{"id":2233,"date":"2022-07-24T13:19:54","date_gmt":"2022-07-24T11:19:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2233"},"modified":"2022-07-24T13:20:21","modified_gmt":"2022-07-24T11:20:21","slug":"montagsblog-251","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/07\/24\/montagsblog-251\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Grenzen der M\u00f6glichkeit, das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen ma\u00dfgebliche Recht auszuw\u00e4hlen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen ordre public durch Ausschluss des Pflichtteilsrechts aufgrund Rechtswahl<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 29.\u00a0Juni 2022 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0110\/21<\/p>\n<p><em>Mit dem internationalen Erbrecht befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte als Alleinerbin seines im Jahr 2018 verstorbenen Adoptivvaters einen Pflichtteilsanspruch geltend.<\/p>\n<p>Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsb\u00fcrger. Seit den 60er Jahren hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. Im Jahr 1975 adoptierte er den Kl\u00e4ger, der deutscher Staatsb\u00fcrger ist und hier auch seinen Wohnsitz hat. In einem Testament aus dem Jahr 2015 setzte der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin ein und w\u00e4hlte f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen das englische Recht.<\/p>\n<p>Die auf Auskunft \u00fcber Bestand und Wert des Nachlasses gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG verurteilte die Beklagte \u00fcberwiegend antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist im Streitfall das englische Recht ma\u00dfgeblich. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a021 Abs.\u00a01 der Verordnung (EU) Nr.\u00a0650\/2012 (EuErbVO) w\u00e4re zwar grunds\u00e4tzlich das deutsche Recht anwendbar, weil der Erblasser hier seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Nach Art.\u00a022 Abs.\u00a01 EuErbVO war der Erblasser aber befugt, stattdessen das Recht des Staates zu w\u00e4hlen, dem er angeh\u00f6rte, also das englische Recht als Teilrechtsordnung des Vereinigten K\u00f6nigreichs.<\/p>\n<p>Das englische Recht kennt keinen Pflichtteilsanspruch. Es sieht lediglich einen nach richterlichem Ermessen zuzusprechenden Ausgleichsanspruch f\u00fcr bed\u00fcrftige Abk\u00f6mmlinge vor. Dem Kl\u00e4ger steht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht zu, weil er seinen Wohnsitz (domicile) nicht in England oder Wales hat.<\/p>\n<p>Der hieraus resultierende Ausschluss des Pflichtteilsrechts verst\u00f6\u00dft offensichtlich gegen den deutschen ordre public. Das Recht auf eine bedarfsunabh\u00e4ngige Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG und Art.\u00a06 Abs.\u00a01 GG gesch\u00fctzt. Deshalb ist das englische Recht gem\u00e4\u00df Art.\u00a035 EuErbVO insoweit nicht anwendbar. Dem Kl\u00e4ger steht ein Pflichtteilsanspruch nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts zu.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach dem bis 31.12.1976 geltenden Adoptionsrecht (\u00a7\u00a01767 BGB aF) konnte das Erbrecht (und damit auch das Pflichtteilsrecht) eines adoptierten minderj\u00e4hrigen Kindes im Adoptionsvertrag ausgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen haben aufgrund der \u00dcbergangsregelung in Art.\u00a02 \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 des Adoptionsgesetzes am 1.1.1978 ihre Wirksamkeit verloren, wenn das Kind am 1.1.1977 noch minderj\u00e4hrig war und bis zum 31.12.1977 kein Beteiligter der Anwendbarkeit des neuen Rechts widersprochen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Grenzen der M\u00f6glichkeit, das f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen ma\u00dfgebliche Recht auszuw\u00e4hlen. 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