{"id":2389,"date":"2023-01-09T17:48:13","date_gmt":"2023-01-09T16:48:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2389"},"modified":"2023-01-09T17:48:13","modified_gmt":"2023-01-09T16:48:13","slug":"blog-powered-by-zoeller-augen-auf-beim-bea-versand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/01\/09\/blog-powered-by-zoeller-augen-auf-beim-bea-versand\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: Augen auf beim beA-Versand"},"content":{"rendered":"<p>Es kommt immer wieder vor, dass ein fristgebundener Schriftsatz <strong>versehentlich an ein anderes als das zust\u00e4ndige Gericht<\/strong> gesandt wird, z.B. an das Ausgangs- statt an das Rechtsmittelgericht. Wenn das nicht noch rechtzeitig bemerkt und korrigiert wird, ist die Frist vers\u00e4umt \u2013 in der Regel unrettbar, denn eine Wiedereinsetzung scheitert oft am Vorwurf mangelhafter Ausgangskontrolle. Einen <strong>Rettungsring<\/strong> hat die Rechtsprechung aber geschaffen: Wenn der Schriftsatz so fr\u00fchzeitig bei dem unzust\u00e4ndigen Gericht einging, dass mit seiner Weiterleitung an das zust\u00e4ndige im \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsgang gerechnet werden konnte, verneinte sie die Kausalit\u00e4t des Verschuldens und gew\u00e4hrte die Wiedereinsetzung (s. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0233&amp;q=Z%C3%B6ller\">Z\u00f6ller\/<em>Greger<\/em>, \u00a7 233 ZPO Rn. 21<\/a>).<\/p>\n<p>Da Anw\u00e4lte ihre <strong>Schrifts\u00e4tze jetzt auf elektronischem Weg<\/strong>, in der Regel \u00fcbers beA, \u00fcbermitteln m\u00fcssen, stellt sich die Frage nach Rettungsring oder Ertrinkungstod in neuem Gewand. Unver\u00e4ndert bleibt es zwar dabei, dass der Schriftsatz nur bei dem Gericht eingeht, an dessen elektronisches Postfach er gesandt wurde. Da hilft es auch nichts, so hat der BGH gerade entschieden, dass die Postf\u00e4cher vom selben Dienstleister betrieben werden, denn es ist durch separate Posteingangsschnittstellen sichergestellt, dass die Elektronik jedes Gerichts nur auf die an dieses adressierten Nachrichten zugreifen kann (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20221130.ivzb17\/22\">BGH, Beschl. v. 30.11.2022 \u2013 IV ZB 17\/22<\/a>; Kurzbeitrag <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2022.51.m.r004.03.a\">ZIP 2022, R4<\/a>).<\/p>\n<p>Aber wie sieht es jetzt mit der Weiterleitung ans zust\u00e4ndige Gericht aus? <strong>Einen<\/strong> <strong>\u201e\u00fcblichen Gesch\u00e4ftsgang\u201c gibt es derzeit nicht<\/strong>. Bei einem voll auf E-Akte umgestellten Gericht mag man an eine rasche Weiterleitung auf elektronischem Weg denken k\u00f6nnen, jedenfalls bei Dokumenten mit qualifizierter Signatur. Wo die elektronischen Schrifts\u00e4tze erst noch ausgedruckt werden m\u00fcssen, geht dagegen nicht nur Zeit verloren, sondern es ist auch fraglich, ob der Schriftsatz dann in Papierform oder als Fax oder dann doch wieder als PDF ans zust\u00e4ndige, m\u00f6glicherweise voll elektronische Gericht weiterzuleiten ist. <em>Bacher<\/em> h\u00e4lt die Papierform f\u00fcr m\u00f6glich, bezweifelt aber selbst, ob die Rechtsprechung dem folgen wird (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2022.23.i.1441.01.a\"><em>Bacher<\/em>, MDR 2022, 1441, 1443<\/a>); das OLG Bamberg hat schon anders entschieden (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2022.16.i.1048.01.e\">MDR 2022, 1048<\/a>).\u00a0 Der BGH brauchte sich dazu im vorgenannten Beschluss nicht zu \u00e4u\u00dfern, denn der Schriftsatz war erst einen Tag vor Fristablauf eingereicht worden \u2013 und das erschien ihm selbst im elektronischen Zeitalter zu kurz.<\/p>\n<p>Nun bietet der elektronische Rechtsverkehr allerdings noch eine Chance, versehentliche Falschadressierungen unsch\u00e4dlich zu machen. Nach <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_zpo_130a\">\u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO<\/a> erh\u00e4lt der Einsender n\u00e4mlich eine <strong>automatische Eingangsbest\u00e4tigung<\/strong>. Aus dieser ist auch zu ersehen, welches Gericht den Eingang best\u00e4tigt. Daraus hat der BGH im besagten Beschluss abgeleitet, dass der versendende Rechtsanwalt \u00fcberpr\u00fcfen (lassen) muss, ob der Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, bei dem er eingehen sollte (sonst kann er ihn nochmals richtig versenden).<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise hat sich die aus den Urzeiten der Papierkommunikation stammende Weiterleitungsrechtsprechung damit ohnehin erledigt. Beim Versand \u00fcbers beA hilft dann nur noch eins: Augen auf!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es kommt immer wieder vor, dass ein fristgebundener Schriftsatz versehentlich an ein anderes als das zust\u00e4ndige Gericht gesandt wird, z.B. an das Ausgangs- statt an das Rechtsmittelgericht. Wenn das nicht noch rechtzeitig bemerkt und korrigiert wird, ist die Frist vers\u00e4umt \u2013 in der Regel unrettbar, denn eine Wiedereinsetzung scheitert oft am Vorwurf mangelhafter Ausgangskontrolle. 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