{"id":2265,"date":"2022-09-23T13:08:28","date_gmt":"2022-09-23T11:08:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2265"},"modified":"2022-09-23T13:08:28","modified_gmt":"2022-09-23T11:08:28","slug":"montagsblog-255","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/09\/23\/montagsblog-255\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts. <\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich ausl\u00e4ndischer Rechtsnormen<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 24.\u00a0August 2022 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0268\/19<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0293 ZPO befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines in den USA ergangenen Urteils \u00fcber nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Beteiligten ist im Jahr 2014 durch ein Bezirksgericht des US-Bundesstaats Oregon geschieden worden. Der Antragstellerin wurde darin nachehelicher Unterhalt in H\u00f6he von 4.000 US-Dollar pro Monat f\u00fcr die ersten vier Jahre und 3.000 US-Dollar pro Monat f\u00fcr die Zeit danach zugesprochen. Die Antragstellerin heiratete im Januar 2018 erneut. Das Bezirksgericht reduzierte daraufhin den Unterhaltsbetrag f\u00fcr die Zeit ab Mai 2018 auf 2.200 US-Dollar pro Monat. Das AG hat den Unterhaltstitel f\u00fcr die Zeit ab Mai 2018 antragsgem\u00e4\u00df f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt. Das OLG hat den Antrag hingegen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG darf der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung in der Beschwerdeinstanz nicht schon deshalb zur\u00fcckgewiesen werden, weil die Antragstellerin keinen schriftlichen Nachweis \u00fcber die Vollstreckbarkeit der Entscheidung vorgelegt hat. Nach Art.\u00a025 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b des einschl\u00e4gigen Haager Unterhalts\u00fcbereinkommens aus dem Jahr 2007 (HU\u00dc\u00a02007) ist ein solches Schriftst\u00fcck dem Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung zwar beizuf\u00fcgen. Sein Fehlen f\u00fchrt aber nur in der ersten Instanz zwingend zur Zur\u00fcckweisung des Antrags. In diesem Stadium d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df Art.\u00a023 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 HU\u00dc\u00a02007 weder Antragsteller noch Antragsgegner Einwendungen vorbringen; das Gericht hat eine allein an formalen Kriterien ausgerichtete Pr\u00fcfung vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren, in dem die Beteiligten weitergehende Einwendungen vorbringen k\u00f6nnen, richtet sich demgegen\u00fcber nach dem nationalen Recht. Im Verfahren vor einem deutschen Beschwerdegericht ist die in Rede stehende Bescheinigung deshalb entbehrlich, wenn die Vollstreckbarkeit auf andere Weise festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist unstreitig, dass der f\u00fcr die Zeit ab Mai 2018 ergangene Unterhaltstitel rechtskr\u00e4ftig ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung w\u00e4re deshalb allenfalls dann unbegr\u00fcndet, wenn die Vollstreckung rechtskr\u00e4ftiger Entscheidungen im Bundesstaat Oregon einer zus\u00e4tzlichen Erkl\u00e4rung des Gerichts bed\u00fcrfte. Dies ist eine Rechtsfrage, die das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0293 ZPO von Amts wegen zu kl\u00e4ren hat. Die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Darlegungs- und Beweislast sind insoweit nicht anwendbar. Das Berufungsgericht durfte den Antrag deshalb nicht mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckweisen, die Antragstellerin habe keinen Nachweis \u00fcber die Vollstreckbarkeit rechtskr\u00e4ftiger Urteile in Oregon vorgelegt.<\/p>\n<p>Der BGH weist erg\u00e4nzend darauf hin, dass der Antrag auch nicht wegen Versto\u00dfes gegen den ordre public unbegr\u00fcndet sein d\u00fcrfte. Nach deutschem Recht kommt nachehelicher Unterhalt nach einer Wiederverheiratung zwar nicht in Betracht. Diese Einschr\u00e4nkung ist aber nicht so wesentlich, dass eine auf abweichendem Auslandsrecht beruhende Entscheidung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen w\u00e4re. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames minderj\u00e4hriges Kind betreut.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span>Die offizielle Liste der Vertragsstaaten des Haager Unterhalts\u00fcbereinkommens 2007 und des Zeitpunkts des jeweiligen Inkrafttretens ist abrufbar unter https:\/\/www.hcch.net\/de\/instruments\/conventions\/status-table\/?cid=131.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts. Keine Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich ausl\u00e4ndischer Rechtsnormen Beschluss vom 24.\u00a0August 2022 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0268\/19 Mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0293 ZPO befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines in den USA ergangenen Urteils \u00fcber nachehelichen Unterhalt. 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