{"id":2275,"date":"2022-10-07T16:14:10","date_gmt":"2022-10-07T14:14:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2275"},"modified":"2022-10-07T16:14:10","modified_gmt":"2022-10-07T14:14:10","slug":"montagsblog-257","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/10\/07\/montagsblog-257\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen elektronischen Schriftsatz. <\/em><\/p>\n<p><strong>Einfache Signatur eines elektronischen Schriftsatzes<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 7.\u00a0September 2022 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0215\/22<br \/>\nBAG, Beschluss vom 25. August 2022 \u2013 2\u00a0AZN\u00a0234\/22<\/p>\n<p><em>Mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 ZPO befassen sich der XII.\u00a0Zivilsenat des BGH und der 2.\u00a0Senat des BAG in zwei kurz nacheinander ergangenen Entscheidungen.<\/em><\/p>\n<p>In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde der Antragsgegner vom AG zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Seine Rechtsanw\u00e4ltin legte am letzten Tag der Frist mittels eines aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) versandten elektronischen Schriftsatzes Berufung ein. Der Schriftsatz war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der darin enthaltene Text schloss mit dem Wort \u201eRechtsanw\u00e4ltin\u201c \u2013 ohne Namensangabe. Das OLG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Die Berufungsschrift gen\u00fcgt nicht den in \u00a7\u00a0113 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 FamFG und \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 ZPO normierten Formerfordernissen. Nach der Ausnahmevorschrift in \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 Satz\u00a02 ZPO bedurfte der Schriftsatz zwar keiner qualifizierten elektronischen Signatur, weil der Versand aus beA gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO einen sicheren \u00dcbermittlungsweg darstellt. Nach \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 Satz\u00a01 ZPO muss das Dokument in diesem Fall aber zumindest eine einfache elektronische Signatur enthalten. Dies erfordert nach Art.\u00a03 Nr.\u00a010 der Verordnung (EU) Nr.\u00a0910\/2014 die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die blo\u00dfe Angabe \u201eRechtsanw\u00e4ltin\u201c reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das OLG ebenfalls zutreffend versagt. Ein etwaiger Rechtsirrtum der Prozessbevollm\u00e4chtigten beruhte auf Fahrl\u00e4ssigkeit. Der im elektronischen Pr\u00fcfprotokoll enthaltene Vermerk \u201eS\u00e4mtliche durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungen lieferten ein positives Ergebnis\u201c konnte schon deshalb kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in die Formwirksamkeit des Schriftsatzes begr\u00fcnden, weil das Protokoll zus\u00e4tzlich auch den Vermerk \u201ekeine Signatur gefunden\u201c enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>In dem vom BAG entschiedenen Fall wandte sich die Beklagte mit einer als elektronisches Dokument eingereichten und begr\u00fcndeten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Feststellung, dass eine von ihr gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochene au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unwirksam ist. Die beiden elektronischen Schrifts\u00e4tze wurden von einem im Briefkopf als solcher ausgewiesenen Einzelanwalt aus dem beA versandt. Ihr Text endet mit dem Wort \u201eRechtsanwalt\u201c, ohne Namensangabe.<\/p>\n<p>Das BAG sieht die Nichtzulassungsbeschwerde als formwirksam an.<\/p>\n<p>Auch nach der Rechtsprechung des BAG ist zwar grunds\u00e4tzlich die Angabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. In der Konstellation des Streitfalls war diese Angabe aber entbehrlich, weil ohne weiteres erkennbar ist, dass die Bezeichnung \u201eRechtsanwalt\u201c den im Briefkopf ausgewiesenen Einzelanwalt bezeichnet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine qualifizierte Signatur ist nur dann entbehrlich, wenn der Anwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist, den Schriftsatz aus seinem beA heraus versendet. Nicht ausreichend ist es, wenn der Versand durch einen anderen Anwalt oder durch eine Hilfskraft erfolgt. Um daraus resultierende Risiken zu minimieren, sollte jeder elektronische Schriftsatz sowohl mit einer einfachen als auch mit einer qualifizierten Signatur versehen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen elektronischen Schriftsatz. Einfache Signatur eines elektronischen Schriftsatzes BGH, Beschluss vom 7.\u00a0September 2022 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0215\/22 BAG, Beschluss vom 25. August 2022 \u2013 2\u00a0AZN\u00a0234\/22 Mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 ZPO befassen sich der XII.\u00a0Zivilsenat des BGH und der 2.\u00a0Senat des BAG in zwei kurz nacheinander ergangenen Entscheidungen. 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