{"id":2292,"date":"2022-10-29T02:27:57","date_gmt":"2022-10-29T00:27:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2292"},"modified":"2022-10-29T02:27:57","modified_gmt":"2022-10-29T00:27:57","slug":"montagsblog-260","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/10\/29\/montagsblog-260\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die richtige Antragsfassung bei einer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs nach Eintragung eines unwirksamen Eigent\u00fcmerwechsels und um die erforderliche Form einer Anschlussberufung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Angabe des Berechtigten im Grundbuch<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 16.\u00a0September 2022 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0151\/21<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den formalen Anforderungen an einen Antrag auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und an eine Anschlussberufung.<\/em><\/p>\n<p>Der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbene und von den jetzigen Kl\u00e4ger beerbte Erblasser verlangte die R\u00fcck\u00fcbereignung eines von ihm an den Beklagten ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccks wegen Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit bei Abschluss des Vertrags. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. In der Berufungsverhandlung \u00e4nderten die Kl\u00e4ger auf gerichtlichen Hinweis ihren Antrag dahin, dass der Beklagte verurteilt wird, seine L\u00f6schung als Eigent\u00fcmer zu bewilligen. Das OLG wies die Berufung des Beklagten mit dieser Ma\u00dfgabe zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der neue Antrag der Kl\u00e4ger ist schon wegen eines Formmangels unzul\u00e4ssig. Da der Erblasser in erster Instanz vollst\u00e4ndig obsiegt hatte, war eine \u00c4nderung des Klageantrags in zweiter Instanz nur im Rahmen einer Anschlussberufung zul\u00e4ssig. Eine Anschlussberufung ist im Streitfall zwar nicht an eine Frist gebunden, weil das OLG die f\u00fcr einen Fristbeginn erforderlichen Belehrungen nicht erteilt hat. Sie h\u00e4tte aber durch einen Anwaltschriftsatz eingelegt werden m\u00fcssen. Die Erkl\u00e4rung zu Protokoll reicht nicht aus. Dieser Mangel unterliegt nicht der Heilung nach \u00a7\u00a0295 ZPO.<\/p>\n<p>Der in zweiter Instanz gestellte Antrag der Kl\u00e4ger ist dar\u00fcber hinaus auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil das Grundbuch stets Auskunft dar\u00fcber geben muss, wer Inhaber eines dort eingetragenen Rechts ist. Die Kl\u00e4ger d\u00fcrfen mithin nicht allein die L\u00f6schung des Beklagten als Eigent\u00fcmer verlangen. Sie m\u00fcssen vielmehr angeben, wer stattdessen als Eigent\u00fcmer eingetragen werden soll. Das Berufungsgericht wird den Kl\u00e4gern nach Zur\u00fcckverweisung Gelegenheit geben m\u00fcssen, ihren Antrag entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Klage auf R\u00fcckabwicklung wegen Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit gerichtete sollte in erster Linie auf Grundbuchberichtigung und allenfalls hilfsweise auf R\u00fcckauflassung gerichtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die richtige Antragsfassung bei einer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs nach Eintragung eines unwirksamen Eigent\u00fcmerwechsels und um die erforderliche Form einer Anschlussberufung. 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