{"id":2311,"date":"2022-11-27T14:55:41","date_gmt":"2022-11-27T13:55:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2311"},"modified":"2022-11-27T14:55:41","modified_gmt":"2022-11-27T13:55:41","slug":"montagsblog-263","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/11\/27\/montagsblog-263\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400\"><em>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit eines Grundurteils und einer Zur\u00fcckverweisung der Sache von der zweiten in die erste Instanz.<\/em><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><strong>Grundurteil und Zur\u00fcckverweisung in der Berufungsinstanz<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2022 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0606\/20<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><em>Der XI.\u00a0Zivilsenat formuliert grundlegende Anforderungen an die Prozess\u00f6konomie.<\/em><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Beklagte war in den 1990er Jahren mit dem Bruder des Kl\u00e4gers (nachfolgend: Zedent) liiert. Beide beteiligten sich an wirtschaftlichen Unternehmungen des jeweils anderen. Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 1999 war der Zedent in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Beklagte wurde von seinen Gl\u00e4ubigern in Anspruch genommen. Anfang 2005 unterzeichnete sie einen Schuldschein \u00fcber einen dem Zedenten zu zahlenden Betrag von 600.000 Euro, der am 31.5.2022 f\u00e4llig werden und mit 6\u00a0% pro Jahr zu verzinsen sein sollte. Anfang 2010 trat der Zedent diese Forderung an den Kl\u00e4ger ab. Im Jahr 2013 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Zedenten das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Abtretung der Forderung aus dem Schuldschein gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger an und trat die daraus resultierenden R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche an die Beklagte ab.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Das LG wies die auf Zahlung des im Schuldschein ausgewiesenen Betrags gerichtete Klage ab, weil es die Abtretung der Forderung an den Kl\u00e4ger f\u00fcr nicht bewiesen ansah. In der Berufungsinstanz rechnete die Beklagte hilfsweise mit 19 verschiedenen Gegenforderungen in einer Gesamth\u00f6he von rund 2,8 Millionen Euro auf. H\u00f6chst hilfsweise machte sie geltend, aufgrund der an sie abgetretenen R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche aus der Insolvenzanfechtung stehe ihr der dolo-agit-Einwand (\u00a7\u00a0242 BGB) zu. Der Kl\u00e4ger beantragte zun\u00e4chst die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das LG. Nach der Berufungsverhandlung nahm er diesen Antrag zur\u00fcck und bat um eine Sachentscheidung durch das OLG. Dieses erkl\u00e4rte den Klageanspruch f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache wegen der H\u00f6he an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Der Erlass eines Grundurteils war im Streitfall schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil das OLG nicht \u00fcber alle f\u00fcr den Grund des Anspruchs relevanten Fragen entschieden hat. Das Bestehen des Klageanspruchs ist im Streitfall schon deshalb in Frage gestellt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die Hilfsaufrechnung in H\u00f6he des gesamten Klagebetrags Erfolg hat. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das OLG \u00fcber den dolo-agit-Einwand entscheiden m\u00fcssen, und zwar vor der Entscheidung \u00fcber die Hilfsaufrechnung. Die abweichende Reihenfolge der von der Beklagten gestellten Antr\u00e4ge ist unbeachtlich, weil sie gegen die Pflicht zur Prozessf\u00f6rderung verst\u00f6\u00dft [und wohl schon deshalb, weil es nicht in der Macht der Parteien steht, dem Gericht eine Reihenfolge f\u00fcr die Pr\u00fcfung einzelner Anspruchsvoraussetzungen vorzugeben].<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Das OLG h\u00e4tte die Sache ferner nicht an das LG zur\u00fcckverweisen d\u00fcrfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der erforderliche Antrag nicht nur bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen werden kann, sondern bis zum Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat dar\u00fcber hinaus verkannt, dass eine Zur\u00fcckverweisung in die erste Instanz nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt und die Erforderlichkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme keinen zureichenden Grund darstellt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Durch eine Entscheidung, mit der das Berufungsgericht die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckverweist, sind beide Parteien beschwert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit eines Grundurteils und einer Zur\u00fcckverweisung der Sache von der zweiten in die erste Instanz. Grundurteil und Zur\u00fcckverweisung in der Berufungsinstanz BGH, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2022 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0606\/20 Der XI.\u00a0Zivilsenat formuliert grundlegende Anforderungen an die Prozess\u00f6konomie. 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