{"id":2227,"date":"2022-07-09T16:33:18","date_gmt":"2022-07-09T14:33:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2227"},"modified":"2022-07-09T16:33:18","modified_gmt":"2022-07-09T14:33:18","slug":"montagsblog-249","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/07\/09\/montagsblog-249\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Darlegungslast des Reiseveranstalters f\u00fcr die Angemessenheit einer pauschalen Entsch\u00e4digung bei R\u00fccktritt vom Vertrag. <\/em><\/p>\n<p><strong>Entsch\u00e4digung bei R\u00fccktritt des Reisenden vor Reisebeginn<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 24.\u00a0Mai 2022 \u2013 X\u00a0ZR\u00a012\/21<\/p>\n<p><em>Mit einer besonderen Vertragsgestaltung auf Seiten des Reiseveranstalters befasst sich der X.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schloss mit der Beklagten f\u00fcr seine Ehefrau und sich einen Vertrag \u00fcber eine knapp sechsw\u00f6chige Pauschalreise nach Australien. F\u00fcnf Tage vor Reise trat er wegen Erkrankung der Ehefrau von der Reise zur\u00fcck. Die Beklagte erstattete 30\u00a0% des bereits vollst\u00e4ndig gezahlten Reisepreises. Den Rest behielt sie unter Bezugnahme auf ihre AGB als Entsch\u00e4digung ein. Die AGB sehen f\u00fcr den Fall eines R\u00fccktritts nach dem vierzehnten und vor dem f\u00fcnften Tag vor Reiseantritt eine pauschale Entsch\u00e4digung von 70\u00a0% des Reisepreises vor. Dieselben Pauschals\u00e4tze sind in dem Vertrag zwischen der Beklagten und einer Schwestergesellschaft vorgesehen, von der die Beklagte s\u00e4mtliche Reiseleistungen bezieht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt allenfalls eine Entsch\u00e4digung von 50\u00a0% f\u00fcr angemessen und verlangt deshalb R\u00fcckzahlung von weiteren 20\u00a0% des Reisepreises. Das AG wies die Klage ab. Das LG sprach den geltend gemachten Betrag von rund 4.000 Euro mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen zu.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0651i BGB aF (seit 1.7.2018: \u00a7\u00a0651h BGB) verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Reisende vor Beginn der Reise vom Vertrag zur\u00fccktritt. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen. Diese bestimmt sich nach dem Reisepreis abz\u00fcglich ersparter Aufwendungen und abz\u00fcglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter darf in seinen AGB angemessene Entsch\u00e4digungspauschalen festlegen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Reiseveranstalter sowohl bei konkreter Berechnung als auch bei Geltendmachung einer Pauschale die Umst\u00e4nde darlegen, aus denen sich die Angemessenheit der geforderten Entsch\u00e4digung ergibt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es in der Konstellation des Streitfalls nicht, wenn die Beklagte auf die entsprechenden Pauschals\u00e4tze im Vertrag mit ihrer Schwestergesellschaft verweist. Die Beklagte muss sich vielmehr so behandeln lassen, als habe sie die Reiseleistungen unmittelbar von den Vertragspartnern der Schwestergesellschaft bezogen. Sie h\u00e4tte deshalb zu den Ersparnissen und anderweitigen Verwendungsm\u00f6glichkeiten in diesen Vertragsverh\u00e4ltnissen vortragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach der seit 1.7.2018 geltenden Regelung in \u00a7\u00a0651h Abs.\u00a03 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entsch\u00e4digung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer N\u00e4he unvermeidbare, au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auftreten, die die Durchf\u00fchrung der Pauschalreise oder die Bef\u00f6rderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Darlegungslast des Reiseveranstalters f\u00fcr die Angemessenheit einer pauschalen Entsch\u00e4digung bei R\u00fccktritt vom Vertrag. 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