{"id":2196,"date":"2022-05-06T15:35:01","date_gmt":"2022-05-06T13:35:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2196"},"modified":"2022-05-06T15:35:01","modified_gmt":"2022-05-06T13:35:01","slug":"bgh-zustaendigkeit-fuer-die-kostenentscheidung-nach-ruecknahme-einer-nicht-statthaften-beschwerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/05\/06\/bgh-zustaendigkeit-fuer-die-kostenentscheidung-nach-ruecknahme-einer-nicht-statthaften-beschwerde\/","title":{"rendered":"BGH: Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Kostenentscheidung nach R\u00fccknahme einer nicht statthaften Beschwerde"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH\u00a0 hat sich mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine Kostenentscheidung in einer besonderen Fallkonstellation befasst. Seiner Entscheidung (<a href=\"\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20220315.xzr16\/22\">Beschl. v. 15.03.2022 &#8211;\u00a0 X ZR 16\/22<\/a>) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl\u00e4ger gewann vor dem AG einen Prozess gegen die Beklagte. Der Streitwert betrug 883 Euro. Auf die Berufung der Beklagten \u00e4nderte das LG jedoch das Urteil ab. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kl\u00e4ger legte bei dem Berufungsgericht nach dem Erlass des Urteils Beschwerde ein, und zwar mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher Antrag nicht m\u00f6glich sei. Daraufhin nahm der Kl\u00e4ger den Antrag wieder zur\u00fcck. Die Beklagte beantragte sodann, dem Kl\u00e4ger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das LG war der Auffassung, daf\u00fcr sei der BGH zust\u00e4ndig und legte die Akten dort vor.<\/p>\n<p>Der BGH gab die Angelegenheit dem LG zur\u00fcck, um die Kostenentscheidung in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu treffen. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr eine Kostenentscheidung in einer derartigen Fallkonstellation existiert zwar nicht, nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist aber die Vorschrift des \u00a7 516 Abs. 3 ZPO (wonach derjenige, der die Berufung zur\u00fccknimmt, die Kosten zu tragen hat) auf praktisch alle Rechtsmittelr\u00fccknahmen anzuwenden.<\/p>\n<p>Damit war allerdings noch nicht die Frage beantwortet, welches Gericht f\u00fcr die in einem solchen Fall sogar von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung zust\u00e4ndig ist. Der BGH begn\u00fcgt sich insoweit damit, auf eine recht alte Entscheidung (Beschl. v. 18.6.1953 \u2013 IV ZB 51\/53) zu verweisen. Darin wurde ausgesprochen, dass das Gericht, bei dem die unzul\u00e4ssige Beschwerde eingelegt wurde, jedenfalls dann f\u00fcr die Kostenentscheidung zust\u00e4ndig ist, wenn das Rechtsmittel zur\u00fcckgenommen wird, bevor die Sache \u00fcberhaupt an den BGH abgegeben wurde. Genauso lagen die Dinge hier.<\/p>\n<p>Hier waren dem Rechtsanwalt des Kl\u00e4gers doch einige Missverst\u00e4ndnisse unterlaufen: Die Nichtzulassungsbeschwerde w\u00e4re nicht bei dem LG, sondern bei dem BGH einzulegen gewesen (\u00a7 544 Abs. 3 ZPO). Sie w\u00e4re aber auch dort offensichtlich unzul\u00e4ssig gewesen, da das LG nicht die Berufung verworfen, sondern in der Sache entschieden hat und \u2013 angesichts des Streitwertes \u2013 die Beschwer des Kl\u00e4gers 20.000 Euro nicht \u00fcberstieg (\u00a7 544 Abs. 2 ZPO). Schlie\u00dflich h\u00e4tte mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nat\u00fcrlich auch ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden m\u00fcssen (\u00a7 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Die Entscheidung ist sachgerecht und erspart eine unn\u00f6tige Aktenversendung, zumal der Inhalt der zu treffenden Entscheidung ohnehin vom Gesetz vorgegeben ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH\u00a0 hat sich mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine Kostenentscheidung in einer besonderen Fallkonstellation befasst. Seiner Entscheidung (Beschl. v. 15.03.2022 &#8211;\u00a0 X ZR 16\/22) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl\u00e4ger gewann vor dem AG einen Prozess gegen die Beklagte. Der Streitwert betrug 883 Euro. 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