{"id":2251,"date":"2022-09-02T17:04:26","date_gmt":"2022-09-02T15:04:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2251"},"modified":"2022-09-02T17:04:26","modified_gmt":"2022-09-02T15:04:26","slug":"olg-hamburg-wartepflicht-des-rechtsanwalts-bei-verzoegerungen-durch-das-gericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/09\/02\/olg-hamburg-wartepflicht-des-rechtsanwalts-bei-verzoegerungen-durch-das-gericht\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg: Wartepflicht des Rechtsanwalts bei Verz\u00f6gerungen durch das Gericht"},"content":{"rendered":"<p>In einer Entscheidung des Hanseatischen OLG in Hamburg (Beschl. v. 20.5.2022 \u2013 7 W 57\/22, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2022.17.i.1113.01.e\">MDR 2022, 1113<\/a>) ging es letztlich um die Frage, wie lange ein Rechtsanwalt auf das Gericht warten muss, wenn sich ein vorheriger Termin des Gerichts l\u00e4nger hinzieht als geplant. Im Beschwerdeverfahren (\u00a7 336 Abs. 1 ZPO) war zu beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu fr\u00fch gegangen war und deswegen das LG gegen die von ihm vertretene Partei ein Vers\u00e4umnisurteil h\u00e4tte erlassen m\u00fcssen oder nicht. Das LG hatte im Widerspruchsverfahren gegen eine einstweilige Verf\u00fcgung Termin auf 12:30 Uhr bestimmt. Das Gericht teilte um diese Uhrzeit mit, dass der Termin sich voraussichtlich um eine Stunde, m\u00f6glicherweise auch noch etwas l\u00e4nger, verschieben w\u00fcrde. Um 12:55 Uhr gab der Rechtsanwalt bekannt, er k\u00f6nne nicht l\u00e4nger warten, da er um 14:00 Uhr einen nicht verschiebbaren Termin habe und entfernte sich. Gleichzeitig regte er an, den Termin zu verschieben. Das LG hatte dann den bei Aufruf der Sache gestellten Antrag auf Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils zur\u00fcckgewiesen und einen neuen Termin bestimmt. Das OLG hob diese Entscheidung auf und wies das LG an einen neuen Termin zu bestimmen, ohne den betroffenen Rechtsanwalt zu laden.<\/p>\n<p>Ein Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache (\u00a7 220 Abs. 1 ZPO), von einer konkludenten Terminsaufhebung kann daher nicht ausgegangen werden. Allerdings war der Rechtsanwalt hier berechtigt, gem\u00e4\u00df \u00a7 227 ZPO einen Antrag auf Verlegung des Termins zu stellen. Der Rechtsanwalt hat aber schuldhaft im Sinne des \u00a7 337 Satz 1 ZPO gehandelt, weil er nicht auf eine Verlegung des Termins vertrauen durfte. Unter Berufung auf eine \u00e4ltere Entscheidung des BVerwG (Beschl. v. 28.12.1998 \u2013 4 B 119-98, NJW 1999, 2131) h\u00e4lt das OLG eine Wartezeit von \u00fcber einer Stunde noch f\u00fcr hinnehmbar. Der Verlegungsgrund sei zudem mit der einfachen Behauptung, einen nicht verschiebbaren Termin zu haben, nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden.<\/p>\n<p>Gerichtstermine k\u00f6nnen sich leider immer wieder verz\u00f6gern, regelm\u00e4\u00dfig durch unvorhersehbare Ereignisse. Die meisten dadurch entstehenden Probleme werden sicherlich kollegial und\/oder pragmatisch gel\u00f6st. Wenn es jedoch einmal ernst wird, muss man zum einen mindestens eine Stunde warten k\u00f6nnen und zum anderen, wenn es nicht anders geht, einen Verlegungsgrund direkt glaubhaft machen k\u00f6nnen. Die Zeit von einer Stunde gilt f\u00fcr die Landgerichte und Oberlandesgerichte, bei den Amtsgerichten wird man, da die Verfahren in der Tendenz nat\u00fcrlich weniger umfangreich sind, diese Zeit vielleicht etwas reduzieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Wer als Rechtsanwalt einen Termin wahrzunehmen hat, muss daher stets gut planen. Zun\u00e4chst einmal muss genug Zeit eingeplant werden, um auch \u00fcberraschenden Verz\u00f6gerungen bei der Anreise Rechnung tragen zu k\u00f6nnen. Verz\u00f6gert sich dann der Beginn des Termins, muss man auch noch ausreichend Zeit mitbringen, um darauf zu warten. All dies ist sehr \u00e4rgerlich, l\u00e4sst sich aber bedauerlicherweise nicht vermeiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer Entscheidung des Hanseatischen OLG in Hamburg (Beschl. v. 20.5.2022 \u2013 7 W 57\/22, MDR 2022, 1113) ging es letztlich um die Frage, wie lange ein Rechtsanwalt auf das Gericht warten muss, wenn sich ein vorheriger Termin des Gerichts l\u00e4nger hinzieht als geplant. 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