{"id":2193,"date":"2022-04-29T10:08:01","date_gmt":"2022-04-29T08:08:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2193"},"modified":"2022-04-29T10:08:01","modified_gmt":"2022-04-29T08:08:01","slug":"montagsblog-242","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/04\/29\/montagsblog-242\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift und die Pflicht des Anwalts, deren Einhaltung zu \u00fcberpr\u00fcfen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Angabe des Berufungskl\u00e4gers in der Berufungsschrift<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2022 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a020\/20<\/p>\n<p><em>Mit einem nicht gerade allt\u00e4glichen Ablauf bei der Einlegung einer Berufung befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche wegen fehlerhafter \u00e4rztlicher Behandlung in einem Krankenhaus geltend. Die Beklagte zu\u00a01 ist das Klinikum, der Beklagte zu\u00a02 der behandelnde Arzt. Das LG verurteilte beide Beklagten antragsgem\u00e4\u00df. Am letzten Tag der Berufungsfrist reichten die erstinstanzlichen Prozessbevollm\u00e4chtigten der beiden Beklagten beim OLG einen Schriftsatz ein, in dem sie \u201enamens und in Vollmacht der Berufungskl\u00e4gerin\u201c Berufung einlegten. Im Rubrum des Schriftsatzes ist auf Beklagtenseite nur die Beklagte zu\u00a01 aufgef\u00fchrt. Im weiteren Verlauf machten die Prozessbevollm\u00e4chtigten geltend, die Berufungseinlegung beziehe sich selbstverst\u00e4ndlich auf beide Beklagten. Das OLG lehnte die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung des Beklagten zu\u00a02 als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu\u00a02 bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nur f\u00fcr die Beklagte zu\u00a01 fristgerecht eingelegt worden. Aus dem Wortlaut der urspr\u00fcnglich eingereichten Berufungsschrift geht nicht hervor, dass das Rechtsmittel f\u00fcr beide Beklagten eingelegt ist. Innerhalb der Berufungsfrist waren f\u00fcr das OLG auch keine sonstigen Umst\u00e4nde erkennbar, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Berufung auch f\u00fcr den Beklagten zu 2 eingelegt ist. Dass die beiden Beklagten in dem angefochtenen und der Berufungsschrift beigef\u00fcgten Urteil als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, reicht nicht aus.<\/p>\n<p>Das OLG hat auch die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Der mit der Sachbearbeitung betraute Rechtsanwalt musste die Angaben in der Berufungsschrift selbst \u00fcberpr\u00fcfen oder seinen Urlaubsvertreter, der den Schriftsatz unterschrieben hat, dar\u00fcber informieren, dass das Rechtsmittel f\u00fcr beide Beklagten eingelegt werden soll. Beide Anw\u00e4lte durften sich nicht auf die m\u00fcndliche Mitteilung ihrer B\u00fcroangestellten verlassen, der Schriftsatz sei entsprechend den Vorgaben des Sachbearbeiters erstellt worden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Um Fehler dieser Art zu vermeiden, sollten sich Anwalt und Urlaubsvertreter \u00fcber alle w\u00e4hrend der Vertretung anstehenden wichtigen Aufgaben unmittelbar austauschen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift und die Pflicht des Anwalts, deren Einhaltung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Angabe des Berufungskl\u00e4gers in der Berufungsschrift Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2022 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a020\/20 Mit einem nicht gerade allt\u00e4glichen Ablauf bei der Einlegung einer Berufung befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. 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