dann zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcchen befugt, wenn das beanstandete Verhalten zumindest auch ihr Sondereigentum beeintr\u00e4chtigt. Diese Voraussetzung w\u00e4re im Streitfall nur dann erf\u00fcllt, wenn die Wohnung der Kl\u00e4gerin in den betroffenen Zeitr\u00e4umen nicht mehr zug\u00e4nglich w\u00e4re. Im Streitfall bleibt der Zugang \u00fcber den Fu\u00dfweg m\u00f6glich. Dass dieser nicht barrierefrei ist, f\u00fchrt jedenfalls deshalb nicht zu einer rechtlich relevanten Beeintr\u00e4chtigung des Sondereigentums, weil die Wohnung ohnehin nur \u00fcber das Treppenhaus erreichbar ist.<\/p>\n<p>Nach altem Recht konnte ein einzelner Eigent\u00fcmer Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum geltend machen, solange die Gemeinschaft diese Befugnis nicht durch Beschluss an sich gezogen hat.<\/p>\n<p>Diese Befugnis des einzelnen Eigent\u00fcmers bleibt nach den vom BGH entwickelten \u00dcbergangsregeln bei Klagen, die vor dem 01.12.2020 erhoben sind, grunds\u00e4tzlich bestehen. Sie f\u00e4llt aber weg, wenn die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, der weiteren Geltendmachung im Hinblick auf die eingetretene Rechts\u00e4nderung widerspricht. Ob ein solcher Widerspruch auf einem wirksamen Beschluss beruht, ist unerheblich. Im Streitfall hat die Verwalterin lediglich auf den Beschluss aus dem Jahr 2008 verwiesen. Darin liegt kein auf das neue Recht gest\u00fctzter Widerspruch.<\/p>\n<p>Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2008 hat die Gemeinschaft die Geltendmachung der Anspr\u00fcche schon auf der Grundlage des alten Rechts an sich gezogen. Dieser Beschluss steht der Klage \u2013 anders als ein auf das neue Recht gest\u00fctzter Widerspruch \u2013 aber nur dann entgegen, wenn er wirksam ist. Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Durchfahrt zugleich als Feuerwehrzufahrt dient und deshalb nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften der Landesbauordnung st\u00e4ndig freigehalten werden muss. Ein Eigent\u00fcmerbeschluss, der gegen diese Vorschriften verst\u00f6\u00dft, ist nichtig, weil die verletzte Norm der Gefahrenabwehr und dem Brandschutz dient und ein Versto\u00df zugleich den Versicherungsschutz im Brandfall gef\u00e4hrden kann.<\/p>\n<p>Wegen der Nichtigkeit des im Jahr 2008 gefassten Beschlusses ist die Klage nicht nur zul\u00e4ssig, sondern auch begr\u00fcndet. Ohne Zustimmung der Eigent\u00fcmer darf die Beklagte die Durchfahrt nicht zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Auf der Grundlage des neuen Rechts ist ein einzelner Eigent\u00fcmer in solchen F\u00e4llen auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Gemeinschaft beschr\u00e4nkt. Lehnt diese ein Vorgehen gegen den Dritten rechtswidrig ab, kommen Schadensersatzanspr\u00fcche in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Befugnis zur Geltendmachung von Abwehranspr\u00fcchen gegen Beeintr\u00e4chtigungen des Gemeinschaftseigentums in einer Wohnungseigentumsanlage Geltendmachung von Abwehranspr\u00fcchen bei Wohnungseigentum Urteil vom 28. Januar 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0106\/21 Mit der Abgrenzung der Befugnisse einzelner Eigent\u00fcmer und der Gemeinschaft sowie mit den \u00dcbergangsregeln f\u00fcr Altf\u00e4lle befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. 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