{"id":2268,"date":"2022-10-02T13:36:29","date_gmt":"2022-10-02T11:36:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2268"},"modified":"2022-10-02T13:36:29","modified_gmt":"2022-10-02T11:36:29","slug":"montagsblog-256","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/10\/02\/montagsblog-256\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es eine Frage zum Patentnichtigkeitsverfahren. <\/em><\/p>\n<p><strong>Patentnichtigkeitsklage nach Erl\u00f6schen des angegriffenen Schutzrechts<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 21.\u00a0Juli 2022 \u2013 X\u00a0ZR\u00a0110\/21<\/p>\n<p><em>Mit einer besonderen Konstellation des Patentnichtigkeitsverfahrens befasst sich der X.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen betraf. Der Kl\u00e4ger \u2013 ein eingetragener Verein \u2013 hat die Nichtigerkl\u00e4rung des Schutzrechts beantragt, weil dessen Gegenstand die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffe und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 PatG von der Patentierung ausgeschlossen sei. Der Beklagte hat erkl\u00e4rt, der Klage nicht zu widersprechen und auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Streitpatent gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu verzichten. Noch w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der f\u00e4lligen Jahresgeb\u00fchr erloschen. Das Bundespatentgericht hat die Klage daraufhin wegen fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Die nach \u00a7\u00a081 PatG statthafte Nichtigkeitsklage gegen ein Patent ist zwar grunds\u00e4tzlich als Popularklage ausgestaltet, die kein konkretes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis erfordert. Nach dem Erl\u00f6schen des angegriffenen Patents bleibt die Klage aber nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger ein eigenes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Der Kl\u00e4ger muss nicht bef\u00fcrchten, dass er wegen Verletzung des Patents w\u00e4hrend dessen Laufzeit in Anspruch genommen wird. Subjektive Rechte, die durch die Erteilung des Patents verletzt sein k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts reicht nicht aus, um ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zu begr\u00fcnden. Auch aus Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG ergibt sich nicht das Gebot, den Rechtsweg allein im Interesse der Allgemeinheit zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Das Verbot der Patentierung der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken ist unionsrechtlich vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt es auch f\u00fcr technische Lehren, die zwar ihrerseits keinen Versto\u00df gegen dieses Verbot darstellen, einen solchen Versto\u00df aber voraussetzen. F\u00fcr eine Lehre, die auf die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen beschr\u00e4nkt ist, die ohne Zerst\u00f6rung von Embryonen gewonnen werden k\u00f6nnen, gilt das Verbot nach der Rechtsprechung des BGH grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es eine Frage zum Patentnichtigkeitsverfahren. Patentnichtigkeitsklage nach Erl\u00f6schen des angegriffenen Schutzrechts Urteil vom 21.\u00a0Juli 2022 \u2013 X\u00a0ZR\u00a0110\/21 Mit einer besonderen Konstellation des Patentnichtigkeitsverfahrens befasst sich der X.\u00a0Zivilsenat. Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen betraf. 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