{"id":2230,"date":"2022-07-15T15:29:56","date_gmt":"2022-07-15T13:29:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2230"},"modified":"2022-07-15T15:29:56","modified_gmt":"2022-07-15T13:29:56","slug":"montagsblog-250","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/07\/15\/montagsblog-250\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Im 250.\u00a0Montagsblog geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis eines Kaufmangels zum Ausschluss der Gew\u00e4hrleistungsrechte f\u00fchrt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Kenntnis eines Mangels bei Genehmigung eines ohne Vollmacht geschlossenen Kaufvertrags<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 6.\u00a0Mai 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0282\/20<\/p>\n<p><em>Mit dem nach \u00a7\u00a0442 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte kaufte von der Drittwiderbeklagten ein bislang als B\u00fcrogeb\u00e4ude genutztes Objekt. Der Kl\u00e4ger wirkte an der Ver\u00e4u\u00dferung als Makler mit. In einem vor Vertragsschluss \u00fcbersandten Expos\u00e9 hie\u00df es, eine Umnutzung in Wohnraum sei problemlos m\u00f6glich; so k\u00f6nnten zum Beispiel auf einer vermietbaren Fl\u00e4che von ca.\u00a01703,57\u00a0m\u00b2 Studentenwohnungen entstehen.<\/p>\n<p>Beim Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 3.\u00a0April 2019 traten f\u00fcr beide Vertragsparteien vollmachtlose Vertreter auf. Die Drittwiderbeklagte genehmigte den Vertragsschluss kurz danach. Am 15.\u00a0April lie\u00df die Beklagte ihre Genehmigungserkl\u00e4rung notariell beglaubigen. Sp\u00e4testens am 6.\u00a0Mai erfuhr sie, dass die Wohnfl\u00e4che nur 1412,41\u00a0m\u00b2 betr\u00e4gt. Am 29.\u00a0Mai \u00fcbersandte sie dem beurkundenden Notar die Genehmigungserkl\u00e4rung. Dabei behielt sie sich die Geltendmachung von Rechten wegen unzutreffender Angaben zum Kaufgegenstand vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Zahlung von Maklerprovision in H\u00f6he von rund 95.000 Euro. Die Beklagte verlangt vom Kl\u00e4ger und von der Drittwiderbeklagten wegen der zu geringen Fl\u00e4che Schadensersatz in H\u00f6he von rund 400.000 Euro. Das LG gab dem Kl\u00e4ger und der Drittwiderbeklagten recht. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, der Beklagten aber keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche zustehen, weil sie die Fl\u00e4chenabweichung bei Abgabe ihrer Genehmigungserkl\u00e4rung gekannt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0442 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB sind Gew\u00e4hrleistungsrechte wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn der K\u00e4ufer diesen Mangel bei Vertragsschluss kennt. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist nicht der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt, zu dem der K\u00e4ufer die Erkl\u00e4rung abgegeben hat, die ihn an den Vertrag bindet. \u00a7\u00a0442 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB beruht auf der Wertung, dass ein K\u00e4ufer nicht sehenden Auges einen mangelhaften Gegenstand kaufen darf, um anschlie\u00dfend Anspr\u00fcche aus Sachm\u00e4ngelhaftung geltend zu machen. Im Streitfall hat sich die Beklagte nicht schon durch die Beglaubigung ihrer Genehmigungserkl\u00e4rung an den Vertrag gebunden, sondern erst mit der Abgabe dieser Erkl\u00e4rung durch \u00dcbersendung an den beurkundenden Notar. Ihr stehen folglich keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche zu, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits von der Fl\u00e4chenabweichung wusste.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein K\u00e4ufer, der von dem Mangel erst erfahren hat, nachdem er ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hatte, verliert seine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche auch dann nicht, wenn der Verk\u00e4ufer das Angebot erst nach Erlangung der Kenntnis annimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im 250.\u00a0Montagsblog geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis eines Kaufmangels zum Ausschluss der Gew\u00e4hrleistungsrechte f\u00fchrt. Kenntnis eines Mangels bei Genehmigung eines ohne Vollmacht geschlossenen Kaufvertrags Urteil vom 6.\u00a0Mai 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0282\/20 Mit dem nach \u00a7\u00a0442 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. 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