{"id":2258,"date":"2022-10-05T15:08:38","date_gmt":"2022-10-05T13:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2258"},"modified":"2022-10-05T15:08:38","modified_gmt":"2022-10-05T13:08:38","slug":"bgh-erstattung-vorgerichtlicher-anwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/10\/05\/bgh-erstattung-vorgerichtlicher-anwaltskosten\/","title":{"rendered":"BGH: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines \u201eDiesel-Verfahrens\u201c ging es in der Revisionsinstanz zuletzt nur noch um die Frage, ob die unterlegene Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Kl\u00e4gers zu erstatten hat. Der BGH (Beschl. v. 23.6.2022 \u2013 VII ZR 294\/21) fasst in dieser Entscheidung die Voraussetzungen daf\u00fcr gut zusammen. Als Anspruchsgrundlage war hier &#8211; wie in der Hauptsache &#8211; auch \u00a7 826 BGB einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage bejaht der BGH: Da es sich um einen nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelte, durfte der Kl\u00e4ger sich veranlasst sehen, sogleich einen Rechtsanwalt einzuschalten, ohne zun\u00e4chst selbst bei der Beklagten vorstellig zu werden. Soweit die Beklagte behauptet hatte, den Kl\u00e4gervertretern sei aufgrund allgemeiner Berichterstattung ihre Rechtsansicht bekannt gewesen, dringt sie damit nicht durch. Eine von vornherein bestehende Zahlungsunwilligkeit, die tats\u00e4chlich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum Versuch der vorprozessualen Regulierung ausscheidet, ist damit nicht in der erforderlichen Weise dargetan, zumal der Sch\u00e4diger daf\u00fcr die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die entscheidende Frage war hier allerdings, ob \u2013 was f\u00fcr den Erstattungsanspruch Voraussetzung ist (!) \u2013 hier \u00fcberhaupt von dem Kl\u00e4ger ein Mandat f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung erteilt worden war. Ist n\u00e4mlich das Mandat nur zur gerichtlichen Vertretung erteilt worden, geh\u00f6rt ein vorprozessuales Schreiben schon zu einer die Klage vorbereitenden T\u00e4tigkeit nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG. Dann f\u00e4llt nur die Verfahrensgeb\u00fchr, jedoch keine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr an. Hier war es jedoch so, dass die Kl\u00e4gervertreter im vorprozessualen Anwaltsschreiben mitgeteilt hatten, sie w\u00fcrden dem Kl\u00e4ger zur Klage raten, wenn die Beklagte nicht zahlen werde. Der BGH sieht darin einen ausreichenden Vortrag f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit. Dabei weist der BGH erneut darauf hin, dass auch ein unter der aufschiebenden Bedingung der Erfolglosigkeit der vorprozessualen Regulierung erteilter Prozessauftrag ausreichend ist, um eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entstehen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Mit dieser Sicht der Dinge h\u00e4lt der BGH die Pflicht zur Darlegung der Umst\u00e4nde innerhalb einer realistischen Grenze und vermeidet die unn\u00f6tige Aufbl\u00e4hung des Prozessstoffes wegen einer Nebenforderung. In die Vorlagen f\u00fcr vorprozessuale Schreiben sollte in etwa folgende Formulierung aufgenommen werden: \u201eWenn Sie die Forderung nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt haben, werde ich der Mandantschaft dazu raten, gegen Sie eine entsprechende Klage einzureichen.\u201c Damit d\u00fcrfte dann das Entstehen einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr hinreichend dargelegt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines \u201eDiesel-Verfahrens\u201c ging es in der Revisionsinstanz zuletzt nur noch um die Frage, ob die unterlegene Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Kl\u00e4gers zu erstatten hat. Der BGH (Beschl. v. 23.6.2022 \u2013 VII ZR 294\/21) fasst in dieser Entscheidung die Voraussetzungen daf\u00fcr gut zusammen. 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