{"id":2247,"date":"2022-09-14T12:17:59","date_gmt":"2022-09-14T10:17:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2247"},"modified":"2022-09-14T12:17:59","modified_gmt":"2022-09-14T10:17:59","slug":"olg-karlsruhe-besorgnis-der-befangenheit-durch-uebersehen-eines-befangenheitsantrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/09\/14\/olg-karlsruhe-besorgnis-der-befangenheit-durch-uebersehen-eines-befangenheitsantrages\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe: Besorgnis der Befangenheit durch \u00dcbersehen eines Befangenheitsantrages"},"content":{"rendered":"<p>In einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgkarlsruhe.20220511.9w24\/22\">Beschl. v. 11.5. 2022 \u2013 9 W 24\/22<\/a>) ging es um die Frage, ob alleine das \u00dcbersehen eines Befangenheitsantrages schon die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden kann, was das OLG bejaht hat.<\/p>\n<p>In einer \u00fcber 100 Seiten langen Klageerwiderung befand sich ein Befangenheitsantrag der Beklagten. Der zust\u00e4ndige Richter las lediglich das Inhaltsverzeichnis des Schriftsatzes, \u00fcbersah demgem\u00e4\u00df den Befangenheitsantrag und stellte die Klageerwiderung mit einer Verf\u00fcgung zu. Alsdann ging noch eine Widerklage ein, darin wurde erneut auf den Befangenheitsantrag hingewiesen sowie auf den Versto\u00df gegen \u00a7 47 ZPO durch die erw\u00e4hnte Verf\u00fcgung. Gleichzeitig wurde ein erneuter Befangenheitsantrag gestellt. In seiner dienstlichen Stellungnahme entschuldigte sich der Richter f\u00fcr sein Vers\u00e4umnis.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung des OLG l\u00e4sst der Versto\u00df gegen \u00a7 47 ZPO den Schluss darauf zu, dass der abgelehnte Richter bei der Wahrnehmung der Belange der Beklagten eine evident fehlende Sorgfalt an den Tag legt und deswegen bei der Beklagten der Eindruck entsteht, der Richter werde auch sp\u00e4ter das Vorbringen der Beklagten nicht ernst nehmen.<\/p>\n<p>Diese Sicht der Dinge geht nach hiesiger Einsch\u00e4tzung an der Praxis vorbei. Die \u00dcberlastung der Gerichte ist allgemein bekannt. Es ist lebensfern davon auszugehen, dass jeder Schriftsatz, der bei Gericht eingeht, sofort vollst\u00e4ndig gelesen und verarbeitet werden kann. Eine derartige Vorgehensweise w\u00e4re auch eine Verschwendung richterlicher Ressourcen. Wenn offensichtlich ist, dass eine \u00fcber 100 Seiten lange Klageerwiderung nicht ohne eine erneute Stellungnahme des Kl\u00e4gers sachgerecht bewertet werden kann, macht es keinen Sinn, dieselbe gleich durch zu studieren. Wesentlich sinnvoller und ressourcenschonender ist es, diesen Schriftsatz erst dann vollst\u00e4ndig zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Sache soweit \u201eausgeschrieben\u201c erscheint, dass eine sachgem\u00e4\u00dfe F\u00f6rderung derselben m\u00f6glich ist. Dies wei\u00df im Normalfall auch jeder Rechtsanwalt. Deswegen wird bei langen Schrifts\u00e4tzen auch stets am Anfang auf wichtige Antr\u00e4ge hingewiesen, oftmals sogar in Fettdruck.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Diese Entscheidung sollte daher keinesfalls Schule machen, zumal sie geradezu dazu auffordert, durch versteckte Befangenheitsantr\u00e4ge Verfahren zu verz\u00f6gern!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 11.5. 2022 \u2013 9 W 24\/22) ging es um die Frage, ob alleine das \u00dcbersehen eines Befangenheitsantrages schon die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden kann, was das OLG bejaht hat. In einer \u00fcber 100 Seiten langen Klageerwiderung befand sich ein Befangenheitsantrag der Beklagten. 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