{"id":2200,"date":"2022-05-07T17:01:37","date_gmt":"2022-05-07T15:01:37","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2200"},"modified":"2022-05-07T17:01:37","modified_gmt":"2022-05-07T15:01:37","slug":"montagsblog-243","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/05\/07\/montagsblog-243\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Heilung eines Verfahrensmangels bei der Zustellung eines Urteils \u2013 und um eine auf den ersten Blick \u00fcberraschende Konsequenz der Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). <\/em><\/p>\n<p><strong>Zustellung eines Urteils in nicht beglaubigter Abschrift<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 11. April 2022 \u2013 V\u00a0ZR 15\/21<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0189 ZPO befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines Autos. Die Beklagte erschien nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Am Ende des Sitzungstages diktierte der Richter den Tenor des beantragten Vers\u00e4umnisurteils in das Protokoll. Eine nicht beglaubigte Abschrift dieses Protokolls wurde nebst elektronischem Empfangsbekenntnis in das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten \u00fcbermittelt. Dieser sandte das Empfangsbekenntnis zur\u00fcck und best\u00e4tigte darin den Erhalt des Protokolls am 11.5.2020. Am 9.6.2020 machte er geltend, das im Protokoll wiedergegebene Vers\u00e4umnisurteil sei nicht wirksam zugestellt. Das LG stellte am Tag darauf eine beglaubigte Abschrift zu. Am 10.6.2020 sp\u00e4ter ging der Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil ein. Das LG verwarf diesen als unzul\u00e4ssig. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Einspruch ist versp\u00e4tet eingelegt worden, weil das Vers\u00e4umnisurteil bereits am 11.5.2020 wirksam zugestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Zustellung war zwar fehlerhaft, weil das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Urteils h\u00e4tte \u00fcbersenden m\u00fcssen. Ein solcher Verfahrensmangel wird aber \u2013 ebenso wie bei Schrifts\u00e4tzen der Gegenseite \u2013 auch bei einem Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0189 ZPO geheilt, wenn das Dokument mit Zustellungswillen versandt wird und dem Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich zugeht und wenn keine Zweifel an der Authentizit\u00e4t und Amtlichkeit der Abschrift bestehen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ergeben sich der Zustellungswille des Gerichts aus der \u00dcbersendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und der Zugang beim Empf\u00e4nger aus der Vervollst\u00e4ndigung und R\u00fccksendung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten. Zweifel an der Authentizit\u00e4t und Amtlichkeit der Abschrift bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil das Dokument an das beA versandt worden ist, das gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO einen sicheren \u00dcbermittlungsweg darstellt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Der Streitfall zeigt, dass ein Urteil auch dann wirksam zugestellt ist, wenn das Dokument im Begleitschreiben nur als \u201eProtokoll\u201c bezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung eine Frist ausl\u00f6st, ist deshalb stets der gesamte Inhalt des zugestellten Dokuments zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Heilung eines Verfahrensmangels bei der Zustellung eines Urteils \u2013 und um eine auf den ersten Blick \u00fcberraschende Konsequenz der Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). 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