{"id":2295,"date":"2022-11-06T14:06:16","date_gmt":"2022-11-06T13:06:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2295"},"modified":"2022-11-06T14:06:16","modified_gmt":"2022-11-06T13:06:16","slug":"montagsblog-261","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/11\/06\/montagsblog-261\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400\"><em>Diese Woche geht es um die Bindung an ein per E-Mail \u00fcbersandtes Vergleichsangebot.<\/em><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><strong>Bindung an ein per E-Mail \u00fcbersandtes Vergleichsangebot<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 6.\u00a0Oktober 2022 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0895\/21<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat wendet den Allgemeinen Teil des BGB auf ein elektronisch \u00fcbermitteltes Angebot an.<\/em><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr die Beklagte Metallbau- und Fassadenbegr\u00fcnungsarbeiten durchgef\u00fchrt. Die Beklagte nahm K\u00fcrzungen an der Schlussrechnung vor und \u00fcberwies den von ihr als noch offen ermittelten Betrag. Die Kl\u00e4gerin widersprach den K\u00fcrzungen und forderte die Beklagte schriftlich zur Zahlung eines weiteren Betrags von 14.347,23 Euro nebst Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.029,35 Euro auf.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Rund zwei Wochen sp\u00e4ter bot die Beklagte eine Zahlung in der genannten H\u00f6he zur Erledigung der Angelegenheit an. Drei Tage danach teilte der Anwalt der Kl\u00e4gerin um 9:19 Uhr per E-Mail mit, die Forderung aus der Schlussrechnung belaufe sich noch auf 14.347,23 Euro. Eine weitere Forderung werde nicht erhoben. Ferner seien die geltend gemachten Anwaltskosten zahlbar und f\u00e4llig. Rund eine halbe Stunde sp\u00e4ter teilte er in einer weiteren E-Mail mit, die Pr\u00fcfung der Forderungsh\u00f6he sei noch nicht abgeschlossen; die vorangegangene E-Mail m\u00fcsse daher unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Drei Tage darauf \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin eine neue Schlussrechnung, die eine Restforderung von rund 22.000 Euro auswies. Die Beklagte \u00fcberwies weitere vier Tage sp\u00e4ter \u2013 also eine Woche nach Erhalt der E-Mail \u2013 den zuvor mitgeteilten Betrag von 14.347,23 Euro.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Klage auf Zahlung der Differenz zu dem Restbetrag aus der neuen Schlussrechnung blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Revision der Kl\u00e4gerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen, weil durch ihre erste E-Mail und die Zahlung der Beklagten ein wirksamer Vergleich zustande gekommen ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Das OLG hat zu Recht angenommen, dass die erste E-Mail ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs enth\u00e4lt. Diese Willenserkl\u00e4rung ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01 BGB zugegangen, als die Nachricht im elektronischen Postfach der Beklagten einging, weil die Beklagte hierdurch die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hatte und der Zeitpunkt des Eingangs innerhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten lag. Von diesem Zeitpunkt an war das Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0145 BGB bindend \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Beklagte es bereits gelesen hatte. Der eine halbe Stunde sp\u00e4ter erkl\u00e4rte Widerruf war damit wirkungslos.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Beklagte durfte das nicht befristete Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a02 BGB bis zu dem Zeitpunkt annehmen, zu dem die Kl\u00e4gerin den Eingang einer Antwort unter regelm\u00e4\u00dfigen Umst\u00e4nden erwarten durfte. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Zahlung &#8211; eine Woche nach Eingang des Angebots \u2013 noch nicht verstrichen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wer einen per E-Mail \u00fcbermittelten Vorschlag zur g\u00fctlichen Einigung nicht als verbindliches Vergleichsangebot gewertet wissen will, muss unmissverst\u00e4ndlich klarstellen, dass die Nachricht keine rechtsverbindliche Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Bindung an ein per E-Mail \u00fcbersandtes Vergleichsangebot. 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