{"id":229,"date":"2016-06-08T14:47:24","date_gmt":"2016-06-08T12:47:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=229"},"modified":"2016-06-09T16:06:58","modified_gmt":"2016-06-09T14:06:58","slug":"bgh-unerlaubter-werbeanruf-b2b-steht-nicht-einem-vertragsschluss-oder-einer-forderung-hieraus-entgegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/06\/08\/bgh-unerlaubter-werbeanruf-b2b-steht-nicht-einem-vertragsschluss-oder-einer-forderung-hieraus-entgegen\/","title":{"rendered":"BGH: Unerlaubter Werbeanruf (B2B) steht nicht einem Vertragsschluss (oder einer Forderung hieraus) entgegen"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=74831&amp;pos=27&amp;anz=628\">BGH, Urteil vom 21. 4. 2016 \u2013 I ZR 276\/14 \u2013 Lebens-Kost<\/a>) mit einem Fall von Telefonwerbung und einem nachfolgenden Vertragsschluss auseinanderzusetzen. Ein Unternehmer wurde von einem anderen Unternehmer telefonisch kontaktiert. In einem ersten Telefonat willigte der Angerufene ein, nochmals kontaktiert zu werden, in einem Folgegespr\u00e4ch wurde dann ein Vertrag geschlossen. Gegen den Zahlungsanspruch aus dem Vertrag wandte der Angerufene nunmehr ein, unzul\u00e4ssigerweise telefonisch bel\u00e4stigt worden zu sein.<\/p>\n<p>Das Landgericht Bonn (<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/bonn\/lg_bonn\/j2014\/8_S_46_14_Urteil_20140805.html\" target=\"_blank\">LG Bonn Urteil vom 05.08.2014 Az.: 8 S 46\/14<\/a>)\u00a0hat in der Vorinstanz lehrbuchm\u00e4\u00dfig die diversen Einwendungen des Angerufenen gepr\u00fcft und abgelehnt (\u00a7 138 BGB, \u00a7 134 BGB, \u00a7 142 BGB), dann aber einen aufrechenbaren Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angenommen (unerlaubte Handlung in Form des Werbeanrufs), deren kausaler Schaden die nun geltend gemachte Forderung aus dem geschlossenen Vertrag sei. Wenn auch eine Kausalit\u00e4t eindeutig vorliegt (<em>ohne Anruf kein Vertrag<\/em>) sind hierbei aus meiner Sicht bedeutende Pr\u00fcfungspunkte des Schadensersatzanspruchs wortlos \u00fcbergangen worden.<\/p>\n<p>Der BGH geht zweistufig vor. Zun\u00e4chst wird der <strong>erste Anruf<\/strong> behandelt, in dem lediglich eine Einwilligung f\u00fcr einen weiteren Anruf abgefragt wurde. Dieser erfolgte zwar m\u00f6glicherweise unter Versto\u00df gegen \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Mangels Abschlusses eines Zahlungspflichtigen Vertrages ergab sich hieraus aber noch kein Schaden. Der <strong>zweite Anruf<\/strong> erfolgte nicht entgegen \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da im ersten Anruf eine Einwilligung erkl\u00e4rt worden sei. Diese scheitere insbesondere nicht an den Umst\u00e4nden des ersten Anrufs, da \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur vor Bel\u00e4stigungen, nicht aber vor m\u00f6glichen Beeintr\u00e4chtigungen der Entscheidungsfreiheit durch eine eventuelle \u00dcberrumpelungssituation sch\u00fctze.<\/p>\n<p>Die Zergliederung in zwei Anrufe, insbesondere die letztgenannten Ausf\u00fchrungen des BGH sind eigentlich obsolet. Selbst wenn hier nur ein einziger Anruf erfolgt w\u00e4re, w\u00fcrde \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur vor Bel\u00e4stigungen, nicht jedoch vor M\u00e4ngeln der Entscheidungsfreiheit sch\u00fctzen, sodass aus diesem Grunde bereits kein aufrechenbarer Gegenanspruch best\u00fcnde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass es grunds\u00e4tzlich bei dem Grundsatz &#8222;pacta sunt servanda&#8220; bleibt. Einmal abgeschlossene Vertr\u00e4ge im B2B-Bereich sind grunds\u00e4tzlich zu erf\u00fcllen, selbst wenn die Voraussetzungen eines rechtm\u00e4\u00dfigen Telefonanrufs nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. 4. 2016 \u2013 I ZR 276\/14 \u2013 Lebens-Kost) mit einem Fall von Telefonwerbung und einem nachfolgenden Vertragsschluss auseinanderzusetzen. Ein Unternehmer wurde von einem anderen Unternehmer telefonisch kontaktiert. 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