{"id":2215,"date":"2022-06-09T10:03:35","date_gmt":"2022-06-09T08:03:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2215"},"modified":"2022-06-09T10:05:05","modified_gmt":"2022-06-09T08:05:05","slug":"montagsblog-245","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/06\/09\/montagsblog-245\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die prozessuale Stellung eines einfachen Streithelfers. <\/em><\/p>\n<p><strong>Widerspruch zwischen dem Sachvertrag von Partei und Streithelfer<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 26.\u00a0April 2022 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a01321\/20<\/p>\n<p><em>Mit den Konsequenzen von \u00a7\u00a067 Satz\u00a01 ZPO befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Sch\u00e4den wegen eines Katzenbisses, in dessen Gefolge ein station\u00e4rer Krankenhausaufenthalt und sechs Operationen stattfanden. Die beklagte Halterin der Katze ist anwaltlich nicht vertreten. Ihre Haftpflichtversicherung hat vorprozessual 1.000 Euro gezahlt und danach ihre Einstandspflicht in Abrede gestellt. Sie ist dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten und hat geltend gemacht, der Kl\u00e4ger sei Miteigent\u00fcmer und Mithalter der Katze; unabh\u00e4ngig davon sei die Schilderung des Unfallhergangs unplausibel. Die Beklagte hat bei einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung vor dem Landgericht die Darstellung des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt. Dennoch blieb die Klage in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen h\u00e4ngt die Haftung der Beklagten als Halterin der Katze gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0833 Satz\u00a01 BGB nicht davon ab, dass der Kl\u00e4ger den genauen Hergang des Unfalls beweisen kann. Es gen\u00fcgt, wenn die Katze ihn gebissen hat und der geltend gemachte Schaden dadurch verursacht worden ist. Letzteres haben die Vorinstanzen zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt. Auf dieser Grundlage kann die Klage nicht abgewiesen werden. Besonderheiten des Unfallhergangs k\u00f6nnen allenfalls zu einer Haftungsminderung oder ausnahmsweise zu einem Haftungsausschluss f\u00fchren; die Beweislast f\u00fcr die daf\u00fcr relevanten Umst\u00e4nde liegt bei der Beklagten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon durften die Vorinstanzen den Vortrag des Kl\u00e4gers zum Unfallhergang nicht als streitig ansehen. Das Bestreiten seitens der Streithelferin ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067 Satz\u00a01 ZPO unbeachtlich, weil es in Widerspruch zum Vortrag der von ihr unterst\u00fctzten Beklagten steht. F\u00fcr die Frage, ob ein Widerspruch in diesem Sinne vorliegt, ist auch im Anwaltsprozess unerheblich, ob die widersprechenden Angaben von der unterst\u00fctzten Partei oder von ihrem Anwalt stammen. Ein Streithelfer darf nur dann abweichend von der unterst\u00fctzten Partei vortragen, wenn er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a069 ZPO als Streitgenosse gilt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Haftpflichtversicherer nicht vor.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Der Widerspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Vortrag des Haftpflichtversicherers f\u00fchrt zu Beschr\u00e4nkungen der Interventionswirkung nach \u00a7\u00a068 ZPO. Er kann dar\u00fcber hinaus Auswirkungen auf die Deckungspflicht haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die prozessuale Stellung eines einfachen Streithelfers. 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