{"id":2380,"date":"2022-12-17T13:41:46","date_gmt":"2022-12-17T12:41:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2380"},"modified":"2022-12-17T13:41:46","modified_gmt":"2022-12-17T12:41:46","slug":"montagsblog-266","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2022\/12\/17\/montagsblog-266\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die M\u00f6glichkeit einer Erledigungserkl\u00e4rung nach Erf\u00fcllung der Forderung im Mahnverfahren.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erledigungserkl\u00e4rung nach Zahlung im Mahnverfahren<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 17.\u00a0November 2022 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a093\/22<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den M\u00f6glichkeiten des Gl\u00e4ubigers, eine ihm g\u00fcnstige Kostenentscheidung zu erlangen, nachdem der Schuldner die geltend gemachte Forderung nach Zustellung eines Mahnbescheids erf\u00fcllt hat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die beiden Beklagten Entw\u00e4sserungsarbeiten durchgef\u00fchrt. Die nach Anrechnung von Abschlagszahlungen in Rechnung gestellte restliche Verg\u00fctung von rund 2.000 Euro haben die Beklagten trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. Gegen ihr zugestellte Mahnbescheide legten die Beklagten zun\u00e4chst Widerspruch ein. Zwei Tage sp\u00e4ter zahlten sie den geltend gemachten Betrag. Eine Woche sp\u00e4ter gab das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht ab. Dieses verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Kl\u00e4gerin an ein anderes AG. Dort beantragte die Kl\u00e4gerin die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung als Gesamtschuldner zu erstatten haben. Die Antr\u00e4ge blieben in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, weil die Beklagten die geltend gemachte Forderung nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erf\u00fcllt haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtsh\u00e4ngig geworden, weil sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde. Die Zahlung der Beklagten ist nach dem danach ma\u00dfgeblichen Datum erfolgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bedarf \u00a7 696 Abs. 3 ZPO in diesem Zusammenhang keiner einschr\u00e4nkenden Auslegung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in \u00a7 696 Abs. 3 ZPO vorgesehene R\u00fcckwirkungsfiktion dazu f\u00fchrt, dass das Prozessgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch dann zust\u00e4ndig bleibt, wenn der Streitwert nach Zustellung des Mahnbescheids und vor Abgabe des Verfahrens unter die ma\u00dfgebliche Schwelle absinkt. Selbst wenn \u00a7 696 Abs. 3 ZPO insoweit einschr\u00e4nkend auszulegen w\u00e4re, steht dies der Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Damit die R\u00fcckwirkungsfiktion greifen kann, muss der Gl\u00e4ubiger die Geb\u00fchr f\u00fcr die Abgabe an das Streitgericht sp\u00e4testens zwei Wochen nach Anforderung bezahlen. Alternativ dazu kann er in solchen F\u00e4llen den Mahnantrag bez\u00fcglich der Hauptforderung zur\u00fccknehmen und vor dem Prozessgericht eine Kostenentscheidung nach \u00a7 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO beantragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die M\u00f6glichkeit einer Erledigungserkl\u00e4rung nach Erf\u00fcllung der Forderung im Mahnverfahren. Erledigungserkl\u00e4rung nach Zahlung im Mahnverfahren BGH, Urteil vom 17.\u00a0November 2022 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a093\/22 Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den M\u00f6glichkeiten des Gl\u00e4ubigers, eine ihm g\u00fcnstige Kostenentscheidung zu erlangen, nachdem der Schuldner die geltend gemachte Forderung nach Zustellung eines Mahnbescheids erf\u00fcllt hat. 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