{"id":225,"date":"2016-06-15T14:50:33","date_gmt":"2016-06-15T12:50:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=225"},"modified":"2016-06-15T14:50:33","modified_gmt":"2016-06-15T12:50:33","slug":"olg-stuttgart-einheitlicher-erfuellungsort-nach-ruecktritt-vom-kaufvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/06\/15\/olg-stuttgart-einheitlicher-erfuellungsort-nach-ruecktritt-vom-kaufvertrag\/","title":{"rendered":"OLG Stuttgart: Einheitlicher Erf\u00fcllungsort nach R\u00fccktritt vom Kaufvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Es handelte sich um einen allt\u00e4glichen Fall: Der Kl\u00e4ger hatte einen PKW gekauft. Sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt hat, dem dar\u00fcber hinaus noch zahlreiche zugesicherte Eigenschaften fehlten. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte daher den R\u00fccktritt vom Vertrag und machte Aufwendungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche geltend, und zwar bei dem LG T\u00fcbingen, in dessen Bezirk er wohnt. Das LG wies die Klage ab, da es sich f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig hielt. Der Kl\u00e4ger hatte ausdr\u00fccklich keinen (Hilfs-)Verweisungsantrag gestellt. Dadurch bekam das OLG Stuttgart auf seine Berufung hin die Gelegenheit, sich ausf\u00fchrlicher zu der Frage der Zust\u00e4ndigkeit bei derartigen Sachverhalten zu \u00e4u\u00dfern. Das OLG (Urt. v. 13.1.2016 \u2013 9 U 183\/15) best\u00e4tigte die an die Rechtsprechung des BGH angelehnte h. M. zu diesem Problemkomplex:<\/p>\n<p><em>29 ZPO verweist f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit auf materielles Recht, mithin hier auf \u00a7 269 BGB. Regelm\u00e4\u00dfig besteht kein einheitlicher Erf\u00fcllungsort, vielmehr ist f\u00fcr jede einzelne Pflichtverletzung gesondert anzukn\u00fcpfen. Im Zweifel ist allerdings der Wohnsitz des Schuldners Erf\u00fcllungsort. Die besonderen Umst\u00e4nde eines Falles k\u00f6nnen aber auch einen anderen \u2013 insbesondere auch einheitlichen &#8211; Erf\u00fcllungsort ergeben. Bei einem Kaufvertrag ist einheitlicher Erf\u00fcllungsort f\u00fcr alle R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche nach R\u00fccktritt vom Vertrag, jedenfalls nach beidseitiger Vertragserf\u00fcllung, der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgem\u00e4\u00df befindet. Dies gilt vor allem dann, wenn mit dem R\u00fcckgabeanspruch ein R\u00fccknahmeanspruch korrespondiert. Wenn die ausgetauschten Leistungen Zug-um-Zug r\u00fcckabzuwickeln sind, entspricht es dem mutma\u00dflichen Willen der Parteien, den Ort, an dem sich die gekaufte Sache befindet, auch als Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises anzusehen.<\/em><\/p>\n<p>Das OLG Stuttgart f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus im Einzelnen aus, dass diese Grunds\u00e4tze von dem BGH nicht etwa in verschiedenen Entscheidungen aufgegeben worden sind, sondern nach wie vor Bestand haben. Weiterhin wurde das Urteil des LG aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Pr\u00fcfung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 538\u00a0Abs. 2\u00a0Nr. 3 ZPO). Damit d\u00fcrfte man hinfort von diesen Grunds\u00e4tzen weiterhin ausgehen k\u00f6nnen. Diese sind auch sachgerecht und haben sich in der gerichtlichen Praxis bew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Fall zeigt dar\u00fcber hinaus, dass man als Rechtsanwalt nicht immer einen Verweisungsantrag stellen sollte, wenn das Gericht einen solchen anregt. Oftmals ist es sachgerecht, es auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts ankommen zu lassen. Mit einem Rechtsmittel kann die Entscheidung zur Zust\u00e4ndigkeit n\u00e4mlich \u2013 wie hier &#8211; auf ihre Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden wohingegen Verweisungsbeschl\u00fcsse regelm\u00e4\u00dfig Bestand haben (\u00a7 281\u00a0Abs. 2 S.\u00a04 ZPO) und nur ausnahmsweise wegen Willk\u00fcr unwirksam sind (hierzu zuletzt: <em>F. O. Fischer<\/em>, <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636003920010052500&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f543236.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2016, 500 ff.<\/a>). Der eintretende Zeitverlust ist oftmals gar nicht so hoch, da derartige Verfahren von den Berufungsgerichten meist vorgezogen werden und auch eine denkbare Vorlage nach \u00a7 36 Nr. 6 ZPO bei einem Verweisungsbeschluss das Verfahren nicht unerheblich verz\u00f6gert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es handelte sich um einen allt\u00e4glichen Fall: Der Kl\u00e4ger hatte einen PKW gekauft. Sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt hat, dem dar\u00fcber hinaus noch zahlreiche zugesicherte Eigenschaften fehlten. 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