{"id":2244,"date":"2022-08-27T16:51:08","date_gmt":"2022-08-27T14:51:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2244"},"modified":"2022-08-27T16:51:08","modified_gmt":"2022-08-27T14:51:08","slug":"montagsblog-252","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/08\/27\/montagsblog-252\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer Vorverkaufsstelle f\u00fcr Eintrittskarten und deren Kunden. <\/em><\/p>\n<p><strong>Vertrieb von Eintrittskarten durch eine Vorverkaufsstelle als Kommission\u00e4rin des Veranstalters<br \/>\n<\/strong>Urteile vom 13.\u00a0Juli 2022 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0317\/21 und VIII\u00a0ZR\u00a0329\/21<\/p>\n<p><em>Mit grundlegenden vertragsrechtlichen Fragen befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat in zwei durch die Pandemie entstandenen Rechtsstreitigkeiten<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erwarben kurz vor Weihnachten 2019 \u00fcber die Internet-Seite der Beklagten Eintrittskarten f\u00fcr ein Musical im April 2020 bzw. ein Konzert im M\u00e4rz 2020. Die Beklagte ist als Ticketsystemdienstleisterin f\u00fcr eine Vielzahl von Veranstaltungen t\u00e4tig. Sie vertreibt die Karten im Auftrag des jeweiligen Veranstalters.<\/p>\n<p>Beide Veranstaltungen wurden wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt. Die Veranstalterin bot Gutscheine zum Erwerb anderer Karten an. Die Kl\u00e4ger lehnten dies ab und verlangten stattdessen von der Beklagten die R\u00fcckerstattung des Kaufpreises. Die Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie auf die Berufung der Beklagten ab.<\/p>\n<p>Der BGH tritt der Vorinstanz darin bei, dass die Beklagte die Vertr\u00e4ge mit den Kl\u00e4gern als Kommission\u00e4rin, also auf Rechnung des Veranstalters, aber im eigenen Namen abgeschlossen hat und dass es sich um einen Rechtskauf handelt, n\u00e4mlich den Kauf des Rechts auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuf\u00fchrenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (\u00a7\u00a0807 BGB) verbrieft ist. Ihre Pflichten aus diesem Vertrag hat die Beklagte durch \u00dcbereignung der Eintrittskarten vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter eingetretene Umst\u00e4nde, die das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung beeintr\u00e4chtigen, begr\u00fcnden keine Gew\u00e4hrleistungsrechte gegen\u00fcber der Beklagten. Entscheidend ist allein die Mangelfreiheit im Zeitpunkt der \u00dcbergabe, hier also im Dezember 2019. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Veranstaltung haftet die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Ein Widerrufsrecht ist nach \u00a7\u00a0312g Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 BGB ausgeschlossen, weil es sich um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbet\u00e4tigungen handelt, der f\u00fcr die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Dies gilt, wie der EuGH bereits entschieden hat, auch f\u00fcr den Erwerb von Eintrittskarten von einem im eigenen Namen handelnden Vermittler.<\/p>\n<p>Ob die Pandemie zum Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage gef\u00fchrt hat, l\u00e4sst der BGH ebenso wie das LG offen. Selbst wenn die Frage zu bejahen w\u00e4re, st\u00fcnden den Kl\u00e4gern keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises zu. Nach der in Art.\u00a0240 \u00a7\u00a05 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers war den Kl\u00e4gern ein Festhalten am Vertrag \u2013 d.h. die Annahme der vom Veranstalter angebotenen Gutscheine \u2013 zuzumuten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach Art.\u00a0240 \u00a7\u00a05 EGBGB kann der Inhaber eines nach dieser Vorschrift ausgegebenen Gutscheins die Auszahlung des Werts verlangen, wenn er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingel\u00f6st hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer Vorverkaufsstelle f\u00fcr Eintrittskarten und deren Kunden. 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